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Frage geschrieben am 03.05.2011 15:46:57

Rechtsfolgen Übergabeprotokoll und Beweispflicht

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1230
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema Übergabeprotokoll.
Am 16.04. erfolgte die Übergabe der Mietwohnung an Vermieter VM, ein Übergabeprotokoll wurde erstellt.
Moniert wurde seitens VM die fehlende Abdeckung der durch Kabeldeutschland installierten Multimediadose (dreilöchrig). Diese wurde vom Mieter in Auftrag gegeben, dem VM war dies mündlich bekannt gemacht worden.

VM bat den Mieter die fehlende Abdeckung an ihn zu senden, Mieter sagte dies zwar zu, betonte aber, dass die vorhandene Abdeckung nur zweilöchrig wäre und daher nicht passen würde.
Ins Übergabeprotokoll fand dieser Punkt keinen Eingang, daher ging der Mieter am Ende der Übergabe davon aus, dass der Punkt erledigt sei.

Auf spätere Nachfrage des VM ( 7 tage später) ob die Abdeckung schon versendet sei , schließlich hinge die Kautionsrückzahlung davon ab bot der Mieter dem VM per email an, auf eigene Kosten Ersatz zu beschaffen (die Originalabdeckung ist derzeit nicht auffindbar) und diese eigenständig nach Absprache mit neuem Mieter anzuschrauben. (Artikelkosten inkl. Versand 10 Euro)

Vermieter lehnt dies mit Hinweis ab, dass die Installation seitens des ehemaligen Mieters versicherungsrechtlich nicht geschützt sei und begründet dies mit Arbeiten an Elektroanalage...
Stattdessen soll am 16.05. ein Handwerker von Seiten VM beauftragt werden eine Abdeckung anzubringen, wenn Mieter bis dahin keine Prüfung des Sachverhalts durch Mietrechtsexperten vorlegt. Die Installation erfordert auf Seiten des Handwerkers jedoch zweimalige Anfahrt. Mieter bat mehrfach um einvernehmliche Lösung, die Vermieter aufgrund seiner Abwesenheit jedoch ablehnt.

Muss der VM die Installation durch den ehemaligen Mieter zulassen oder ist eventuell gar keine Installation notwendig, weil der Mieter aufgrund des fehlenden Eintrags im Übergabeprotokoll davon ausging, dass der Punkt erledigt sei - Stichwort Beweispflicht des Protokolls?

Welche Handlungsoptionen ergeben sich - bleibt evtl. noch eine einvernehmliche Lösung mit derzeitigem (neuem ) Mieter oder nur die Inanspruchnahme der Handwerkerleistung durch den VM?

Vielen Dank für die schnelle Antwort


Antwort geschrieben am 03.05.2011 16:30:30
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Sie haben Recht, das Beweislastproblem besteht grundsätzlich beim Vermieter:

Ist streitig, ob bei der Rückgabe der Mietsache eine Schlecht- oder Nichterfüllung vorgelegen hat, so muss der Vermieter die tatsächlichen Voraussetzungen der Nichterfüllung beweisen (OLG Brandenburg ZMR 1997, 584).

Geschuldet war - so meine ich - nur die Lieferung der Abdeckung, nicht die Installation, so wohl jedenfalls das Übergabeprotokoll.

Man kann natürlich auch das Übergabeprotokoll so verstehen und auslegen, dass die Installation sinnigerweise vom Mieter geschuldet ist - das kommt auf den genauen Wortlaut der Formulierung im Protokoll an.

Das Problem kann dann zusätzlich darin bestehen, dass Sie selbst in der Tat die Multimediadose nicht installieren dürfen, dieses letztlich auf eigene Gefahr erfolgt.

Nach meiner Recherche darf der Hauptanschluss nicht selbst bearbeitet werden, die Frage ist, ob hier ein solcher vorliegt. Soweit es nur die Abdeckung an sich betrifft, dürfte dieses aber nach meiner ersten vorläufigen Meinung möglich sein, da keine sonstigen Veränderungen am (ggf. im Eigentum von Kabel Deutschland/Dt. Telekom stehenden) Anschlussmodul stattfinden.

Diesbezüglich sollten Sie sich mit Kabel Deutschland in Verbindung setzten und dann nochmals den Vermieter darauf ansprechen.

Solange das nicht geklärt ist, ist in der Tat nicht einzusehen, dass ein Elektriker eingeschaltet wird, was nämlich dann unangemessen hohe Kosten auslösen würde, auf die der Vermieter keinen Anspruch hätte.

Sie müssen nämlich grundsätzlich auch selbst etwaige Mängel beseitigen können.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.05.2011 21:50:06

Vielen Dank für Ihre rasche Antwort,

eine Verständnisfrage bleibt allerdings:

Die fehlende Abdeckung wurde zwar im Übergabegespräch besprochen, der Punkt fand aber gänzlich keinen Eingang ins Protokoll (weder, dass die Abdeckung fehlt, noch nachgeliefert, noch installiert werden muss), wodurch wir davon ausgingen, dass das Ganze Thema erledigt sei, (da sie ja eh nicht passen würde)

Erst zwei Tage nach Übergabe merkte der VM in seiner email an, das die Rückzahlung der Kaution von der Lieferung und später auch von der Installation der Abdeckung abhinge.

Um sicher zu gehen hier die Frage:
Kann also der VM überhaupt neben dem Übergabeprotokoll , emails etc. nach Übergabe als Beweis einer zu erbringenden Leistung anbringen?

Zur weiteren Information: Ich habe ihren Rat befolgt:
lt. Kabel Deutschland ist eine Installation auch durch einen Laien möglich.

Daneben hätte lt. KD der Techniker damals neben der Dose auch eine Abdeckung installieren müssen.
Evtl. ist dieser dann ja zum Schadenersatz bzw. zur Nachbesserung verpflichtet. Dies werden wir noch prüfen müssen.

Vielen Dank für die Antwort auf meine Frage.

Sie haben mir schon weiter geholfen.
mfg
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.05.2011 09:25:48

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihrer Aufklärung.

Da hat dann der ehemalige Vermieter von Ihnen in der Tat ein Beweisproblem, wenn nichts Derartiges im Protokoll zu finden ist.

Auch spielt der Umstand hier eine Rolle, dass wohl keine Abdeckung ursprünglich vorhanden war, so dass Sie damit meines Erachtens nicht dafür einstehen müssen.

Vor diesem Hintergrund sollten Sie die Kaution in voller Höhe zurückfordern, dieses schriftlich unter Fristsetzung.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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Rechtsfolgen Übergabeprotokoll und Beweispflicht | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2011-05-06
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Mit der Antwort auf die Frage im ersten Moment nicht ganz versändlich, was wahrscheinlich auch der Textform geschuldet ist. Durch die Nachfragemöglichkeit hat sich dies aber geklärt. Tipp für alle Fragenden: Frage präzise formulieren, Unklarheiten /Interpretationsmöglichkeiten vermeiden Vielen Dank an den Herrn Hesterberg - kann ich nur empfehlen.


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