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zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 08.09.2010 21:06:54

Rechtsauskunft

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 636
Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Tochter hat unerlaubt über bearshare.com einen Musiktitel heruntergeladen. Die Hamburger Rechtsanwälte Rasch wollen als Vergleichsangebot 500 Euro. Sollte ich darauf eingehen oder gerichtlich dagegen vorgehen?

Mit freundlichen Grüßen


Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Diese Frage lässt sich von hier aus nicht sicher beurteilen. Grundsätzlich behauptet die von Ihnen genannte Anwaltskanzlei, dass ihre Mandantin Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller an der heruntergeladenen Musikdatei habe, ohne hierfür allerdings einen Nachweis zu erbringen.

Vor diesem Hintergrund soll der jeweilige Internetanschlussinhaber eine der Abmahnung beigefügte strafbewehrte UE unterzeichnen. Weiter beigefügt ist die von Ihnen benannte Vergleichsannahmeerklärung.

Unter Kostengesichtspunkten ist jedenfalls besonders wichtig, dass Sie gesetzte Fristen beachten und innerhalb dieser Frist einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Daran führt aus meiner Erfahrung mit der von Ihnen genannten Anwaltskanzlei kein Weg vorbei.
Darüber hinaus ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass es sich hier um sog. Massenabmahnungen handelt, bei denen lediglich die Adresse und die Zeit des jeweiligen Rechtsverstoß ausgetauscht wird, der Inhalt der Abmahnschreiben aber nahezu identisch ist.

Ich gehe davon aus, dass Sie die Anschlussinhaberin sind. In diesem Fall kann von Ihnen ohnehin nach der Rspr. des BGH kein Schadensersatz verlangt werden.

In Ihrem Fall wäre zu prüfen, ob Sie nach den Grundsätzen der Störerhaftung zur Rechenschaft gezogen werden können.
Die Rspr. ist hier leider nicht einheitlich.

Nach der - auch nach meiner Auffassung - richtigen Tendenz ist der Anschlussinhaber dann nicht als Störer in die Haftung zu prüfen, wenn er seinen Prüfungspflichten genüge getan hat, insbesondere volljährigen Kindern instruiert hat, im Internet keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen.
Wenn Sie über WLAN ins Internet gehen, müssen darüber hinaus noch Sicherungen vorgenommen worden sein (Verschlüsselung, Firewall). Hierbei wird auf die marktüblichen Sicherungen im Zeitpunkt des "Kaufs" abgestellt, so dass eine fortlaufende Aktualisierung nicht gefordert wird.

Im Einzelfall ist auch zu prüfen, ob eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 € nach dem neuen § 97a UrhG angenommen werden kann.

Nach meinen Erfahrungen mit der von Ihnen genannten Anwaltskanzlei sowie den RAen W aus M gibt es eine Reihe von Verteidigungsmöglichkeiten, so dass Sie die Vergleichsannahmeerklärung nicht ungeprüft unterschreiben sollten.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



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