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Seit kurzem verlangt die Samtgemeinde Esens, Niedersachsen, Ostfriesland einen Fremdenverkehrsbeitrag auch von Vermietern (!) von Räumen, hier Vermietung einer Arztpraxis. Die Gemeinde kassiert also sowohl von der Arztpraxis, als auch vom Vermieter der Räumlichkeiten. Das verstösst gegen mein Rechtsempfinden. Als Vermieter habe ich keinerlei Vorteile vom Fremdenverkehr. Die Miete richtet sich nach den Quadratmetern der Praxis und ist unabhängig davon, wieviele Urlauber die Praxis aufsuchen oder nicht aufsuchen. Die Miete selbst hat eine ortsübliche Grundlage und befindet sich am unteren Bereich des möglichen. Ich beabsichtige, zu klagen. Sie sind die Erfolgsaussichten?Antwort geschrieben am 04.09.2010 21:36:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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Die Chancen sind eher zweifelhaft. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) können Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt sind, zur Deckung ihres Aufwandes für die Förderung des Fremdenverkehrs sowie für Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben. Beitragspflichtig sind alle selbständig tätigen Personen und alle Unternehmen, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden (§ 9 Abs. 2 Satz 1 NKAG). Eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für örtliches Satzungsrecht liegt also vor.
In der Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Gemeinde Esens ist der Begriff der mittelbaren Vorteile genauer definiert: Zu mittelbaren Vorteilen aus dem örtlichen Fremdenverkehr führt die Tätigkeit, soweit sie ihrer Art nach direkten Geschäftskontakt mit den Nutznießern unmittelbarer Vorteile im Rahmen der Bedarfsdeckung für den Fremdenverkehr herstellt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung). Zur Bedarfsdeckung gehören sicherlich auch Arztpraxen, so dass Ihnen als Vermieter einer solchen ein mittelbarer Vorteil durch den Fremdenverkehr entsteht. Nach Anlage G04 zur Satzung zählt »Vermietung/Verpachtung von Geschäftsräumen an sonstige unmittelbar an Fremde leistende Unternehmen« zu den mittelbaren Vorteilen.
Für eine Rechts- oder gar Verfassungswidrigkeit dieser Regelung spricht auf den ersten Blick nichts. Denkbar wäre es nur, dass die Satzung der Gemeinde rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist. Dazu müsste näher geprüft werden, ob die Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnung sowie des NKAG beim Beschluss der Satzung eingehalten wurden.
Diese Prüfung setzt jedoch Akteneinsicht bei der Gemeinde voraus. Ob die Satzung also nichtig ist, kann an dieser Stelle daher leider nicht beantwortet werden. Sie müssten für diese Prüfung einen Anwalt vor Ort beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
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