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Rechtsanwaltskosten von Kaution abziehen


07.03.2008 07:38 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind Ende November aus unserer alten Wohnung ausgezogen. Im Übergabeprotokoll waren neben 3 kleinen Fehlstellen im Teppich der Stube auch Laufspuren im Schlafzimmer und Flur vorhanden. Die im Flur waren bereits (lt. Übergabeprotokoll) beim Einzug vorhanden. Ohne konkrete Fristsetzung endetet dieser Termin. Gegen Ende Januar bekamen wir aus heiterem Himmel ein Schreiben von der Wohnungsverwaltung mit einer Abrechnung für Reinigung und Belagwechsel in der Stube und der Bitte die Bankverbindung für die restliche Kautionssumme mitzuteilen. Da wir von diesem Schreiben total überrascht waren, haben wir schriftlich geantwortet: Wir möchten und bis in zwei Woche anwaltlich beraten lassen und und dann äußern. Weiterhin behileten wir uns das Recht vor, Arbeiten ggf. selbst auszuführen (das wurde uns von seiten der Firma nicht angeboten). Nach Rücksprache mit Bekannten haben wir uns entschlossen, einfach nochmals mit der Firma in Gespräch zu kommen. Dort verabredeten wir, dass wir die Reinigung der Teppiche noch vornehmen lassen. Zwei Tage später bekamen wir einen Brief vom Rechtsanwalt der Firma, in dem uns dafür eine Frist von 5 Tagen ! gesetzt wurde zzgl. der Kosten für den Rechtsanwalt von 83,54 € (die wären mit Schadenersatz). Da wurde als Gegenstandswert die volle Kaution genommen und nicht nur der strittige Teil! Die Teppiche sind inzwischen gereinigt, den Schaden der Stube hat unsere Versicherung gezahlt, aber die Wohnungsverwaltung will nun den Betrag von 83,50 € von der Kaution abziehen. Und das obwohl wir nie einen Anwalt mit unsere Vertretung beauftragt hatten oder uns im Verzug befanden. Außerdem kann oder will uns die Wohnungsverwaltung trotz mehrfacher Nachfrage keinen Nachweis über das Alter des Teppichs vorlegen. Nach Aussagen einiger Hausbewohner ist der nämlich älter als angegeben. Wir fragen uns nun, ob die Einschaltung eines Anwaltes sich lohnt, ob es andere Möglichkeiten gibt, oder ob wir einfach keine andere Wahl haben als das so hinzunehmen.
Im Mietvertrag gibt es keine Aussagen zu Mietkaution, außer das diese für die Erfüllung der Verpflichtungen des Mieters und / oder zur Befriedigung von Schadenersatzansprüchen verwendet werden können (Mietvertragsvordruck).

Vielen Dank im voraus für Ihre Bemühungen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 213 weitere Antworten zum Thema:
Kaution
Antwort vom
07.03.2008 | 08:27
Sehr geehrte Fragestellerin,

Anwaltskosten kann man immer dann der Gegenseite aufgeben, wenn diese durch ihr Fehlverhalten den Anlaß für die Einschaltung des Anwalts gegeben hat. Die Laufspuren im Flur müssen Sie nicht beseitigen, da diese schon im Übergabeprotokoll genannt wurden.

Bei den Fehlstellen in der Stube und den Laufspuren im Schlafzimmer kommt es zunächst darauf an, was in Ihrem Mietvertrag stand. Danach ist zu beurteilen, ob Sie diese überhaupt beseitigen mußten. Wenn in Ihrem Vertrag nicht ausdrücklich stand, dass die Teppiche in gereinigtem Zustand sein müssen, dann dürfte es sich nach Ihrer Beschreibung um normale Abnutzung handeln, die vom Vermieter auf dessen Kosten zu beseitigen ist. Dies kann aber nur vor Ort durch Besichtigung abschließend geklärt werden. Wenn keine Pflicht zur Reinigung bestand, dann können die Anwaltskosten auch nicht von der Kaution einbehalten werden.

Wenn eine Pflicht zur Reinigung bestand, dann kommt es darauf an, ob Sie durch Ihr Verhalten dafür gesorgt haben, dass der Vermieter berechtigterweise annehmen durfte, dass Sie sich dieser Pflicht entziehen wollen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sie bei Erstellung des Übernahmeprotokolls gesagt hätten, dass Sie die Schäden nicht beseitigen werden, oder trotz der festgestellten Schäden alle Schlüssel an den Vermieter übergeben hätten, so dass Sie nicht ohne weiteres in der Lage gewesen wären, die Spuren zu beseitigen. Haben Sie jedoch mit Einverständnis des Vermieters einen Schlüssel zurück behalten, dann haben Sie dadurch zu erkennen gegeben, dass Sie bereit sind, den Teppich noch zu reinigen. Sie hätten keine Veranlassung gegeben, einen Anwalt einzuschalten und müßten dessen Gebühren auch nicht zahlen.

Nach Ihren Schilderungen wurde der Anwalt erst tätig, nachdem Sie sich bereit erklärt hatten, die Reinigung durchzuführen. So dass für die Fristsetzung kein Anwalt nötig war. Wenn Sie die Teppiche also innerhalb der 5 Tagesfrist gereinigt haben, brauchen Sie den Anwalt nicht bezahlen.

Haben Sie die Teppiche jedoch nicht innerhalb der 5 Tage gereinigt und der Anwalt mußte deshalb noch einen 2. Brief an Sie schreiben, der dann zur Reinigung führte, dann kann die Anwaltsgebühr von der Kaution abgezogen werden.

Gegenstandswert wäre aber in diesem Fall nur die Höhe der Rechnung der Firma und nicht die gesamte Kaution.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Sie die Vollständigkeit Ihrer Sachverhaltsschilderung unterstellt, die Anwaltsrechnung nicht zahlen müssen. Diese darf also auch nicht von der Kaution einbehalten werden.

Nachfrage vom Fragesteller 07.03.2008 | 08:52

Wir haben bei der Wohnungsübergabe alle Schlüssel abgegeben. Bei dem besagten Gespräch haben wir die Reinigung des Teppichs zugesagt und diesen auch bis zu der 5 Tage Frist gesäubert. Nur war eben zwischenzeitlich diese Fristsetzung per Anwalt erfolgt, wo sicherlich auch ein einfaches Schreiben der Wohnungsverwaltung ausgereicht hätte.
Die Frage wäre jetzt, wie wir hier zu unserem Recht kommen. Müssen wir bei dem recht geringen Streitwert (83,54 €) einen Anwalt nehmen oder können wir selbstständig Klage einreichen oder einen Mahnbescheid erwirken? Mit welchen Kosten hätten wir etwa zu rechnen?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 07.03.2008 | 11:04

Sehr geehrte Fragestellerin,

Sie können selber Klage einreichen. Ein Anwalt ist dafür nicht nötig. Zuständig ist das Amtsgericht in dessen Zuständigkeitsbezirk die Wohnung liegt.
Einen Mahnbescheid können Sie beantragen. Da der Gegner der Meinung ist, dass Sie zahlen müssen, wird er dagegen wahrscheinlich Widerspruch einlegen.
Ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides kostet 23 Euro
Wenn der Gegner Widerspruch einlegt und es zum streitigen Verfahren kommt, sind noch einmal 52 Euro zu zahlen.
Wenn Sie gleich Klage erheben betragen die Gerichtsgebühren 75 Euro.
Wenn Sie für die Klage einen Anwalt beauftragen dann nimmt der 75 Euro + Mehrwertsteuer also 89,25 Euro.
Derjenige der den Prozess verliert, muß alles bezahlen.