folgender Sachverhalt bedarf einer rechtlichen Prüfung:
Unser Transporter (Firmenfahrzeug) wurde auf dem Parkplatz einer Sportstätte (Privatgelände, ausgewiesene Parkfläche für Besucher der Sportstätte) zu Werbezwecken während einer Grossveranstaltung für mehrere Tage geparkt. Nach zwei Tagen hat der Eigentümer der Sportstätte das Fahrzeug abschleppen lassen. Bei der Abholung haben wir die Zahlung der Abschleppkosten nicht vorgenommen, da wir zunächst die Rechtslage pruefen wollten. Wir wurden dann vom Abschleppunternehmen darüber informiert, dass der Eigentümer des Grundstückes diese Kosten direkt bei uns geltend machen wird.
Am darauffolgenden Tage haben wir dem Abschleppunternehmen (per Email) mitgeteilt, dass wir die KOsten übernehmen und haben dazu aufgefordert, uns die Kosten in Rechnung zu stellen.
Hierauf kam keine Reaktion. Stattdessen erhalten wir ca. 14 Tage später ein Schreiben vom Rechtsanwalt der Sportstätte, welche uns auffordert, den Netto Rechnungsbetrag zzgl. ca. 40 Euro Anwaltshonorar zu begleichen.
Fragestellung:
War die Sportstätte berechtigt:
a) das Fahrzeug von der ausgewiesenen Parkfläche abschleppen zu lassen (Verhältnismäßigkeit der Mittel?)
b) einen Rechtsanwalt mit dem Einzug der Forderung zu beauftragen (was hier als mutwillige Kostenverursachung angesehen wird, das Übersenden einer Rechnung wäre ausreichend gewesen).
Vorab vielen Dank für Ihre Einschätzung
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 25.8.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 25.08.2008 11:05:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Astrid Hein
Ludwig-Thoma-Strasse 47, 85232 Unterbachern , Tel: 08131/3339361, Fax: 08131/2715184
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 165
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hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung:
Meiner Ansicht nach ist die Inrechnungstellung der Abschleppkosten nicht gerechtfertigt, ebenso wenig die Kosten für den Rechtsanwalt. Einzig Ihre Erklärung der Übernahme der Kosten wäre hier ein Ansatzpunkt. Diese Erklärung würde ich wegen Irrtums sofort anfechten.
Grundsätzlich stellt das widerrechtliche Abstellen eines Fahrzeuges auf einem Privatparkplatz eine Besitzstörung dar, deren Beseitigung der Eigentümer – des Parkplatzes – verlangen kann.
Wie Sie richtig vermuteten hat der Eigentümer aber eine Schadensminderungspflicht, das heißt er müsste den Halter zunächst ausfindig machen, um diesen zum Entfernen aufzufordern. Dies ist in der Regel umständlich, nicht aber in Ihrem Fall.
Nachdem Sie den Transporter zu Werbezwecken aufgestellt hatten, werden darauf auch Ihre Kontaktdaten deutlich sichtbar gewesen sein.
Meiner Ansicht nach sind die Kosten nicht berechtigt. Da es sich um einen vermutlich geringen Betrag handelt, rate ich der Gegenseite eine Teilbetrag – etwa die Hälfte zu bezahlen – um damit die Angelegenheit abzuschließen.
Ich hoffe Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
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