Frage geschrieben am 25.04.2007 14:57:00
Rechtsmittel für eine Grundbuchberichtigung?
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2391vor 5 Jahren haben wir, sowie zwei weitere Personen, ideelle Anteile an einem Grundstück erworben, einen Anteil hat der ursprüngiche Eigentümer behalten. Im Kaufvertrag haben wir uns verpflichtet, das Miteigentum später als Wohnungseigentum zu führen. Daher haben diese 4 Miteigentümer später einen WE-Vertrag gemäß § 3 WEG geschlossen. Jeder hat dann, unabhängig vom anderen, seinen Grundstücksteil mit einem Haus bebaut. So haben wir jetzt gemerkt, dass im Grundbuch steht, dass wir auf Grund der Einigung eingetragen worden seien und nicht auf Grund der Auflassung für das Grundstück. Über den "Verbleib" der Auflassung wissen wir nichts. Wir meinen, dass zunächst hätte die Auflassung für das Grundstück und dann hätten die 4 Grundbuchblätter angelegt werden müssen, Danach hätte dann auf dem Grundbuchblatt die Unterteilung für die Wohnungen in dem einen Haus erfolgen dürfen. Wir haben das Grundbuchamt um Berichtigung gebeten. Die Antwort war, dass man unser Schreiben als Beschwerde gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO gewertet hätte und dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
Meine Frage nun: ist dies das richtige Rechtsmittel oder wie sonst können wir einen Grundbuchberichtigungsanpruch erreichen?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 25.4.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 25.04.2007 16:21:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 397
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grundsätzlich ist für die Berichtigung des Grundbuchs ein Antrag beim Grundbuchamt notwendig; gem. §§ 22 GBO.
Der Grundbuchberichtigungsanspruch steht demjenigen zu, dessen Recht durch die Unrichtigkeit des Grundbuchs beeinträchtigt ist.
Soweit ich Sie richig verstanden habe, sind Sie jedoch richtigerweise als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hat man jedoch nur dann, wenn das Grundbuch unrichtig ist. Unrichtig ist es, wenn der Inhalt des Grundbuchs hinsichtlich Eigentum, Verfügungsbeschränkungen etc. mit der wirklichen Rechtslage nicht übereinstimmt.
Dies ist, soweit ich Sie verstanden habe, bei Ihnen jedoch nicht der Fall. Ihre Kritik gegen das Grundbuchamt richtet sich nicht gegen den Inhalt des Grundbuchs als solches, sondern gegen die Art und Reihenfolge der Eintragung.
Das Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Grundbuchamts ist die Beschwerde; §§ 71 ff GBO. Insoweit hat das Grundbuchamt Ihr Schreiben als Beschwerde interpretiert und dem Landgericht vorgelegt.
In Anbetracht der nicht einfachen rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Durchsetzbarkeit Ihres Anspruchs empfehle ich Ihnen jedoch einen Kollegen vor Ort zu konsultieren, damit dieser nach Einsicht in Ihre Unterlagen die Beschwerde umfassend begründen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.04.2007 16:41:54
Vielen Dank für die Antwort. Es ist schwierig, weil wir nicht wissen, wie so ein Grundbucheintrag grundsätzlich bei zunächst Grundstückskauf und dann WE-Vertrag gemäß § 3 WEG aussieht. Das Problem ist, dass auf Grund der Möglichkeit der weiteren Unterteilung eine Miteigentümerin für ihren Teil als Bauträgerin aufgetreten ist. Nun wird uns ständig der Vorwurf gemacht, wir hätten vom Bauträger gekauft, was sich in alle Bereiche (von der Erschließung bis zu den Käufern der Miteigentümerin und viele Gerichstverfahren) erstreckt. Nun sieht es für uns so aus, dass die Grundbuchsachbearbeiterin die Einträge alle so vorgenommen hat, als wäre unsere Teilungsvereinbarung eine Teilungserklärung dieser Bauträgerin. Und so hat sie keine Auflassung eingetragen und in Abteilung I Nr. 4 bei Grund der Eintragung steht nicht die Auflassung, sondern die Vereinbarung. Wir sehen den WE-Vertrag nicht richtig umgesetzt und sehen uns anderen Mehrheitsverhältnisse ausgesetzt: aus einer Miteigentümerin wurden jetzt 4. Daher unsere Frage, ob die Beschwerde das richtige Rechtsmittel ist.
Vielen Dank für die Antwort. Es ist schwierig, weil wir nicht wissen, wie so ein Grundbucheintrag grundsätzlich bei zunächst Grundstückskauf und dann WE-Vertrag gemäß § 3 WEG aussieht. Das Problem ist, dass auf Grund der Möglichkeit der weiteren Unterteilung eine Miteigentümerin für ihren Teil als Bauträgerin aufgetreten ist. Nun wird uns ständig der Vorwurf gemacht, wir hätten vom Bauträger gekauft, was sich in alle Bereiche (von der Erschließung bis zu den Käufern der Miteigentümerin und viele Gerichstverfahren) erstreckt. Nun sieht es für uns so aus, dass die Grundbuchsachbearbeiterin die Einträge alle so vorgenommen hat, als wäre unsere Teilungsvereinbarung eine Teilungserklärung dieser Bauträgerin. Und so hat sie keine Auflassung eingetragen und in Abteilung I Nr. 4 bei Grund der Eintragung steht nicht die Auflassung, sondern die Vereinbarung. Wir sehen den WE-Vertrag nicht richtig umgesetzt und sehen uns anderen Mehrheitsverhältnisse ausgesetzt: aus einer Miteigentümerin wurden jetzt 4. Daher unsere Frage, ob die Beschwerde das richtige Rechtsmittel ist.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.04.2007 17:05:52
Sehr geehrte Fragestellerin,
ohne Einsicht in die gesamten Vertrags- und Grundbuchunterlagen ist eine Beantwortung Ihrer, nunmehr erweiterten, Fragestellung nicht möglich.
Wie bereits oben ausgeführt, müssten erst Ihre Unterlagen umfassend geprüft werden um erkennen zu können auf welchem Wege Ihren Interessen am Besten entsprochen werden kann.
Dies ist Rahmen einer Erstberatung und erst Recht ohne Einsicht in Ihre Unterlagen nicht zu leisten. Sie sollten daher einen Kollegen, der auf Grundstücksrecht spezialisiert ist konsultieren.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
ohne Einsicht in die gesamten Vertrags- und Grundbuchunterlagen ist eine Beantwortung Ihrer, nunmehr erweiterten, Fragestellung nicht möglich.
Wie bereits oben ausgeführt, müssten erst Ihre Unterlagen umfassend geprüft werden um erkennen zu können auf welchem Wege Ihren Interessen am Besten entsprochen werden kann.
Dies ist Rahmen einer Erstberatung und erst Recht ohne Einsicht in Ihre Unterlagen nicht zu leisten. Sie sollten daher einen Kollegen, der auf Grundstücksrecht spezialisiert ist konsultieren.
Mit freundlichen Grüßen
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