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Frage geschrieben am 06.02.2011 21:00:59

Rechtmäßigkeit eines Leasingvertrages über gebrauchte Solarien

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1069
Meine Tochter übernahm am 1.6.2009 als Nachmieterin 2 Sonnenstudios mit den dazu gehö-
rigen gebrauchten Solarien.
Der Verkauf des Vormieters erfolgte nach eigenen
Angaben aus rein familiären Gründen.
Die gebrauchten Solarien wurden vom Vormieter an eine Leasing-GmbH in Köln weiter berechnet. Meine
Tochter wiederum leaste die Solarien von der Lea-
singfirma für 44.000 € netto, wohl gemerkt, ge-
brauchte Solarien und schon seit 2002 im Einsatz.
Das Bundesumweltministerium, die Deutsche Krebshilfe und der Solarienverband SLS haben in
09/07 bereits die Initiative " Geprüftes Sonnen-
studio gestartet, darin wurde gefordert:
-Beratung
-Begrenzung der Bestrahlungsstärke
-Einhaltung der Hygienevorschriften
Bereits in 2008 kam das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)
zu dem Ergebnis, dass eine gesetzl. Regelung des
Betriebes von Solarien notwendig sei, insbesondere die Begrenzung der Bestrahlungs-
stärke sowie die Anforderungen an die Qualifika-
tion der Mitarbeiter ( Beratung ).
Das Gesetzt zur Regelung des Schutzes vor nicht-
ionisierender Strahlung wurde am 4. August 2009
verkündet.
Das BMU erließ mit Datum Dezember 2009 ein FAQ-
Solariennutzung, u. empfiehlt es nur in zertifi-
zierte Sonnenstudios zu gehen die die zulässige
Bestrahlungsstärke einhalten und zudem eine fach-
kundige Beratung erhalten. Damit dies künftig in allen Sonnenstudios gewährleistet ist, sollte in 2010 eine entsprechende Rechtsverordnung in Kraft treten.
Neuesten Pressemitteilungen zufolge droht SB-
Sonnenstudios das Aus, das geht aus einem Verord-
nungsentwurf des BMU hervor, danach müsse künftig in Sonnenstudios geschultes Personal an-
wesend sein, was einem Verbot der sogenannten
" SB-Studios " gleichkomme. Dies hat bereits zur
Folge, dass der Verkaufswert gebrauchter Solarien signifikant verlieren wird bzw. schon
verloren hat.
Die für 44.000 € geleasten Solarien haben aufgrund o. g. Schilderungen derzeit noch einen
Gebrauchtwert von ca. 10.000 €, Tendenz fallend !
Die Solarien neuerer Art müssen gesetzl. gefor-
dert umgerüstet werden, die älterer Bauart wiederum für viel Geld erneuert werden.
Die Leasingfirma, welche Eigentümerin der Leasingobjekte ist, verweist auf den L.-Vertrag
und lehnt die Übernahme der Kosten ab. Da sich
mittlerweile die Wirtschaftlichkeit der Studios
in Frage stellt, habe ich eine Vergleichszahlung
in Höhe von 20 % der noch offenen Restforderung
angeboten, die Leasingfirma besteht jedoch auf
mindestens 50 % von 42.802,19 € Restforderung.
Wie gesagt, der ermittelte Gebrauchtwert ist der-
zeit ca. 10.000 € !!!
Nun meine Fragen:
1.) Kann die Leasingfirma als Eigentümerin die
gesetzl. notwendig gewordenen Kosten für die Um-
rüstung der Solarien ablehnen, wenngleich diese
Verpflichtung lt. L.-Vertrag dem L.-Nehmer ob-
liegt ?
2.)Wenn nun lt. Gesetz ständig Personal beschäf-
tigt werden muß, werden die Verluste der Studios
weiter anwachsen und es müssen beide geschlossen
werden. Da vor Vertragsabschluß am 1.6.2009
schon erkennbar war, was an gesetzl. Änderungen
und Auflagen kommen wird, liegt hier nicht eine
arglistige Täuschung im Sinne des BGH vor und kann daraus abgeleitet eine Rückabwicklung des Leasingvertragesverlangt werden ??
3.)Die Aussage des Vormieters, den Verkauf aus
rein familiären Gründen zu betreiben war im nach-
hinein erkennbar sicher nur ein Vorwand um die
Studios loszuwerden( gesetzl. Änderungen etc.)
Gibt es hier rechtliche Ansatzpunkte einer Klage
oder Rückabwicklung ???
4.)Ist es rechtlich zulässig, das gebrauchte So-
larien vom Vormieter zurück gekauft werden und für mein dafürhalten wieder überteuert weiter
verleast werden ??
5.) Meine Tochter sieht sich über den Tisch ge-
zogen, sie hätte nie und nimmer die Verträge un-
terschrieben wenn Sie o. g. Fakten gewußt hätte.
Es ist davon auszugehen, dass diese absichtlich
verschwiegen wurden. Liegt hier ein Verstoß nach
Treu und Glauben vor ??
6.)Meine Tochter sitzt auf einen Schuldenberg, die Studios sind defizitär (Verlust in 2009+10),
wenn sich keine rechtlichen Perspektiven auftun
müssen beide Studios geschlossen und Privat-In-
solvenz angemeldet werden


Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


I.

Wir haben hier eine komplexe und vielschichtige rechtliche Problematik, deren Bearbeitung weit über eine Erstberatung hinausgeht.

So ist es z. B. notwendig, die Verträge einzusehen und auch die Umstände, unter denen die Verträge geschlossen worden sind, zu kennen.

Im Hinblick auf die wirtschaftlich problematische Lage, in die Ihre Tochter geraten ist, rate ich Ihnen dringend, einen Rechtsanwalt vor Ort aufzusuchen.


II.

Zu Ihren Fragen kann ich Ihnen folgende Orientierungshilfen geben:

1.

Ob die Leasingfirma eine Kostenübernahme für die Umrüstung der Solarien ablehnen kann, hängt vom Inhalt des Leasingvertrags ab. Aus dem Leasingvertrag ergeben sich die Rechte und die Pflichten der Vertragspartner. Enthält der Leasingvertrag keine Vereinbarung, wonach der Leasinggeber verpflichtet sei, Umrüstungskosten zu tragen, wird Ihre Tochter dem Leasinggeber notwendig gewordene Kosten bezüglich der Umrüstung nicht auferlegen können.

Der Vertrag dürfte so abgefaßt sein, daß der Leasingnehmer (also Ihre Tochter) die Kosten für die Erfüllung gesetzlicher Auflagen zu tragen hat.

2.

Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung gem. § 123 BGB sehe ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht. Nach dem Sachverhalt drängt sich eher die Vermutung auf, daß Ihre Tochter für sie ungünstige Verträge abgeschlossen hat. Das allein berechtigt jedoch nicht zur Auflösung eines Vertrags.

3.

Auch bezüglich des Rechtsvorgängers ergibt sich aus Ihrer Schilderung kein Rechtsanspruch, den Vertrag rückgängig zu machen. Um einen solchen Anspruch annehmen zu können, müßte der Vorgänger geschäfterhebliche Zusagen gemacht oder gar Garantien, z. B. zur Umsatzhöhe, abgegeben haben. Dann müßten die Zusagen auch beweisbar sein, wollte man es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen.

4.

Grundsätzlich bestehen keine rechtlichen Bedenken, Gegenstände "zurückzukaufen" um sie dann weiterzuverkaufen oder Leasingverträge darüber abzuschließen.

5.

Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB wird nur anzunehmen sein, wenn der Verkäufer eine Garantenstellung hat. Ob man eine Garantenstellung hier "konstruieren" kann, ist anhand der Sachverhaltsschilderung nicht zu beurteilen. Bedenken müssen Sie allerdings, daß sich Ihre Tochter als Geschäftsfrau auch selbst über gesetzliche Bedingungen hinsichtlich des Betriebs eines Sonnenstudios informieren muß.

