Rechtsanwaltsvergütungsrechnung und Beratungs- Auskunftspflicht (haftung)
30.08.2011 15:19 |
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Baurecht, Architektenrecht
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Rechtsanwalt Matthias Juhre
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Hintergrund: Wir haben einen Rechtsstreit in der ersten Instanz vor dem AG verloren. Unser Architekt hatte uns auf Zahlung von 1000 € plus Zinsen und Anwaltsgebühren in Höhe von 155,30 € verklagt, da wir seine Schlussrechnung um 1000 € gekürzt hatten und dies primär mit mangelhafter Planung seitens des Architekten und unseren - aus unserer Sicht von ihm verursachten - Mehrkosten schriftlich begründet haben. Unser Anwalt versuchte dies durch Aufrechnung von 2920,96 € Mehrkosten unsererseits im Prozess zu rechtfertigen (dem Architekten wurden noch weitere Versäumnisse vorgeworfen, haben aber mit den Fragen hier nichts zu tun).
Weiter liegen wir im Streit mit unserer Anwältin, da diese die Erstberatung nicht auf das Mandat anrechnen will. Sie behauptet, wir hätten eine entsprechende Vereinbarung (der Nichtanrechnung) unterschrieben. Wir selbst haben dazu keine Unterlagen und können uns auch nicht an eine entsprechende Vereinbarung erinnern (3,5 Jahre Prozessdauer!). Wir haben die Anwältin daher gebeten uns eine Kopie der Unterlagen mit unserer Unterschrift per Mail oder Brief vorzulegen. Statt dessen erfolgte eine Mahnung an uns und die Drohung die Rechnung gerichtlich einzufordern.
Fragen:
1. Ist der Gegenstandswert in der Anwaltsrechnung von 3.920,96 € (1.000 € plus 2920,96 €) gerechtfertigt? Der Anwalt hatte eine Widerklage überlegt, aber KEINE Widerklage erhoben.
2. Muss uns der Anwalt unsere Unterschriften zur Nichtanrechnung der Erstberatung nicht vorlegen? Was passiert, wenn es zum Prozess kommt und der Anwalt die Unterschriften dann aus dem "Hut" zieht?
3. Da der gegnerische Anwalt gerade versucht den Streitwert in die Höhe zu treiben (seine Beschwerde hierzu wurde vom AG dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt) die abschließende Frage: Hätte unsere Anwältin uns nicht darauf aufmerksam machen müssen, dass die Aufrechnung unserer Mehrkosten die Kosten des Prozesses insgesamt in die Höhe treibt? Ist sie durch dieses Versäumnis "schadensersatzpflichtig" und wie können wir die fehlerhafte Beratung beweisen?









