Frage geschrieben am 11.02.2010 20:56:06
Rechtslage bei Mietschulden eines von zwei Hauptmietern
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1508ich brauche Rat zu folgendem Sachverhalt: Ich bin aus der gemeinsamen Wohnung meines Ex-Freundes und mir ausgezogen, habe es aber leider versäumt, dafür zu sorgen, daß ich nicht mehr im Mietvertrag stehe. Er wohnte einige weitere Jahre in der Wohnung, ich hatte nichts mehr damit zu tun, auch nicht mit den Mietzahlungen natürlich. Er ist letztes Jahr dann auch ausgezogen, und ich habe kürzlich eigentlich nur zufällig erfahren, daß er erhebliche Mietschulden hat. Der Schriftverkehr dazu ist immer an seine jetzige Adresse gegangen, die ehemalige Hausverwaltung ging wohl davon aus, daß wir da gemeinsam die ganze Zeit gewohnt und auch gemeinsam umgezogen sind. Ich weiß, daß ich, da ich im Mietvertrag stand, auch für die Mietschulden grundsätzlich voll hafte. Trotzdem: Gibt es nicht doch irgendwelche Möglichkeiten, wie ich verhindern kann, daß ich in die Pflicht genommen werde?
Leider ist inzwischen das Mahnverfahren eingeleitet worden, nachdem mein Ex-Freund auf das Angebot, die Schulden ratenweise zu bezahlen, nicht eingegangen war. Wie muß ich mich nun verhalten um den Schaden für mich zumindest zu begrenzen?
Ich danke im Voraus für Ihren Rat.
Bettina
Antwort geschrieben am 11.02.2010 21:39:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 620
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Basis Ihrer Angaben wie folgt beantworten darf:
Als Mitmieterin haften Sie grundsätzlich gesamtschuldnerisch für die aufgelaufenen Mietschulden.
Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn Sie stillschweigend aus dem Vertrag entlassen worden sind. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn der Vermieter nach Ihrem Auszug ein Mieterhöhungsverlangen nur an Ihren Ex-Freund gerichtet hat. Das wäre aber genau zu prüfen.
Unter der Annahme, dass Sie weiterhin vertraglich für die Mietforderungen haften, können Sie nicht verhindern, vom Vermieter selbst in Anspruch genommen zu werden. Wenn die Forderungen berechtigt sind, kann sich der Vermieter auch an Sie halten.
Sie werden allerdings einen Erstattungsanspruch gegen Ihren Ex-Freund haben, wenn zwischen Ihnen Einigkeit darüber bestand, dass künftig er alleine für die Miete aufkommen sollte.
Im Außenverhältnis, also dem Vermieter gegenüber, werden Sie die Haftung aber nicht ausschließen können - wenn Sie ebenfalls in Anspruch genommen werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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