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Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Tochter war mit einem Herrn liiert und beide wohnten zusammen in seiner Wohnung.
Wir haben natürlich, wie man das als Eltern so macht die Kinder auch mit unsrem PKW unterstützt. Dieses wurde für einen symbolischen Preis an den Freund meiner Tochter verkauft.
Der Wagen sollte auch weiterhin als Familienwagen für gemeinsame Unternehmungen zur Verfügung stehen. Deshalb habe ich mich auch zu 50% an Versicherung und Steuer beteiligt.
Nun kam es zum Bruch in der Beziehung zu meiner Tochter. Fast gleichzeitig wurde der Freund meiner Tochter auf dem Telefonanschluss meiner Tochter beim Illegalen Download eines Films erwischt. Der Anschlussinhaber, also meine Tochter, wurde von der Filmindustrie abgemahnt. Um größeren Schaden von meiner Tochter und Ihrem Freund abzuwenden, habe ich einen Anwalt eingeschaltet und sowohl Anwalts- als auch Abmahnungsgebühren beglichen. Die Beweislage ist schwierig da meine Tochter und Ihr Freund zum besagtem Zeitpunkt in der Wohnung anwesend waren.
Um den Schaden zu begrenzen bin ich mit dem Freund meiner Tochter so verblieben, dass wir den PKW verkaufen um einen Teil der Verpflichtungen zu begleichen. Ich habe in Absprache mit dem Freund meiner Tochter den PKW verkaufsfertig gemacht und bei eBay zur Versteigerung angeboten. Einige Tage später bat mich der Freund meiner Tochter, den PKW kurz nutzen zu können, obwohl er wusste, dass die Versteigerung bereits läuft und versprach, ihn spätestens einen Tag später zurück zu bringen. Als bis zum Abend nichts passierte, fuhr ich zu dem Freund meiner Tochter in seine Wohnung, um den Sachverhalt zu klären. Dabei kam es von seiner Seite zu verbalen und tätlichen Angriffen. Daher musste ich das Angebot vorzeitig beenden da ab diesem Zeitpunkt klar war, dass der Freund meiner Tochter nicht mehr bereit war, diesen Wagen zur Begleichung seiner Verpflichtungen einzusetzen. Alle weiteren Gesprächsversuche scheiterten,so dass ich nun über einen Anwalt meine Forderungen geltend machte.
Da scheinbar keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen um meine Forderungen auszugleichen bot nun der Freund meiner Tochter den besagten PKW über ebay zur Versteigerung mit einem Mindestgebot an. Dort wurde der PKW inkl. Zubehör (Winterreifen, Laderaumwanne, Abtrenngitter, Dachgepäckträger Autoradio, was sich noch in meinem Besitz befindet und das ich in der ersten Versteigerung bei ebay mit verkauft hätte) angeboten. Das Mindestgebot wurde nicht erreicht. Der Angebotstext war von meiner ersten ebay Versteigerung des PKW wörtlich übernommen. Der ebay-Account der bei der Jetzigen Versteigerung benutzt wurde läuft höchstwahrscheinlich auf den Namen der Mutter des Freundes meiner Tochter.
Was ich geklärt haben möchte.
1.Benutzung meiner Artikelbeschreibung bei ebay (Abmahnung?)
2.Angebotene Ware nicht frei von Rechten dritter (Anzeige?)
3.Erstattung der Kosten der Abmahnung aus illegalem Download von einem Film
4.Erstattung der Anwaltskosten Abwehr Abmahnung
5.Anteilige 50% KFZ Steuern für 1 Jahr
6.Anteilige 50% Versicherung für 1 Jahr
Danke
Mit freundlichem Gruß
ebay Art.-Nr.
280629535305
200586077265
Antwort geschrieben am 21.03.2011 23:28:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A, 10551 Berlin, Tel: 030/68320817, Fax: 030/52136963
Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 52
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vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Zu 1.)
An jedem Text, der eine persönliche geistige Schöpfung darstellt, besteht ein Urheberrecht. Dies gilt auch für Texte bei Ebay. Der Verletzer des Urheberrechts haftet auf Unterlassung und Schadensersatz. Sie können ihn abmahnen und Ihre Aufwendungen ersetzt verlangen. Allerdings müssten Sie beweisen können, dass dieser Text ursprünglich von Ihnen stammt und nicht vom Verletzer. Das ist in der Praxis nicht immer einfach.
Zu 2.)
Wenn der Freund Ihrer Tochter bewusst wahrheitswidrige Angaben im Angebot gemacht hat und von vornherein wusste, dass er nie imstande sein wird, dem Käufer bei eBay Eigentum an den angebotenen Sachen verschaffen zu können, weil diese im Eigentum eines anderen standen, und es ihm darauf ankam durch die Täschung der potenziellen Käufer den Kaufpreis zu erlangen, dann hat er sich wegen versuchten Betruges strafbar gemacht.
Sie könnten den Vorgang der zuständigen Staatsanwaltschaft anzeigen.
Ob die Staatsanwaltschaft letztlich anklagt oder aus Opportunitätsgründen einstellt, entscheidet der sachbearbeitende Staatsanwalt selbständig.
Zu 3.+4.)
Hier werden Sie mit massiven Beweisschwierigkeiten zu kämpfen haben. Sie müssten dem "Freund" Ihrer Tochter nachweisen, dass durch sein Verhalten Ihnen die genannten Kosten entstanden sind. Im Ergebnis würde das darauf hinaus laufen, dass Sie nachweisen, dass der "Freund" Ihrer Tochter die Filme illegal heruntergeladen hat. Dies dürfte im Bestreitensfall nach Ihrer Sachverhaltsschilderung fast unmöglich sein.
Zu 5+6.)
Die kfz-Steuer und die Versicherungsprämien treffen den Halter. Wenn Sie weiterhin als Halter eingetragen waren, dann hätten Sie lediglich Ihre Schulden beglichen. Sie müssten dann, um die 50% Kosten von dem "Freund" ersetzt verlangen zu können, nachweisen, dass eine solche Abrede bestand.
War der Freund bereits als Halter eingetragen, dann wäre die Zahlung der kfz-Steuer und der Versicherungsprämie seine Schuld gewesen.
Hier müssten Sie lediglich nachweisen, dass Sie ihm 50% der Kosten gezahlt haben. Diese könnten Sie aus ungerechtfertiger Bereicherung zurückfordern, wenn kein Rechtsgrund für diese Vermögensverschiebung bestand bzw. der Zweck einer solchen Abrede vereitelt wurde. Für den Bestand eines solchen rechtlichen "Behaltendürfens" wäre der "Freund" darlegungs- und beweispflichtig.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antworten eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
Ihr
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Kerem E. Türker
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Telefon: 030 / 683 20 817
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