01.05.2012 | 12:46
Antwort
von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
695 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des
§ 4 RVG begrenzt.
Der Streitwert einer Beschlußanfechtung richtet sich nach
§ 49a Abs. 1 Satz 1 GKG und beträgt entweder das fünffache der Kostenbelastung des Klägers oder die Hälfte der Gesamtkosten. Entscheidend ist der niedrigere Wert.
Ihr Anteil an der WEG beträgt 4,84% - Ihr Kostenanteil also maximal 4.840 EUR. Dieser Wert wird den Streitwert darstellen.
Die Anwaltsvergütung in 1. Instanz beträgt demnach
1,3 Verfahrensgebühr: 391,30 EUR
1,2 Terminsgebühr: 361,20 EUR
Auslagenpauschale: 20 EUR
19% USt: 146,78
Gesamt: 919,28 EUR
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
02.05.2012 | 03:16
In § 49a WEG ABs 2 heisst es "...darf der Streitwert das fünffache des Wertes ..nicht
überschreiten"
Wieso multiplizieren Sie dann den Streitwert
automatisch mit 5, wenn das 5fache nur die obere
grenze ist ?
in absatz 1 heisst es " der streitwert ist auf 50% des interesses der Parteien festzusetzen."
Müsste dann der Streitwert nicht € 2420,-- betragen ?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
02.05.2012 | 11:52
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
50% des Interesses der Parteien (das sind Sie und die verklagten anderen Eigentümer!) beträgt 50.000 EUR - also greift hier die Deckelung des § 49a Abs. 1 S. 2 WEG, also der 5-fache Wert Ihres Interesses.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Ergänzung vom Anwalt
01.05.2012 | 12:51
Ergänzung:
Bei der Berechnung ist mir leider ein Fehler unterlaufen, den ich umgehend berichtigen darf:
Der maximale Kostenanteil ist mit 5 zu multiplizieren, so dass sich ein Streitwert von 24.200 EUR.
Es fallen dann folgende Anwaltskosten an:
1,3 Verfahrensgebühr 891,80 EUR
1,2 Terminsgebühr 823,20 EUR
Auslagenpauschale: 20 EUR
Umsatzsteuer (19%): 329,65 EUR
Gesamt: 2.064,65 EUR
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt