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Frage geschrieben am 04.08.2008 07:21:00

Rechtsanwaltsbewertung in einem Gesundheits - Portal

Rechtsgebiet: Medienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2776
Wir planen mit einer Link - Software unter http://s251922608.online.de die Erstellung eines Gesundheitsportals, hier wollen wir auch kostenlos Anwälte mit den Gebieten Medizinrecht - Sozialrecht - Versicherungsrecht listen / verlinken.

Die Software bietet aber die Möglichkeit einer Bewertung eines eingetragenen Datensatzes mit Noten von 1 - 10, (1 = sehr schlecht 10 = gut) und zusätzlich eine Kommentierungsfunktion mit einem Textfeld.

Theoretisch kann also jemand einen eingetragenen Kunden, auch einen Anwalt, negativ bewerten aber ebenso sehr gut bewerten.

Theoretisch kann der Kunde sich selbst hochloben.

Da in der Vergangenheit deshalb auch die Gästebücher für Anwaltshomepages verboten waren stellen sich die folgenden Fragen:

Kann ein Anwalt sich in unserem Portal mit seinem Datensatz eintragen, wenn er hier auch mit den Noten von 1 - 10 und mit einem Kommentarfeld bewertet werden kann, ohne befürchten zu müssen von eigenen Kollegen oder der Wettbewerbszenrale abgemahnt zu werden ?

Sind wir als Portalbetreiber dafür wettbewerbsrechtlich haftbar ?





Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 6.8.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 06.08.2008 13:44:45
Rechtsanwältin Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz Katrin Freihof
Karl-Marx-Allee 85, 10243 Berlin, Tel: 030/28 50 58 56, Fax: 030/28 50 58 57
Gewerblicher Rechtsschutz, Medienrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

Außerungen in Bewertungsportalen sind zwar in aller Munde aber in der Rechtsprechung noch weitgehend ungeklärt. Ein entsprechendes Anwaltsbewertungsportal ist nach meiner Erkenntnis auch noch nicht vorhanden.

Bewertungsportale sollten unter Beachtung der aktuellsten Rechtsprechung des OLG Köln folgende Praxistipps beachten:

1. Die Katalog der Bewertungskriterien sollten allein der Sozialsphäre (berufliche Sphäre) des betroffenen Personenkreises entstammen oder zumindest einen Bezug dazu haben. Insbesondere bei Kriterien, die jedenfalls auch die Privatsphäre des Beurteilten betreffen, ist zu einer besonderen Vorsicht zu raten.

2. Die Meinungsfreiheit schützt etwaige Kriterien nur dann, wenn es sich dabei tatsächlich um Meinungsäußerungen bzw. Werturteile und gerade nicht um Tatsachenbehauptungen handelt. Eine Tatsachenbehauptung liegt - vereinfacht gesagt - immer dann vor, wenn objektiv entschieden werden kann, ob die Behauptung wahr oder falsch ist. Während Tatsachenbehauptungen nicht falsch sein dürfen, sollten Meinungsäußerungen und Werturteilen, die die Sozialsphäre betreffen, eben (nur) nicht die Grenze zur Schmähkritik bzw. zur Formalbeleidigung überschreiten.

3. Um datenschutzrechtliche Implikationen zu vermeiden, sollten die verzeichneten Daten sämtlich aus allgemein zugänglichen Quellen stammen.

4. Für Sie als Betreiber einer Bewertungsplattform dürfte bei der Beurteilung, ob ein Unterlassungsanspruch besteht oder nicht die folgenden Punkte als vorteilhaft heraus stellen:
Einsatz eines „Abuse-Buttons“, der dazu dient die Betreiber auf etwaige Rechtsverstöße aufmerksam zu machen, sowie die Einführung einer geschlossenen Benutzergruppe.
Die betroffenen Daten (sprich Bewertungen selbst) sollten zur Sicherheit nicht über Suchmaschinen, z.B. Google zu finden sein.

5. Schließlich sollten die Grundsätze der Haftung für „User Generated Content“ beachtet werden für den Fall, dass Nutzer auch eigene textliche Inhalte im Rahmen der Bewertung einstellen können (fällt hier wohl weg).
Es ist aber davon auszugehen dass aufgrund des immanenten Spannungsfeldes zwischen den Interessen der Plattform, der Bewerteten und der Öffentlichkeit auch in 2008 noch viele entsprechende Gerichtsverfahren zu erwarten sind.
Umso mehr sollten Sie die weitergehende Rechtsprechung aufmerksam beobachten, um – für den Fall der Fälle – gerüstet zu sein…

Die Einrichtung eines Gästebuchs auf der Internet-Homepage eines Rechtsanwalts ist unzulässig, wenn das Gästebuch für beliebige Äußerungen von Besuchern genutzt werden kann.Nach Auffassung des Oberlandesgericht Nürnberg bietet ein solches Gästebuch nämlich die Möglichkeit, ”anerkennende Äußerungen über die berufliche Tätigkeit” des Anwalts zu verbreiten. Dies aber gehe über eine sachliche Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit hinaus und stelle deshalb eine unzulässige Werbung für den Anwalt dar.Bei der ausschließlichen Möglichkeit der Notenvergabe fällt dieser Gesichtspunkt dementsprechend weg.

Mit freundlichen Grüßen

Katrin Freihof
Rechtsanwältin


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