-- Einsatz geändert am 27.02.2009 10:44:57
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Diese Antwort ist vom 27.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 27.02.2009 18:51:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Malte Mörger, LL.M.
Sachsenring 43, 50677 Köln, Tel: 0221-233240, Fax: 0221-233241
Kaufrecht, Medienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz
Bewertungen: 44
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ich beantworte Ihre Frage wie folgt:
Es gibt keine speziellen rechtlichen Anforderungen an den Text, der eine Gewinnspielausschreibung begleitet. Zur Ihrer eigenen Absicherung sollten Sie aber detailliert die Gewinne und ihre Anzahl sowie die genaue Gewinnermittlung beschreiben, damit eindeutig ist, was es zu gewinnen gibt und wie der oder die Gewinner ermittelt werden, da es sich bei dem Gewinnspiel um eine öffentliche Auslobung handelt und jeder einen Anspruch auf den Gewinn hat, der nach der Auslobung Gewinner ist. Insoweit empfehlen sich auch Angaben über die Teilnahmefrist (Endtermin) und über den Termin und die Art der Ermittlung der Gewinner und eine Angabe, wie die Gewinner ihren Gewinn erhalten. Auch der übliche Hinweis auf den Ausschluss des Rechtsweges dient Ihrem Schutz.
In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht sollte ein vollständiges Impressum nicht fehlen, damit klar ist, wer das Gewinnspiel veranstaltet. Ferner sollten Sie beachten, dass das Gewinnspiel nicht an einen Warenkauf oder die Verpflichtung zur Abnahme einer Dienstleistung etc. gekoppelt werden darf und dass kein psychologischer Zwang zum Kauf einer Ware ausgeübt werden darf. Dies kann vorliegen, wenn die Gewinner sich die Ware persönlich in einem Ladengeschäft abholen müssen und sich dann aus "Dankbarkeit" verpflichtet fühlen, etwas zu kaufen. Dies können Sie sicher vermeiden, wenn Sie die Möglichkeit der Gewinnübermittlung mit der Post einräumen.
Ich hoffe, dass Ihre Frage hiermit zufriedenstellend beantwortet ist. Andernfalls nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.
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