Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
327866
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 11.02.2010 20:56:06

Rechtslage bei Mietschulden eines von zwei Hauptmietern

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1508
Guten Tag:

ich brauche Rat zu folgendem Sachverhalt: Ich bin aus der gemeinsamen Wohnung meines Ex-Freundes und mir ausgezogen, habe es aber leider versäumt, dafür zu sorgen, daß ich nicht mehr im Mietvertrag stehe. Er wohnte einige weitere Jahre in der Wohnung, ich hatte nichts mehr damit zu tun, auch nicht mit den Mietzahlungen natürlich. Er ist letztes Jahr dann auch ausgezogen, und ich habe kürzlich eigentlich nur zufällig erfahren, daß er erhebliche Mietschulden hat. Der Schriftverkehr dazu ist immer an seine jetzige Adresse gegangen, die ehemalige Hausverwaltung ging wohl davon aus, daß wir da gemeinsam die ganze Zeit gewohnt und auch gemeinsam umgezogen sind. Ich weiß, daß ich, da ich im Mietvertrag stand, auch für die Mietschulden grundsätzlich voll hafte. Trotzdem: Gibt es nicht doch irgendwelche Möglichkeiten, wie ich verhindern kann, daß ich in die Pflicht genommen werde?

Leider ist inzwischen das Mahnverfahren eingeleitet worden, nachdem mein Ex-Freund auf das Angebot, die Schulden ratenweise zu bezahlen, nicht eingegangen war. Wie muß ich mich nun verhalten um den Schaden für mich zumindest zu begrenzen?

Ich danke im Voraus für Ihren Rat.

Bettina


Antwort geschrieben am 11.02.2010 21:39:31
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 620
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Basis Ihrer Angaben wie folgt beantworten darf:

Als Mitmieterin haften Sie grundsätzlich gesamtschuldnerisch für die aufgelaufenen Mietschulden.

Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn Sie stillschweigend aus dem Vertrag entlassen worden sind. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn der Vermieter nach Ihrem Auszug ein Mieterhöhungsverlangen nur an Ihren Ex-Freund gerichtet hat. Das wäre aber genau zu prüfen.

Unter der Annahme, dass Sie weiterhin vertraglich für die Mietforderungen haften, können Sie nicht verhindern, vom Vermieter selbst in Anspruch genommen zu werden. Wenn die Forderungen berechtigt sind, kann sich der Vermieter auch an Sie halten.

Sie werden allerdings einen Erstattungsanspruch gegen Ihren Ex-Freund haben, wenn zwischen Ihnen Einigkeit darüber bestand, dass künftig er alleine für die Miete aufkommen sollte.

Im Außenverhältnis, also dem Vermieter gegenüber, werden Sie die Haftung aber nicht ausschließen können - wenn Sie ebenfalls in Anspruch genommen werden.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt



Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45 D-50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193 oder 0221 355 9205
Fax: 0221 801 37206

www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.scheidungs-auftrag.de

Online-Beratung - Online-Mahnbescheid - Online-Scheidung

E-Mail: info@rechtsanwalt-schwartman
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Schwartmann direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Mietrecht, Wohnungseigentum letzten Monat:

133
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

327866
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94077
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Rechtslage   Mietschulden   Hauptmietern