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Frage geschrieben am 15.09.2009 11:00:21

Rechtslage Verkauf von Mini Kameras Onlineshop

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4060
Guten Tag!
Ich hätte einige Rechsfragen zum Onlineverkauf von "Mini Überwachungs Kameras".

Wir möchten über einen Onlineshop www.Spionage-Shop.de Überwachungskameras in Mini Format verkaufen.
Jetzt zu meiner Frage. Es handelt sich bei den Produkten von denen wir sprechen um getrante Mini Kameras wie z.B. "Feuerzeug mit Minikamera", "Zigarettenschachtel mit Mini Kamera, " Taschenrechner mit Mini Kamera", Armbanduhr mit Mini Kamera".
Bei diesen Produkten handelt es sich aber nicht um Funkübertragungssyteme oder Bildübertragungen die an einem TV angeschlossen werden. Bei unseren Produkten wird lediglich Bild und Ton auf einen internen Speicher gesichert wie bei den sogenannten Spy Pens "Kugelschreiber mit Mini Kamera" oder bei einem heutigen Mobiltelefon.

Ist es erlaubt solche Produkte in Deutschland zu vertreiben? Wie ist die Rechtslage? Bei großen Elektokaufhäusern werden ja auch Produkte wie Kugelschreiber mit Kamera angeboten!

Desweiteren die Zweite Frage. Könnte es mit der Domain www.Spionage-Shop.de Probleme geben? Also darf man den Auszug oder das Wort Spionage oder Spion in Deutschland verwenden?

Ich würde mich um eine schnelle und genaue Antwort freuen!
Mit freundlichen Grüßen






Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 15.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 15.09.2009 14:05:03
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Fragesteller,


ich beantworte Ihre Fragen im Rahmen dieses Forums wie folgt.

1.
Gegen den Namen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, abgesehen von möglichen entgegenstehenden (Marken-)Rechten Dritter.


2.
Soweit ich das überblicke, gibt es in Deutschland kein Verbot, das den Verkauf von Miniaturkameras, auch versteckt verbaute, unter Strafe stellt oder anderweitig verbietet.

Anders verhält es sich da bei der unbefugten Benutzung im Rahmen der §§ 201 ff. StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen).

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.09.2009 16:45:39

Hallo!
Vielen Dank für die schnelle Antwort! Also wenn ich das richtig verstehe sind Mini Kameras die einem anderen Gerät gleich mit Speicher nicht verboten zu verkaufen.
Desweiteren sollen aber Mini Kameras die einem anderen Gerät gleichen mit Funkübertragung laut Telekomunikationsgesetz verboten sein. Habe ich das so richtig verstanden?
Muss ich den Kunden darauf hinweisen das die Benutzung verboten ist?
Danke Ihnen für eine Antwort!
Mit freundlichen Grüßen aus Cloppenburg
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.09.2009 20:59:22

Sehr geehrter Fragesteller,

das Gesetz (§ 90 Abs. 1 S. 1 TKG) spricht von "Sendeanlagen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind.

Kameras mit eingebautem Speicher, die Ihre Signale nicht senden, werden von § 90 Abs. 1 S. 1 TKG nicht erfasst.

Auf die Strafbarkeit der Benutzung müssen Sie nicht hinweisen, da die Benutzung nicht generell verboten ist, sondern nur im Rahmen der §§ 201 ff StGB.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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