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Frage geschrieben am 23.02.2011 17:45:43

Rechtsgeschäftlichen Vertreter eines e.K. im Innenverhältnis freistellen

Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1121
Im Internet, zB. im Impressum, aber auch bei Verkaufsplattformen wie eBay ist es i.d.R. erforderlich eine natürliche Person als (rechtsgeschäftlichen) Vertreter anzugeben.

Für einen kleinen Gewerbebetrieb (e.K.) möchte ich hierfür, da mein eigener Name an anderer Stelle zu bekannt ist, einen Freund bitten, seinen Namen zur Verfügung zu stellen. Er würde dann überall dort, wo dies erforderlich ist, als Vertreter angegeben.

Damit mein Freund in keinem Falle irgendwelche Nachteile befürchten muss, möchte ich ihn allumfassend von jeder damit verbundenen Verpflichtung und Verantwortung freistellen.

Ist dies möglich?
Wenn ja wie?
Was gilt es ggfs. noch zu beachten?

Vielen Dank.


Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

Sie sind sich ja offenbar darüber im Klaren, dass "Ihr Freund" im Rechtsverkehr als Verantwortlicher/ Vertragspartner- eben als eingetragener Kaufmann auftritt und es dabei vollkommen unerheblich ist, ob er dies möchte oder nicht. Wenn ein Vertreter seinen Willen, als Vertreter eines anderen zu handeln nicht preisgibt, dann handelt und haftet er im eigenen Namen ( § 164 II BGB ).

Diese Schlußfolgerung ziehe ich, da Sie in der Überschrift von Haftung im "Innenverhältnis" sprechen. Dies ist genau der entscheidende Punkt. Im Aussenverhältnis haftet Ihr Freund. Im Innenverhältnis können Sie ihn von jeglicher Haftung freistellen. Diese Haftungsfreistellung muss im Interesse Ihres Freundes nur auch werthaltig sein. Allein ein entsprechendes Papier hilft hier wenig. Sie können diese Werthaltigkeit aber natürlich durch Einräumung entsprechender Sicherheiten ( Bankbürgschafte,, Sicherungsübereigungen etc.) gewährleisten.

Eine weitere Frage ist, ob Ihr Freund überhaupt eigenverantwortlich handeln oder von Ihren Weisungen abhängig sein soll. Ist letzteres der Fall, so bietet sich beispielsweise die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses an.


Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.

Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

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