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Frage geschrieben am 18.01.2008 12:28:00

Rechtsfähigkeit von Unternehmen mit Sitz im Ausland zwecks Zivilklage in der BRD

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2767
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Verehrte Damen und Herren,

ist es (Stichwort „Rechtsfähigkeit“) für eine ausländische Kapitalgesellschaft (z.B. in der Form einer Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europea) oder in der Form einer Limited) möglich in der BRD einen Schuldner vor einem Zivilgericht auf Zahlung zu verklagen bzw. generell Klagehandlungen vorzunehmen, unter der Massgabe, dass diese Gesellschaft in der BRD überhaupt keinen Geschäftssitz bzw. keine Anschrift hat?

Gibt es dabei einen Unterschied wenn ein solches Unternehmen zwar im Ausland jedoch noch innerhalb der Europäischen Union sitzt (beispielsweise in Litauen oder Irland) und einem Unternehmen welches ausserhalb der EU sitzt (beispielsweise in Panama oder Bermudas)?


-- Einsatz geändert am 18.01.2008 12:37:08

-- Einsatz geändert am 22.01.2008 14:37:03


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Diese Antwort ist vom 22.1.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 22.01.2008 16:54:23
Rechtsanwalt Peter Lautenschläger
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Baurecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht, Nachbarschaftsrecht, Versicherungsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ihre Frage betrifft Fragen des deutschen Rechs, des europäischen Rechts und Fragen des Internationalen Rechts (Internationales Privatrecht IPR).

Genauer Fragen Sie nach der Rechtsfähigkeit und der Postulationsfähigkeit (dem Recht vor Gericht als Kläger auftreten zu dürfen) einer auslänischen juristischen Person (Kapitalgesellschaft z.B. S.A. oder unlimited) in Deutschland, und der Möglichkeit in Deutschland (vor einem deutschen Zivilgericht) Forderungen einzuklagen.

Vorausgesetz wird hier, daß Ihr Fall eine Verbindung zum deutschen Recht hat z.B. weil der Schuldner Deutscher ist/in Deutschland wohnt oder die Leistung in Deutschland erbracht wurde. Das kein deutsches Gericht tätig werden würde, wenn eine juristische Person aus Panama einen Panamaer verklagen wollte ergibt sich ebenfalls aus dem IPR (kein Anknüpfungspunkt).

Das IPR ist im EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen) Gesetzbuche http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bgbeg/gesamt.pdf und zahlreichen weiteren (auch europäischen) Rechtsnormen und Staatsverträgen geregelt. Um präzise Rechtsauskünfte geben zu können ist es daher zwingend erforderlich jede einzelne internationale Rechtsbeziehung zu prüfen.

Da das EGBGB für juristische Personen und Gesellschaften keine Regelungen (Kollionsnormen) trifft, ist daß Personalstatut dieser Gesellschaften der Rechtsprechung und der Rechtslehre überlassen worden (Literaturhinweis : Weitere Hinweise bei Palandt Anhang zu Art 12 EGBGB).


EUROPA (EuGH)

Im Bereich der Europäischen Gemeinschaft hat sich der EgGH im Fall Überseering für die sogenannte GRÜNDUNGSTHEORIE ausgesprochen. Wenn die juristische Person im Gründungsstaat anerkannt ist/war, muß diese auch von den übrigen Staaten der EU mit Blick auf Rechts- und Postulationsfähigkeit anerkannt werden.


Außerhalb von EUROPA

Vor deutschen Gerichten wird nach der sogenannten SITZTHEORIE der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung (effektiver Verwaltungssitz, von dem die juristische Person tatsächlich gelenkt wird) als herrschend zu bezeichnen sein. Danach kommt zu Beurteilung der Fragen zur Rechts- und Postulationsfähigkeit einer ausländischen juristischen Person die Rechtsordnung von deren Sitz zur Anwendung.

Im Bereich des Schuldrechts wäre noch darauf hinzuweisen, daß nach Art 27 ff EGBGB für Sie möglicherweise sinnvoll oder zielführend wäre bei ausländischem Bezug eine Rechtswahl zu treffen.

In vielen Fällen dürfte eine Klage einer ausländischen juristischen Person mit Bezug zum inländischen Recht unproblematisch möglich und zulässig sein, nämlich dann, wenn ein sogenannter Anknüpfungspunkt ins Inland besteht.

Andererseits sind zwingende Vorschriften z.B. Art 6 EGBGB aufgestellt, um mißbräuliche Umgehungen entgegenzutreten.

Internationale Handelsbeziehungen haben zu einer erstaunlichen Vielzahl von Wirtschaftsverbänden und internationalen Industrie- und Handelskammern geführt, die auf ihren Websites oftmals gute weiterführende Informationen bereithalten, ebenso wie Beratungen von Existenzgründern.

Aus juristischer Sicht müsste sich eine genauere Rechtsberatung im Rahmen einer Mandatserteilung insbesondere an der vorliegenden Rechtsprechung (z.B. des EuGH und des BGH orientieren).


Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.


Mit freundlichen Grüßen


Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt


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