Ich habe einen Firmenrechtschutz seit über 15 Jahren.
Nun hat ein Kunde Schadenersatzanspruch gegen mich gestellt.
Verfärbungen auf einem Natursteinbelag-Terasse.
Der Kunde will nun diesen Belag komplett ersetzt bekommen.
Ich habe dies meiner Rechtsschutzversicherung gemeldet, sie lehnt aber nun die Deckung für einen Rechtsstreit ab.
Ist dies Rechtens?
Sie beruft sich auf §158 l VVG a.F bzw. § 126 VVG n.F.
Versicherungsgesellschaft Alte Leipziger Versicherung
Antwort geschrieben am 13.12.2011 22:53:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 298
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ohne Kenntnis des Versicherungsscheins, insbesondere des Deckungsumfangs ist eine Beurteilung natürlich schwierig. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt allerdings üblicherweise nur die Kosten der Abwehr eines auf einer vertraglichen Grundlage beruhenden Schadensersatzanspruches. Gemäß § 3 Abs. 2a ARB (Allgemeine Rechtsschutzbedingungen) werden die Kosten außervertraglicher Schadensersatzansprüche (z.B. aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht) nicht übernommen. Hintergrund ist, dass dieser Versicherungsbereich in den Leistungsbereich der Haftpflichtversicherung fällt und es andernfalls zu Leistungsüberschneidungen kommen könnte. Möglicherweise handelt es sich hier zumindest nach Ansicht der Versicherung um einen solchen außervertraglichen Schadensersatzanspruch. In diesem Fall sollten Sie die Schadensersatzforderung auch Ihrer Haftpflicht melden, da diese den Anspruch dann überprüfen und Sie bei der Regulierung bzw. Abwehr der Forderung unterstützen würde.
Wenn sich die Versicherung aber auf § 126 VVG beruft, ist hier möglicherweise auch ein selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen für die Leistungsbearbeitung zuständig. Dieses müsste im Versicherungsschein bezeichnet sein. Ist dies der Fall, sollten Sie auch diesem Unternehmen gegenüber Ihren Anspruch auf Versicherungsleistung geltend machen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
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