Frage geschrieben am 06.04.2009 17:53:34
Rechtsmittel
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2016ich habe eine Frage zu weiteren Rechtsmitteln und deren Rechtsgrundlagen:
1) WEG-Verfahren noch nach dem FGG, wenn die sofortige Beschwerde als unbegründet abgelehnt wird. Welches Gericht ist dann zuständig und wie heißt das Rechtsmittel?
2) WEG-Verfahren noch nach dem FGG, wenn die sofortige Beschwerde abgelehnt wird und ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen wird.
3) WEG-Verfahren nach der ZPO beginnen alle vor dem Amtsgericht, wer ist dann das Revisionsgericht?
4) WEG-Verfahren nach der ZPO bei Nichtzulassung der Revision.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 6.4.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 6.4.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 06.04.2009 19:37:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
Ich nehme an, dass es sich um einen Altfall handelt (d. h. am 01.07.2007 bereits anhängig). Hier bleibt das alte Verfahrensrecht anwendbar (gemäß Übergangsregelung in § 62 Abs. 1 WEG).
1. Nach altem Recht wäre hier die weitere sofortige Beschwerde gemäß § 45 WEG (alte Fassung) statthaft. Zuständig ist in der Regel das Oberlandesgericht (OLG); in grundsätzlichen Fragen kann das OLG gemäß § 28 Abs. 2, 3 FGG die Sache dem Bundesgerichtshof (BGH) vorlegen. Im Verfahren besteht Anwaltszwang (§ 29 Abs. 1 Satz 2 FGG). Zu beachten ist außerdem die zweiwöchige Frist ab Bekanntmachung der landgerichtlichen Entscheidung.
2. Die weitere sofortige Beschwerde muss nicht zugelassen werden. Sie ist statthaft unter denselben Voraussetzungen wie die sofortige Beschwerde: »Soweit eine Verfügung der sofortigen Beschwerde unterliegt, findet auch gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde statt« (§ 29 Abs. 2 FGG).
3. In Verfahren, die nicht von der Übergangsvorschrift (siehe oben) erfasst sind, ist gegen das Berufungsurteil die Revision zum BGH statthaft (§ 542 Abs. 1 ZPO, § 133 GVG).
4. Bei Nichtzulassung der Revision gibt es die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543 Abs. 1 Ziff. 2, § 544 ZPO).
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Als Leser können Sie
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

