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Rechtslage: Gericht-Beschluss angeblich formlos verschickt, aber nicht zugestellt.


| 20.06.2011 21:57 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Hermes




Ich habe eine sofortige Beschwerde gegen Beschluss des AG München erhoben. Das Amtsgericht hat nicht abgeholfen und meine Beschwerde an das LG München weitergeleitet. Falls das LG München meine Beschwerde verwirft, möchte ich eine Gehörsrüge nach §321a ZPO erheben, weil sie die Voraussetzung dafür ist, notfalls eine Verfassungsbeschwerde einreichen zu dürfen. Die Gehörsrüge muss innerhalb von 2 Wochen eingereicht werden. Da ich ab dem 1.7.2011 voraussichtlich den ganzen Juli im Ausland bin, habe ich die Geschäftsstelle darüber informiert, damit der Beschluss nicht in der Zeit meiner Abwesenheit zugestellt wird. Überraschenderweise habe ich erfahren, dass meine sofortige Beschwerde bereits am 20.5.2011 per Beschluss zurückgewiesen wurde. Der Beschluss wurde angeblich am 24.5.2011 formlos (Postbrief) an mich gesendet. Ich habe jedoch bis heute diesen Brief nicht erhalten, d.h. ich habe bis heute keine Kenntnis über eine mögliche Verletzung rechtlichen Gehörs.
Wie soll ich es glaubhaft machen? Normalerweise trägt der Versender eines Briefes die Beweislast, ob und wann der Brief zugestellt wurde? Gilt es auch für Gerichte? Dürfen Gerichte formlos zustellen, wenn von der Zustellung abhängt, wann eine Frist beginnt zu laufen? Kann ich durch eine eidesstattliche Erklärung erzwingen, dass die Frist erst ab der erneuten Zustellung beginnt zu laufen?
21.06.2011 | 01:07

Antwort

von

Rechtsanwalt Patrick Hermes
267 Bewertungen
Der Beschluss muss zugestellt werden; es reicht aus, wenn Sie an Eides statt versichern, dass Ihnen der Beschluss hinsichtlich der Zurückweisung nicht zugegangen ist.


Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


Luisenstr. 25
80333 München

Tel.: 089-592033
Telefax: 089-594187
www.kanzlei-hermes.com
info@kanzlei-hermes.com

Nachfrage vom Fragesteller 21.06.2011 | 10:32

Beim "gelben" Brief versucht der Briefträger oft gar nicht festzustellen, ob jemand zuhause ist und persönlich zugestellt werden kann. Er wirft den Brief einfach in den Briefkasten, meldet, dass zugestellt wurde und so weit ich weiß, gilt - aus der Sicht des Gerichts - die Zustellung als "perfekt" zugestellt, obwohl sich der Briefträger auch irren kann und in einen falschen Briefkasten einwerfen kann. In meinem Fall habe ich erfahren, dass die Zustellung angeblich formlos erfolgte, d.h. keinen gelben Brief, aber in der Geschäftsstelle gibt es offensichtlich einen Vermerk, dass der Beschluss per einfache Post (=formlos) versendet wurde. Deshalb stellet ich meine nicht beantwortete Frage, ob auch die Gerichte die Beweislast dafür tragen müssen, dass ein formloses Schreiben tatsächlich den Adressaten erreicht oder ob der Versende-Vermerk in der Geschäftstelle die gleiche Beweiskraft hat, wie die Mitteilung des Briefträgers, dass er den gelben Brief in den richtigen Briefkasten eingeworfen hat?

So weit ich weiß, sind die zurückweisenden Beschlüsse über sofortige Beschwerden immer nicht mehr anfechtbar und in der Regel auch nicht rechtsbeschwerdefähig. Trotzdem löst jeder solcher Beschluss eine 2-wöchige Frist aus, in der evtl. eine Gehörsrüge nach §321a ZPO eingereicht werden kann. Desahalb wiederhole ich meine Frage, ob ein solcher Beschluss trotzdem formlos versendet werden darf?

Wenn ich - wie von Ihnen empfohlen - eine Eidesstattliche Versicherung einreiche, muss das Gericht nochmals zustellen oder kann auch eine neue Zustellung ablehnen?
Falls ja, kann ich dann trotzdem eine Verfassungsbeschwerde einreichen, die nicht sofort abgewiesen wird, weil ich die Gehörsrüge nach §321a "versäumt" habe?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 21.06.2011 | 10:50

Ein formloses Schreiben kann nicht die gleiche Beweiskraft haben wie ein per "gelben" Brief zugestelltes Schreiben. Etwas anderes gilt auch nicht, wenn die Geschäftsstelle vermerkt, dass das formlose am xx Tag abgesandt wurde, da hier ein Verlustrisiko der Sendung immanent ist.

Ergänzung vom Anwalt 21.06.2011 | 01:24

Falls die Zurückweisung keine Entscheidung darstellt, die einen Vollstreckungstitel bildet oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegt, kann Sie auch formlos mitgeteilt werden. D.h. Sie bekommen keinen "gelben" Brief, sondern der Brief desGerichts wird per einfacher Post Ihnen übersandt. Inwieweit hier eine Frist in Lauf gesetzt wird durch Zurückweisung des Beschlusses kann ich nicht erkennen.
Ob eine Rechtsbeschwerde zulässig ist gem. § 574 ZPO vermag ich von hier aus nicht zu beurteilen.Hierzu haben Sie nichts vorgetragen; sicherlich auch weil Ihnen der Beschluss ja nicht bekannt ist.
Ergänzung vom Anwalt 21.06.2011 | 10:52

Insoweit muss das Gericht das Schreiben erneut Ihnen übersenden. Etwaige verbundene Fristen können damit auch nicht von Ihnen verpasst werden.
Ergänzung vom Anwalt 21.06.2011 | 10:58

Ja, der Beschluss durfte auch formlos versandt werden. Legen Sie dar und versichern Sie an Eides statt, dass Sie den Beschluss nicht erhalten haben. Der Berschluss muss Ihnen dann niochmals übersandt werden.
Bewertung des Fragestellers 2011-06-23 | 22:00


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