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Rechtsanspruch aus Beschlussantrag zur Geltendmachung von u.a. Unterlassungsansprüche


| 09.04.2010 10:52 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel


| in unter 2 Stunden

Auf unserer Wohnungseigentümerversammlung wurde folg. Beschlussantrag mit 20 Jastimmen zu 18 Neinstimmen beschlossen:

Die Verwaltung wird beauftragt und ermächtigt, zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen oder und von Schadensersatz bzw. Erstattungsansprüche wegen Reinigung von Gemeinschaftseigentum gegen den Eigentümer der Wohnung 7 in Sachen Hundeurin auf dem Balkon einen Rechtsanwalt zu beauftragen der die Gemeinschaft bei deren Verfolgung von Ansprüchen in einem möglichen Passivverfahren oder in einen möglichen Aktivverfahren vertritt.
Die Verwaltung wird beauftragt und ermächtigt mit dem Rechtsanwalt im Rahmen der gesetzlich zulässigen Höhe eine Gebührenvereinbarung zu treffen.

Dieser Beschlussantrag ist ergangen, obwohl das Veterinäramt den Hund und die Wohnung als in Ordnung befunden hat. Es wurde kein Hundeurin nachgewiesen. Wir sollten eingeschüchtert werden damit eine erhebliche Rücklagenerhöhung durchgedrückt werden sollte.

Frage: Erkenne ich einen direkten Rechtsanspruch auf Unterlassung oder und Schadensersatz, Erstattung usw. für die Wohnungseigentümerschaft aus dem obigen Beschlussantrag an, wenn ich nicht gegen das Protokoll der Eigentümerversammlung innerhalb von vier Wochen Einspruch erhebe und das Protokoll rechtswirksam wird?

Vielleicht könnten Sie mir noch eine zusätzliche Frage beantworten: Müssen Rücklagenzuweisungen u. Rücklagenausbuchungen einstimmig auf der Wohneigentümerversammlung beschlossen werden?
09.04.2010 | 11:52

Antwort

von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel
362 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Die Frage ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist oder nicht, ergibt sich nur aus dem weiteren gerichtlichen Verfahren, für die der Beschluss lediglich die formale Grundlage gibt.

Wird also der angebliche Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht, so ist im Rahmen des Verfahrens zu klären, ob Tatsachen vorliegen, die diesen Anspruch stützen. Ein konkludentes Anerkenntnis eines solchen angeblich bestehenden Unterlassungsanspruches der Ihnen gegenüber ja auch noch nicht in gerichtlicher Antragsform geltend gemacht worden ist, kann aus Ihrem Verhalten, den Beschluss nicht anzufechten, nicht hergeleitet werden.

Unabhängig davon, dass es bei dem Beschluss noch gar nicht um die Sache selber geht, sondern lediglich um eine formale Vorbereitung für die Geltendmachung, könnte Ihr Verhalten ja schliesslich auch bedeutet, dass Sie sicher sind, ein Unterlassungsanspruch besteht nicht und dies daher auch gerichtlich festgestellt lassen wissen möchten um die Angelegenheit auch für die Zukunft zu klären.

Die Rücklagenbildung und -auflösung ist Teil der Jahresabrechnung und unterliegt damit den gsetzlichen Regelungen über den Wirtschaftsplan und der Rechnungsledgung. Nach § 28 Abs. 5 WEG beschliessen die Wohnungseigentümer über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung durch Stimmenmehrheit. Dies gilt auch für die außerplanmäßige Rücklagenbildung bzw. -auflösung.


Bewertung des Fragestellers 2010-04-09 | 13:58


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Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Bedburg-Hau

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Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht