Weiter liegen wir im Streit mit unserer Anwältin, da diese die Erstberatung nicht auf das Mandat anrechnen will. Sie behauptet, wir hätten eine entsprechende Vereinbarung (der Nichtanrechnung) unterschrieben. Wir selbst haben dazu keine Unterlagen und können uns auch nicht an eine entsprechende Vereinbarung erinnern (3,5 Jahre Prozessdauer!). Wir haben die Anwältin daher gebeten uns eine Kopie der Unterlagen mit unserer Unterschrift per Mail oder Brief vorzulegen. Statt dessen erfolgte eine Mahnung an uns und die Drohung die Rechnung gerichtlich einzufordern.
Fragen:
1. Ist der Gegenstandswert in der Anwaltsrechnung von 3.920,96 € (1.000 € plus 2920,96 €) gerechtfertigt? Der Anwalt hatte eine Widerklage überlegt, aber KEINE Widerklage erhoben.
2. Muss uns der Anwalt unsere Unterschriften zur Nichtanrechnung der Erstberatung nicht vorlegen? Was passiert, wenn es zum Prozess kommt und der Anwalt die Unterschriften dann aus dem "Hut" zieht?
3. Da der gegnerische Anwalt gerade versucht den Streitwert in die Höhe zu treiben (seine Beschwerde hierzu wurde vom AG dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt) die abschließende Frage: Hätte unsere Anwältin uns nicht darauf aufmerksam machen müssen, dass die Aufrechnung unserer Mehrkosten die Kosten des Prozesses insgesamt in die Höhe treibt? Ist sie durch dieses Versäumnis "schadensersatzpflichtig" und wie können wir die fehlerhafte Beratung beweisen?
Antwort geschrieben am 30.08.2011 15:59:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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1.
Da ein Gerichtsverfahren anhängig war, ist der vom Gericht festgesetzte Wert bindend. Wenn dieser also mit 3.920,96 EUR festgesetzt wurde, muss ihn auch die Anwaltsrechnung zugrunde legen.
Wenn die Streitwertfestsetzung zu hoch sein sollte, muss Streitwertbeschwerde eingelegt werden, um den Wert zu berichtigen.
Tatsächlich erscheint die Höhe auf den ersten Blick nicht plausibel. Wenn die Gegenforderung nur zur Aufrechnung gestellt wurde, dann kann sie den Streitwert höchstens um den Wert der Klageforderung erhöhen (§ 45 Abs. 3 GKG: »soweit«); also:
1.000 EUR Klageforderung (Zinsen und Kosten erhöhen den Streitwert nicht) plus 1.000 EUR zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung (sofern darüber rechtskräftig im Urteil entschieden) = 2.000 EUR Streit- bzw. Gegenstandswert.
2.
Sie haben einen Anspruch darauf, die Handakte des Anwalts einzusehen (§§ 675, 666 sowie §§ 810, 811 BGB). Dann können Sie prüfen, ob Sie die behauptete Vereinbarung unterschrieben haben oder nicht. Machen Sie einen Termin mit der Anwaltskanzlei.
Wenn Sie die Unterschrift bestreiten, ohne es wirklich zu wissen, dann riskieren Sie es, im Prozess (teilweise) zu unterliegen und weitere Kosten tragen zu müssen.
3.
Eine Beratung über Kostenfragen wird grundsätzlich nicht geschuldet. Eine Ausnahme gilt bei besonders hohen Kostenrisiken. Im Übrigen muss aber über einzelne Kostentatbestände nicht ohne besonderen Anlass aufgeklärt werden.
Insoweit liegt also keine Pflichtverletzung vor, aus der Sie einen Schadensersatzanspruch herleiten könnten.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
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