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Frage geschrieben am 18.04.2010 19:22:21

Rechtsmißbräuchliche "Impressum"-Abmahnung durch Nicht-Anwalt

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1873
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,

ich habe heute ein Schreiben "Hinweis auf fehlendes Impressum" von einer Privatperson erhalten, die gemäß Briefkopf vorgibt eine Unternehmungsberatung, Marketing und Internetvertrieb zu sein. Für eine nichtgenannte Auftraggeberin fordert sie mich auf bis 22.04.2010 Kosten von rund € 50,-- zu zahlen und meine Internetseite mit einem Impressum zu versehen.
Gleichzeitig wird mit Anwalt, weiterer kostenpflichtiger Abmahnung und Bußgeld von € 50.000,-- wegen angeblichem Verstoß gegen
§ 6 TDG gedroht.

Allerdings hat meine Internetseite seit Bestand (Mai 2005) ein Impressum auf der der Name und die vollständige Anschrift von mir als Domaininhaber angegeben sind ! Disclaimer ebenfalls vorhanden.

Der Hinweis auf das Impressum befindet sich direkt auf der Eingangsseite und ist durch Klicken zweier Links leicht zu erreichen.

Ansonsten bin ich eher ein friedfertiger Mensch, möchte jedoch bei diesem unverschämten Verhalten mich mit allen Kräften und unter Ausschöpfung ALLER gesetzlichen Möglichkeiten zu Wehr setzen, statt zu zahlen oder den Brief zu ignorieren und auf weitere Aktionen der Gegenseite zu warten.
Eine kurze Recherche hat ergeben, daß die Gegenseite als sogenannte Unternehmensberatung aus einer Dreizimmerwohnung mit Handynummer agiert.

Meine Fragen:

1. Ist es nicht bereits Rechtsmißbrauch wenn ein Nichtjurist für fiktive oder reale bisher unbekannte DRITTE abmahnt ?

2. Wie kann man den Schreiber zwingen den Namen des Auftraggebers preis zu geben, falls dieser tatsächlich exsistiert ?

3. Ich habe den Verdacht, daß der Absender aus Crailsheim diese Abmahnerei mißbräuchlich, wiederholt und zum Lebensunterhalt betreibt.
Da ich rechtsschutzversichert bin und darüber nachdenke mir in der gegebenen Situation selbst einen Anwalt zu nehmen:
welche Ansprüche habe ich gegen den Schreiber und wie wird es diesen bezüglich zu ergreifender Massnahmen (welche ?) richtig teuer?

Danke für die Antwort !


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 18.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 18.04.2010 20:20:28
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

1. Ist es nicht bereits Rechtsmissbrauch wenn ein Nichtjurist für fiktive oder reale bisher unbekannte DRITTE abmahnt ?

Nein, ist es nicht. Der Abmahnende kann sich eines Rechtsanwalts bedienen, muss dies aber nicht.

Allerdings sollte man generell prüfen, ob es sich um einen Mitbewerber handelt, der hier aktivlegitimiert und daher zur Abmahnung berechtigt ist.


2. Wie kann man den Schreiber zwingen den Namen des Auftraggebers preis zu geben, falls dieser tatsächlich existiert?

Der Schreiben muss den Namen des Auftraggebers preis geben, ansonsten müssen Sie gar nicht weiter reagieren.

Eine ordentliche Abmahnung muss – wenn es in Vertretung erfolgt – auch eine Vollmacht im Original und daher auch die Daten des Auftraggebers enthalten.

Ansonsten können Sie Abmahnung auch zurückweisen.


3. Ich habe den Verdacht, dass der Absender aus Crailsheim diese Abmahnerei missbräuchlich, wiederholt und zum Lebensunterhalt betreibt.

Das kann gut sein. Hierzu sollten Sie mal im Internet suchen, ob sich Informationen finden lassen.


4. Da ich rechtsschutzversichert bin und darüber nachdenke mir in der gegebenen Situation selbst einen Anwalt zu nehmen:
welche Ansprüche habe ich gegen den Schreiber und wie wird es diesen bezüglich zu ergreifender Maßnahmen (welche?) richtig teuer?

Zunächst kann die Abmahnung zurückgewiesen werden, da die Angaben zum Auftraggeber und die Vollmacht fehlen.

Weiterhin ist Ihr Impressum ja offensichtlich in Ordnung. Von daher scheint die Abmahnung auch materiell rechtlich nicht haltbar.

Sie sollten das Schreiben ggf. von einem Anwalt prüfen lassen, um ganz sicher zu gehen.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 032121128582
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.04.2010 20:54:11

Der Absender hat selbst eine Homepage. Inhalt ist ledilich folgender Text: Diese Domain wurde im Kundenauftrag registriert.
Zulässig ohne die Anforderungen des § 5 TMG zu erfüllen?

Ist sein Verhalten (missbräuchliche Abmahnung inkl. Zahlungsaufforderung) nicht ein Straftatbestand ?
Versuchter Betrug ?

Neben Zurückweisung ist keine Gegenabmahnung solche Schreiben zu unterlassen möglich ?

Danke !
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.04.2010 21:00:52

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Der Absender hat selbst eine Homepage. Inhalt ist ledilich folgender Text: Diese Domain wurde im Kundenauftrag registriert.
Zulässig ohne die Anforderungen des § 5 TMG zu erfüllen?

Eigentlich nicht. Die Anforderungen von § 5 TMG sind einzuhalten. Es kommt aber darauf an, ob die Seite kommerziell betrieben wird oder privat.

Ist sein Verhalten (missbräuchliche Abmahnung inkl. Zahlungsaufforderung) nicht ein Straftatbestand ?
Versuchter Betrug ?

Wenn die Abmahung tatsächlich ein Fake ist, liegt zumindest ein versuchter Betrug vor.

Neben Zurückweisung ist keine Gegenabmahnung solche Schreiben zu unterlassen möglich ?

Sie können nur gegenabmahnen, wenn Sie ein Mitbewerber sind, also ein Unternehmen der gleichen Branche betreiben oder ein Verbraucherschutzverband sind.

Für weitere Fragen oder eine darüber hinausgehende Beauftragung stehe ich gern zur Verfügung. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt per Email auf.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen ansonsten weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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Rechtsmißbräuchliche "Impressum"-Abmahnung durch Nicht-Anwalt | Gesamtbewertung: 4.4/5 | Datum: 2011-07-04
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