Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskostenfestsetzung im Familienrecht
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Fragen zur Rechtsanwaltshonorarabrechnung, Kostenfestsetzung; Streitwertfestsetzung
1
Meine Scheidung ist ohne Umweg direkt vor das Familiengericht gebracht worden. Sämtliche über mehrere Jahre fortdauernden schriftlichen/telefonischen/persönlichen Kontakte der beteiligten Anwälte untereinander wurden allesamt erst nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens geführt. Auch die vom gegnerischen Anwalt neben dem laufenden gerichtlichen Verfahren betriebenen „Nebenkriegsschauplätze" (z.B. rechtsmissbräuchlichen Behauptungen von angeblichen Minderzahlungen zum Trennungsunterhalt verbunden mit der Androhung von Gehaltspfändung) und die schriftliche Gegenwehr meines Anwaltes hierauf (einschließlich des Schriftverkehrs über den Wegfall des vor Gericht ebenfalls strittigen Kindesunterhalts und des nach Zustellung des Scheidungsantrages betriebenen Schriftverkehrs zum Zugewinnausgleich) stellen nur eine Positionsbestimmung im laufenden Verfahren dar. Alle Rechtsanwaltsbemühungen dienten dem Ziel einer Abklärung und evtl. Einigung vor Gericht sowie der Umsetzung von erzielten gerichtlichen Ergebnissen.
Frage: Wie ist unter diesen Bedingungen eine Geschäftsgebühr zu rechtfertigen, die mir mein Rechtsanwalt nunmehr neben den übrigen Gebühren (Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr) in Rechnung stellen möchte? Eine Geschäftsgebühr kann sich doch nur auf außergerichtliche Tätigkeiten vor einer Klageanhängigkeit oder auf den Abschluss oder die Mitwirkung bei einer vertraglichen Angelegenheit beziehen, oder?
2
Meine Ex-Frau hat ihre Berufung zur Ehescheidung zurückgenommen. Per Vergleich (der wurde jedoch in dem von mir betriebenen Berufungsverfahren zum Trennungsunterhalt geschlossen) wurde gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet. Zwischenzeitlich hat die Ex-Frau ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auch formal vor dem Amtsgericht zurückgenommen. Damit ist die Scheidung wirksam geworden und der ursprünglich begehrte nacheheliche Unterhaltanspruch entfallen.
Frage: Welche allgemeinen Auswirkungen hat dieser Vergleich auf das Rechtsanwaltshonorar im Scheidungsverbundverfahren (gemeint sind nicht die beiden Berufungsverfahren selbst)?
3
Die Folgesache Versorgungsausgleich ist bereits mit einem Teil-Urteil Anfang 2009 aus rechtlichen Gründen (BGH-Entscheidung zu Startgutschriften > Tarifpartner sind gefragt) ausgesetzt worden und hat zwischenzeitlich ein eigenes Verfahrenskennzeichen erhalten. Da auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden wird, entsteht für das neue Verfahren keine Terminsgebühr.
Frage: Kann mein Rechtsanwalt nunmehr eine erneute Verfahrensgebühr in Rechnung stellen, obwohl ja diese schon im vorherigen Verbundverfahren anteilig einbezogen war?
4
Darüber hinaus möchte sich mein Anwalt – als Vorabhonorar – eine Abrechnung für das noch nicht abgeschlossene Güterrechtsverfahren gönnen, zu dem es noch keine Streitwertfestsetzung gibt. Obwohl von Anfang an per Schriftsatzvortrag vor Gericht klargestellt wurde, dass allenfalls nur ich selbst einen Zugewinnausgleichsanspruch habe, hält meine ehemalige Frau mit bloßen Behauptungen ihre utopischen Zugewinnausgleichsforderungen aufrecht. Auf Basis dieser aus der Luft gegriffenen völlig abwegigen Ausgleichsforderung möchte sich nun mein Anwalt ein Vorab-Honorar gönnen.
Frage: Ist der Gegenstandswert beim Zugewinn nicht der Wert, der sich „unterm Strich" als berechtigte Forderung ergibt? Es kann doch nicht sein, dass als Streitwert eine utopische Forderungshöhe genommen werden kann.
5
Zunächst wurde mir PKH bewilligt. Aufgrund dieser haben meine Anwälte (derzeit ist der dritte Anwalt für mich tätig) aus der Staatskasse Zahlungen erhalten. Das seit 2005 fortdauernde Scheidungsverbundverfahren ist auch aktuell noch nicht abgeschlossen. Nach über fünf Jahren der gerichtlichen Auseinandersetzung ist ein Anspruch auf (Trennungs-)Unterhalt entfallen. Damit stehen mir aktuell wieder finanzielle Mittel zur Verfügung, die eine (Fort-) Gewährung der PKH vmtl. nicht mehr ermöglichen.
Deshalb werde ich wohl die PKH „verlieren".
Frage: Welche Auswirkungen hat dies auf die Gebühren der Rechtsanwälte?
(Sind die mit der Staatskasse bereits abgerechneten Honorare bindend oder können meine Anwälte nunmehr rückwirkend von mir deutlich höhere Gebühren fordern oder gelten die Gebühren für einen Wahlanwalt erst ab dem Zeitpunkt, zu dm mir die PKH entzogen werden wird?)
6
Im Rahmen des Berufungsverfahrens zum Trennungsunterhalt habe ich durch eine Detektei Ermittlungen/Observationen durchführen lassen. Die Detekteiberichte sind dem Berufungsgericht vorgelegt und von dort im weiteren Verfahren genutzt worden.
Mit der Verwendung der Detektivermittlungen durch das Gericht gehören die Detektivkosten m.E. zu den Verfahrenskosten. Das Berufungsverfahren wurde mit einem Vergleich abgeschlossen, der u.a. festgelegt hat, dass die Kosten des Rechtsstreites zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben werden; somit sind auch die Detektivkosten zur Hälfte von der gegnerischen Seite zu übernehmen.
Trotz mehrfacher Aufforderung sträubt sich mein Rechtsanwalt, die Detektivhonorarabrechnungen dem Gericht vorzulegen und die Einbeziehung in das bevorstehende/laufende Kostenfestsetzungsverfahren zu beantragen. Ich vermute, dass mein Anwalt vmtl. aus Honorargründen erst nach der gerichtlichen Festsetzung vorgehen möchte. Die Festsetzung würde, da die Abrechnungen dem Gericht noch nicht bekannt gemacht wurden, zunächst ohne die Detektivabrechnungen erfolgen.
Fragen:
a) Kann ich anstelle meines Rechtsanwaltes dem Berufungsgericht die Detekteiabrechnungen vorlegen und die Berücksichtigung im laufenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragen?
b) Schließt eine negative Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren eine Weiterverfolgung des Anspruches im Wege einer Schadensersatzklage aus?
(Anm.: Bei diesen Fragen geht es mir nicht um die grundsätzliche Rechtsproblematik bei der Berücksichtigung von Detektivkosten.)
7
Das Berufungsgericht hat - für mich erkennbar - zu hohe Streitwerte festgesetzt. Wegen der Auswirkungen auf die Honorarabrechnung kann ich nicht mit der Unterstützung meines Rechtsanwaltes rechnen.
Frage:
Kann ich mich selbst - anstelle des Rechtsanwaltes - gegen die zu hohe Festsetzung, ggf. mit einer Beschwerde oder ähnlichem wehren?









