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Frage geschrieben am 15.04.2010 17:37:36

Rechtsanwaltskosten Zugewinn außergerichtlich zu hoch !

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2508
Sehr geehrte Damen und Herren,

mein RA hat mich in sämtlichen Scheidungssachen vertreten. Für die gerichtlichen Verfahren Scheidung, Ehegattenunterhalt, Umgang... stand mir jeweils PKH zu. Teilweise wurde diese auch zurückbezahlt.

Unter anderem forderte die RA meiner Exfrau mittendrin Auskunft über Anfangs- und Endvermögen für einen evt. Zugewinnausgleichsanspruch. Die Zuarbeiten habe ich allein ´vollständig meinem RA zukommen lassen, mit dem Hinweis, das ich zu keinerleich Ausgleichszahlung bereit bin, und in einem Jahr Ehe auch nichts zustehen würde. Meine eigene Berechnung ergab etwa 1.500 € Diff. zwischen AV und EV. Dieser machte einen Schriftsatz an die Gegenseite mit der Aufforderung ebenfalls Auskunft zu erteilen.
Danach kam ein Forderungsschreiben der Gegenseite durch RA das meine Ex 10.000 € Zugewinn fordere. Auf dieses Schreiben wurde nicht reagiert und eine weitere Forderung kam nicht . Nach nunmehr fast 2 Jahren bekomme ich auf diese Forderung eine Rechung meines RA über gesamt 831, € !!

Gegenstandswert 10.800 € 1,3 § 2300 RVG .

ISt das rechtens? dAs für einen Schriftsatz? Können sie mir hier weiterhelfen?

Danke


Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Der Anfall der sog. Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG setzt voraus, daß der Rechtsanwalt den Mandanten außergerichtlich vertritt.

Das ist hier bezüglich des Zugewinnausgleichs der Fall. Ihre geschiedene Ehefrau hat Auskunft über Ihr Anfangs- und Endvermögen zu den maßgeblichen Stichtagen verlangt. Hierzu ist sie berechtigt. Würde Sie diesem Auskunftsverlangen nicht nachkommen, könnte Ihre geschiedene Ehefrau sogar Klage erheben.

Ihr Rechtsanwalt ist außergerichtlich tätig geworden, indem er die Gegenseite angeschrieben hat. Damit ist eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG angefallen.

Fraglich ist, welcher Gegenstandswert anzusetzen ist.

Befindet man sich auf der Stufe der bloßen Auskunftserteilung ist als Gegenstandswert nach § 23 Abs. 1 RVG 1/10 bis 1/3 des zu erwartenden Zahlungsanspruchs anzusetzen. Die Gegenseite "erwartet" einen Betrag von 10.000,00 €, so daß dieser Betrag als Grundlage für die Ermittlung des Gegenstandswerts für den Auskunftsanspruch heranzuziehen wäre

Hier verlangt die Gegenseite, wohl nachdem wechselseitig die Auskünfte erteilt worden sind, Zahlung eines Betrages von 10.000,00 €. Dadurch, daß dieser Betrag von Ihnen gefordert wird, ist dieser Betrag der Gegenstandswert.

Diese Forderung wurde gegenüber Ihrem Rechtsanwalt geltend gemacht, so daß Ihr Rechtsanwalt auf der Basis eines Gegenstandswertes von 10.000,00 € abrechnen kann.


2.

Die Honorarrechnung sieht dann folgendermaßen aus:

1,3 Geschäftsgebühr von 10.000,00 € = 631,80 €
Auslagenpauschale = 20,00 €
19 % MWSt. = 123,84 €

Summe = 775,64 €

Hinzu kommen ggf.noch Schreibauslagen.

Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung ist indes nicht ersichtlich, aus welchem Grund ein Gegenstandswert von 10.800,00 € zugrunde gelegt worden ist.

Bei 10.800,00 € beträgt die Geschäftsgebühr 683,80 € zuzüglich Auslagenpauschale zuzüglich Mehrwertsteuer. Dies ergäbe eine Summe von 837,52 €.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.04.2010 07:34:43

Vielen Dank für ihre Auskunft.

Gefordert waren 10.800 €. Ich hatte mich vorher verschrieben. Ich kann die Berechnung anhand ihrer Angaben auch nachvollziehen, allerdings kann es doch nicht sein, das die Gegenseite mal eben - ohne das es sich aus den Vermögensübersichten ergibt .- einen Betrag von 9.000 € einfach hinzufordert ohne diesen zu belegen. und dann wird dies einfach als Gegenstandswert angenommen? Mein RA wusste genau, das die Forderung der Witz ist.

Wenn 50.000€ mal eben außergerichtlich von der Gegenseite in den Raum gestellt werden dann zahl ich auf 50.000 €die Gebühren? Für einen Schriftsatz?

Es gibt mit Sicherheit auch in der RVG Kulanzregelungen wo der RA im Ermessen entscheiden kann.

MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.04.2010 09:53:37

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Wenn jemand von einem Anderen Zahlung eines Geldbetrages verlangt, ist der geforderte Betrag der Gegenstandswert. Darauf, ob die Forderung zu Recht geltend gemacht wird, kommt es nicht an.

Ein Beispiel mag das deutlich machen: A verklagt B auf Zahlung von 10.000,00 €. Die Klage wird abgewiesen, weil das Gericht die Forderung nicht für gerechtfertigt hält. Der Streitwert beträgt 10.000,00 €. Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit verhält es sich ebenso. D. h., der Streitwert bei einer Geldforderung bestimmt sich nicht nach dem Ergebnis, sondern nach dem Betrag, der geltend gemacht wird. Ob - in Ihrem Fall - die Gegenseite die Forderung zutreffend berechnet hat, ist für die Höhe des Gegenstandswerts ohne Bedeutung.


2.

Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erhält der Rechtsanwalt sein Honorar nach dem Gegenstandswert und nicht nach der Anzahl der verfaßten Schreiben. Es ist für die Höhe des Honorars vollkommen gleichgültig, ob der Rechtsanwalt ein Schreiben oder 10 Schreiben verfaßt. Wenn also bei einem Gegenstandswert von 300,00 € ein bestimmter Text verfaßt wird, richtet sich das Honorar nach dem Wert von 300,00 €. Verfaßt der Rechtsanwalt denselben Text bei einem Gegenstandswert von 50.000,00 €, erhält er ein höheres Honorar, nämlich nach einem Gegenstandswert von 50.000,00 €.

Nach diesem im RVG verankerten System wird das Anwaltshonorar berechnet.


3.

Kulanzregelungen kennt das RVG nicht.

Kulanz bedeutet, daß jemand etwas tut, wozu er nicht verpflichtet ist. Kulanz begründet also nie einen Rechtsanspruch.

Der Rechtsanwalt hat beim Gebührensatz (z. B. 1,3 Gebühr oder 1,8 Gebühr) einen Ermessenspielraum. Der Rechtsanwalt hat hier aber lediglich eine geminderte Mittelgebühr (1,3 Gebühr) angesetzt. Die Mittelgebühr beläuft sich auf eine 1,5 Gebühr.

Beim Zugewinnausgleich kann, je nach den Umständen des Falls, durchaus der Ansatz einer 1,8 bis zu einer 2,5 Gebühr angemessen und berechtigt sein.

Aus dem Sachverhalt ergibt sich also kein Gesichtspunkt, daß der Anwalt eine unangemessen hohe Gebühr berechnet hat.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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