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Frage geschrieben am 25.03.2008 00:02:00

Rechtsanwaltsrechnung

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1435
Sehr geehrte Damen und Herren,

im Jahr 2003 beauftragte ich einen Rechtsanwalt wegen einer Bankstreitigkeit. Damals bekam ich vor der tätigkeit des Anwalts eine Rechnung mit einer 1,0 Geschäftsgebühr(§11 BRAGO) und den üblichem 20 Euro Post- & Telefongebühren.

Jetzt im Jahr 2008 kam es endlich zu einem außergerichtlichem Vergleich. Jetzt wurde mir eine 1,5 Einigungsgebühr(§13 RVG) und 21,65 Euro Post in Rechnung gestellt.

Nun meine Frage, müsste die Geschäftsgebühr in der Schlussrechnung mit verechnet werden?

Mit freundlichem Gruß


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 25.3.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 25.03.2008 00:10:14
Rechtsanwalt Andreas M. Boukai
Kreuzschnabelweg 18, 86156 Augsburg, Tel: 0821 - 4530333, Fax: 0821 - 4530334
Erbrecht, Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Schadensersatzrecht
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Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Das nunmehr gültige RVG (ersetzt die BRAGO und) sieht die Einigungsgebühr zusätzlich vor.
Sofern es sich bei den von Ihnen geschilderten Sachverhalt um ein und dieselbe (gebührenrechtliche) Angelegenheit handelt, kann aber dann nur einmal die Post und Telekommunikationspauschale verrechnet werden. Der Anwalt kann entweder – unter Nachweis – die tatsächlichen Kosten hierfür geltend machen oder die vom RVG bestimmte Pauschale. Die Pauschale kann jedoch maximal mit 20€ angesetzt werden.
Hatten Sie die erste Rechhnung beglichen, so ist natürlich anzurechnen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -


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