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Rechtsanwalt-Gebühren


01.05.2012 12:08 |
Preis: ***,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann


| in unter 2 Stunden

die WEG hat einen Beschluss gefasst, dass der verwalter zusammen mit der verwaltungsbeirat reparaturaufträge bis max € 100.000 vergeben dürfen ohne einen beschluss der weg.
gegen diesen beschluss möchte ich klagen.
mein anteil an der weg ist 484/10000tel.
wie hoch ist der streitwert
wie hoch sind die ra-gebühren in 1. instanz
01.05.2012 | 12:46

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
695 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.

Der Streitwert einer Beschlußanfechtung richtet sich nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG und beträgt entweder das fünffache der Kostenbelastung des Klägers oder die Hälfte der Gesamtkosten. Entscheidend ist der niedrigere Wert.

Ihr Anteil an der WEG beträgt 4,84% - Ihr Kostenanteil also maximal 4.840 EUR. Dieser Wert wird den Streitwert darstellen.

Die Anwaltsvergütung in 1. Instanz beträgt demnach

1,3 Verfahrensgebühr: 391,30 EUR
1,2 Terminsgebühr: 361,20 EUR
Auslagenpauschale: 20 EUR
19% USt: 146,78
Gesamt: 919,28 EUR

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.



Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt



Rechtsanwalt A. Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193
Fax: 0221 801 37206

www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.koelner-onlinescheidung.de
www.mietrecht-in-koeln.de

Internetrecht - Urheberrecht -
Mietrecht - Familienrecht

Nachfrage vom Fragesteller 02.05.2012 | 03:16

In § 49a WEG ABs 2 heisst es "...darf der Streitwert das fünffache des Wertes ..nicht
überschreiten"
Wieso multiplizieren Sie dann den Streitwert
automatisch mit 5, wenn das 5fache nur die obere
grenze ist ?
in absatz 1 heisst es " der streitwert ist auf 50% des interesses der Parteien festzusetzen."
Müsste dann der Streitwert nicht € 2420,-- betragen ?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 02.05.2012 | 11:52

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

50% des Interesses der Parteien (das sind Sie und die verklagten anderen Eigentümer!) beträgt 50.000 EUR - also greift hier die Deckelung des § 49a Abs. 1 S. 2 WEG, also der 5-fache Wert Ihres Interesses.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann

Ergänzung vom Anwalt 01.05.2012 | 12:51

Ergänzung: Bei der Berechnung ist mir leider ein Fehler unterlaufen, den ich umgehend berichtigen darf: Der maximale Kostenanteil ist mit 5 zu multiplizieren, so dass sich ein Streitwert von 24.200 EUR. Es fallen dann folgende Anwaltskosten an: 1,3 Verfahrensgebühr 891,80 EUR 1,2 Terminsgebühr 823,20 EUR Auslagenpauschale: 20 EUR Umsatzsteuer (19%): 329,65 EUR Gesamt: 2.064,65 EUR Mit freundlichen Grüßen A. Schwartmann Rechtsanwalt
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Köln

695 Bewertungen
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