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Frage geschrieben am 03.03.2008 14:45:00

Rechtsmittel gg. vorläufiges Zahlungsverbot

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4645
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe Fragen zu folgendem Sachverhalt:

Ein Ehepaar hat am Samstag ein vorläufiges Zahlungsverbot zugestellt bekommen, das den Drittschuldner (in diesem Fall die Bank) auffordert, keine Zahlungen etc. mehr zu leisten und die Drittschuldnererklärung abzugeben. Der zugrunde liegende Schuldtitel (VB) richtet sich jedoch nur gegen die Ehefrau. Kontoinhaber ist der Ehemann, die Ehefrau ist verfügungsberechtigt. Die Ehefrau hat bereits 2006 wegen der Forderung des gleichen Gläubigers EV abgegeben und ist nach wie vor nicht in der Lage die Forderung in nächster Zeit zu begleichen (kein eigenes Einkommen). Die beiden leben in Zugewinngemeinschaft.

- Ist es rechtmäßig, das vorläufige Zahlungsverbot einfach auf die Eheleute "auszuweiten", obwohl die Schulden nur von der Ehefrau verursacht wurden und auch der VB sich gegen sie alleine richtet? Kann man wirklich einfach das Konto des Ehemannes, auf dem sich ja keinerlei Einkommen o.ä. der Ehefrau befindet, pfänden?
- Wie kann man sich ggf. dagegen wehren (Rechtsmittel)? Kommt hier wirklich nur eine Drittwiderspruchsklage infrage?
- Wie bekommt man so schnell wie möglich das Konto wieder frei?

Haben Sie vielen Dank für Ihre Hilfe.

mfg


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 3.3.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 03.03.2008 16:50:51
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:

Eine "Ausweitung" - wie Sie es nennen - ist nur zulässig, wenn BEIDE Ehepartner Kontoinhaber sind. Bei Ihnen handelt es sich nach Ihrer Darstellung jedoch um ein Einzelkonto, für das die Frau lediglich eine Vollmacht hat.

Es sollte binnen 14 Tagen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses unbedingt Vollstreckungsschutz beantragt werden. Dies geschieht beim zuständigen Amtsgericht. In jedem Falle ist der pfändungsfreie Teil sofort freizugeben.

Ich empfehle Ihnen, einen Kollegen vor Ort Ihres Vertrauens aufzusuchen. Dieser kann die notwendigen Schritte für Sie auch in die Wege leiten.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
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