6.

Hinsichtlich der drohenden Insolvenz haben Sie unter Umständen ein Verhandlungsargument gegenüber dem Leasinggeber, um ggf. eine einvernehmliche Regelung zu erzielen. Deshalb sollten Sie einen Rechtsanwalt vor Ort einschalten.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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Telefon: 02234 - 6 39 90
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E-Mail: mail@ra-raab.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.02.2011 11:37:47

Sehr geehrter Herr RA,
aufgrund des o. g. Sachverhalts war die gesetzl.
Änderung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
am 1.6.2009 bereits erkennbar, d. h. es wurde
bereits berichtet über die Reduktion der Strah-
lungsstärke bzw. das Solarium-Verbot für Jegend-
liche unter 18 Jahren und die fachliche Beratung
vor Ort mit ständig anwesendem Personal.
Im Klartext, bereits vor 1.6.2009 wußte man an-
nehmen, dass diese gesetzl. Änderungen kommen
würden, was einem Verbot für SB-Sonnenstudios
gleich kommt.
Wäre es nicht in der Pflicht des Vormieters
respektive der Leasingfirma gewesen, auf diese
zeitnahe Änderung hinzuweisen ???
Wäre dies der Fall gewesen, hätte meine Tochter auf keinen Fall die Studios übernommen.
Bitte nochmals um fachlich rechtliche Aufklärung-
vielen Dank.

MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.02.2011 16:37:38

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Der Vormieter hat das Sonnenstudio aufgegeben und damit das Mietverhältnis bezüglich der Gewerberäume beendet. Ihre Tochter hat die Räumlichkeiten angemietet, um ein Sonnenstudio zu betreiben.

D. h. zwischen dem Vormieter und Ihrer Tochter besteht kein Rechtsverhältnis. Deshalb gibt es auch keine Verpflichtung des Vormieters, Ihre Tochter über bestehende oder geplante gesetzliche Regelungen bezüglich des Betriebs von Sonnenstudios aufzuklären.

Da Ihre Tochter die Studios betreiben wollte, gehörte es auch zu ihrem Pflichtenkreis, sich über gesetzliche Auflagen zu informieren.


2.

Bezüglich des Leasinggebers läuft die Frage auf den Punkt hinaus, ob der Leasinggeber noch Geräte vermieten durfte, bei denen zu erwarten war, daß sie künftig wegen geplanter gesetzlicher Änderungen nicht oder zumindest nicht unter Vornahme von Änderungen genutzt werden durften.

Hier stellt sich zunächst die Frage, wie sicher man bei Abschluß des Leasingvertrags von einer Gesetzesänderung ausgehen konnte oder gar mußte. Ferner stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Geräte den neuen gesetzlichen Vorgaben angepaßt werden können, z. B. durch technische Modifikationen. Solange diese Punkte nicht sorgfältig geklärt sind, wären Stellungnahmen zu einer Haftung des Leasinggebers reine Spekulation.

Und auch hier bleibt wiederum die Frage, weshalb Ihre Tochter nicht Geräte geleast hat, die dem künftigen Standard entsprachen. Schließlich wollte Ihre Tochter die Studios eröffnen. Und damit mußte sich Ihre Tochter auch mit den gesetzlichen Vorschriften und den geeigneten Geräten befassen.

Eine Haftung des Leasinggebers ist sicher denkbar, wenn der Leasinggeber (wahrheitswidrig) zugesichert hätte, daß die Geräte den künftigen Standards entsprechen würden.


3.

Sie schreiben, die Sonnenstudios seien nicht wirtschaftlich. D. h. läßt die Vermutung naheliegend erscheinen, daß sich Ihre Tochter verkalkuliert hat. Sie müssen folglich auch die Frage stellen, ob bei anderen Geräten der wirtschaftlich erhoffte Erfolg überhaupt eingetreten wäre.

Auf der Grundlage des geschilderten Sachverhalts ist eine für Ihre Tochter günstigere rechtliche Beurteilung leider nicht möglich.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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