Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 04.01.2011 13:01:57

Rechtsanwaltsrechnung bei Mandatniederlegung

Rechtsgebiet: Anwaltsrecht, Gebührenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1793
Hallo,
ich habe folgende Grundlagen für meine Anfrage:
Ich war ca. 13 Jahre selbstständig mit einem Handwerksbetrieb.
In Zuge der Krise blieben etliche Kunden Rechnungen unbezahlt und die wirtschaftliche Lage wurde sehr kritisch.
In der Folge kam es dazu, daß Auftraggeber auf laufende Aufträge Teilrechnungen bezahlten, die Endabrechnung blieb offen!
Dabei wurden von mir bei einem langjährigen Lieferant Artikel im Wert von ca., 1400,-€ bestellt.
Durch verschiedene Umstände kam es in der Folge soweit, daß die Waren von mir bestellt und vom Lieferant direkt zur Baustelle des Auftraggebers geliefert wurden.
Meine Abschlußrechnung in Höhe von insgesamt ca. 5000,-€ blieb mir der Auftraggeber bis heute schuldig.
Der Lieferant erstattete Anzeige wegen Betrug gegen mich und die Staatsanwaltschaft ermittelte ca. 1/2 Jahr in diesem Fall, wobei ich Im März 2010 auch als Beklagter beim Betrugsdezernat der Kriminalpolizei geladen wurde und meine Aussage dort alleine machte.
Der Grund war, ich hätte diese Waren mit dem Wissen bestellt sie nicht bezahlen zu können, wenn der Auftraggeber ausfallen würde.
Im wesentlichen habe ich die Abläufe wie in den vorangegangenen Jahren und bei jedem Kunden gehandhabt und dies auch so zu Protokoll gegeben.
Im Sept. 2010 erhielt ich einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft laut dessen sollte ich eine Geldstrafe in Höhe von 1000,-€ bezahlen!
Ich war zu dieser Zeit bei einem Anwalt der meine Zivilklagen gegen meinen ehemaligen Vermieter, säumige Mieter und Kunden usw., für mich betreibt.
Er ist Mitglied in einer Gemeinschaftskanzlei und empfahl mir, in der Strafsache mich durch seinen Kollegen aus der Gemeinschaftskanzlei vertreten zu lassen.
In o.g. Fällen habe ich teilweise PKH beantragt und erhalten und in einem Fall bedingt durch einen Vergleich eine Abfindung von 2000,-€ auf ein Anderkonto des Anwalts bis zur Räumung der betroffenen Halle.
Als ich der Empfehlung folgend den Kollegen kontaktierte, teilte er mir mit, das er einen Vorschuß in Höhe von 700,-€ fordere.
Da ich auf das Geld von dem o.g. Konto angewiesen war, verwies ich darauf!
Da der Betrag erst Ende November auf das Anderkonto eingehen würde, erwirkte der Anwalt eine Verschiebung des Verhandlungstermins um ca. 4 Wochen.
Eine erneute Ladung zum neuen Verhandlungstermin wurde mir vom Gericht bedingt durch meinen Umzug nicht ordentlich zugestellt.
Am Montag den 20.12.2010 erhielt ich einen Anruf aus der Kanzlei und es wurde mir gesagt, ich solle am kommenden Tag um 10,45 h in die Kanzlei kommen, da um 11.30 h der Verhadlungstermin sei !
Ich hatte mit dem Anwalt der mich vertreten sollte noch keinerlei Kontakt weder per Telefon geschweige denn einen Termin um mich mit dem Anwalt zu beraten!
Am Verhandlungstag ging ich wie gefordert, um 10,45 h in die Kanzlei und wartete dort bis ca. 11,40 h im Wartezimmer.
Wohlgemerkt, der Verhandlungstermin war auf 11.30 h bestimmt vom Amtsgericht.
Mit ca. 10 Minuten Verspätung holte mich der Anwalt denn endlich im Wartezimmer der Kanzlei ab und stellte sich kurz vor.
Hastig liefen wir die 3 Minuten Gehweg von der Kanzlei bis zum Gericht und irrten mehrmals in verschiedenen Ebenen und Sälen umher, bis wir mit ca. 20 Minuten Verspätung endlich im richtigen Saal waren, da der Anwalt selbst dazu nicht in der Lage war, die Ladung entsprechend parat zu halten.
Auf dem Weg zum Gericht fand also meine Beratung statt!!???
Die Richterin verlaß die Anklage und die Staatsanwältin äußerte sich kurz dazu.
Es wurde in den Raum gestellt, das Verfahren einzustellen, wenn ich 50 Stunden soziale Tätigkeiten als Strafe annehmen würde.
Der Anwalt drängte mich dazu, die Strafe anzunehmen, was ich jedoch ablehnte, da ich mich unschuldig fühle!
Der Anwalt bat um eine Unterbrechung der Verhandlung zwecks Besprechung mit mir vor den Türen des Verhandlungssaales.
Vor der Tür herrschte er mich an, wenn ich die Strafe nicht akzeptiere, würde er sofort sein Mandat niederlegen!
Ich sagte ihm, daß ich dazu nicht bereit sei!
Darauf gingen wir wieder in den Verhandlungsraum und er teilte dem Gericht die Niederlegung seines Mandates mit.
So verließ er nach insgesamt ca. 5-10 Minuten das Gericht und ich saß nun alleine da.
Im weitern Verlauf der Verhandlung, die ich bedingt durch mangelhafte Ladung eigentlich nicht hätte weiter wahrnehmen müssen, entschied das Gericht und die Staatsanwaltschaft, das Verfahren ohne weitere Strafen und Auflagen einzustellen!
Nun hat mir dieser Anwalt 845,-€ in Rechnung gestellt da ich $153 a SIPO nicht hätte zustimmen wollte!
er listet die Kosten wie folgt auf:
155,-€ Grundgebühr gem. 4100 VV
140,-€ Verfahrensgebühr gem. Nr.4104 VV
140,-€ Verfahrensgebühr gem. Nr.4106 VV
230,-€ für 1 Verhandlungstag gem. 7000 1a VV
13,50 € für 90 Fotokopien
20,00 € Entgelte für Kommunikation
=708,50€ Netto zzgl.
134,62 € Mhwst
843,12 € Rechnungsbetrag

