Frage geschrieben am 09.06.2010 07:58:16
Rechtsmittel bei einem abgelehnten Befangenheitsantrag
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1462Der gestellte Befangenheitsantrag wurde nun vom Landgericht per Beschluss abgelehnt.
Der letzte Absatz der Begründung enthält den Hinweis, dass "die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da ... §547 ZPO nicht vorlag"!
Der Beschluss selbst enthält kein Hinweis auf Zulassung-/Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde.
Fragen:
a) Welche Rechtsmittel sind nun zulässig?
b) Muss die Rechtsbeschwerde vom Gericht explizit zugelassen werden, oder nimmt man an, dass sie zugelassen wird, wenn sich der Richter dazu nicht äußert?
MfG
Michael B.
Antwort geschrieben am 09.06.2010 08:34:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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a) Da Sie offenbar die sofortige Beschwerde bereits erfolglos eingelegt haben, bleibt nur noch die Berufung gegen das in der Sache ergehende Urteil. Wenn Ihr Ablehnungsgesuch berechtigt war, kann ein Berufungsgrund vorliegen. Ein weiteres selbständiges Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Befangenheitsablehnung gibt es nicht.
b) Die Rechtsbeschwerde muss entweder im Gesetz oder in der Entscheidung des Beschwerdegerichts ausdrücklich zugelassen werden. Wenn das nicht der Fall ist, ist sie nicht zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
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