Nun meine Fragen , soweit sich diese auf oben genanntes präzise beantworten lassen!
Hätte der Anwalt nicht meine Abfindung auf seinem Konto würde ich die Rechnung natürlich anfechten .
Hätten die Anwälte überhaupt so verfahren dürfen, da ich eigentlich gegenwärtig keine Mittel habe und einen Pflichverteidiger hätte nehmen müssen?
Das Geld auf dem Änderkonto ist eigentlich für die Kosten meines Umzuges bzw. zur Zahlung von Kaution und Maklerkosten aus oben beschriebenem Vergleich , bei dem ich PKH gestellt und erhalten habe, da ich gegenwärtig ohne Einkommen bin !
Durch das Einbehalten des Geldes bzw. die Verrechnung wie oben beschrieben , komme ich erneut in eine kritische finanzielle Situation!
Ist es überhaupt zumutbar von einem Anwalt in dieser Art ohne Beratung in eine Verhandlung zu gehen und dann einfach allein sitzen gelassen zu werden ?
Wenn der Anwalt die Akte wirklich gelesen hätte, hätte er mir nicht dazu geraten eine Strafe anzunehmen die nicht gerechtfertigt war und die selbst das Gericht und die Staatsanwaltschaft nicht vertreten und gefordert haben ?
Welche Möglichkeiten und Chancen habe ich überhaupt, die geforderten Kosten nicht oder zumindest nicht in dieser Höhe zahlen zu müßen?
Wie kann ich überhaupt wieder an mein Geld auf dem Anderkonto des Anwaltes kommen !
Das ist schon irgendwie Selbstbedienungsmentalität nach meiner Aufaßung!
Ich danke für Ihr Interesse und Aufmerksamkeit
M.V.


Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:



Die Bestellung eines Pflichtverteidigers kommt nur nach den Voraussetzungen des § 140 StPO in Betracht.
Hinreichende Anhaltspunkte hierfür liegen nach Ihrem Sachvortrag aber leider nicht vor.

Das Verhalten des Kollegen ist in der Vorgehensweise wenig nachvollziehbar und professionell.

Die Verrechnung eingegangener Fremdgelder mit noch offenen Honorarforderungen des Rechtsanwalts ist erlaubt.
Der Kollege muss aber die Aufrechnung erklär und eine ordnungsgemäße Rechnung erstellt haben.

Die Verfahrensgebühr gem. Nr.4104 VV fällt nur dann an, wenn der Kollege Sie auch im Ermittlungsverfahren vertreten hat.
Die anderen Gebühren sind der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Bei den Kopien hätte allerdings für die ersten 50 Kopien je Seite EUR 0,50 in Ansatz gebracht werden können.

Hinsichtlich des Restbetrages auf dem Anderkonto können Sie den Kollegen zur Zahlung an Sie auffordern.

Die Mandatsniederlegung könnte zur Unzeit erfolgt sein.

Der Anwalt darf nach § 627 Abs. 2 BGB nur in der Art kündigen, dass sich der Mandant die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt.
Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Ein wichtiger Grund zur Mandatsniederlegung ist aus meiner Sicht nicht erkennbar.




Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.




So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Anwaltsrecht, Gebührenrecht letzten Monat:

10
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online