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Hallo,
meine Mutter, mein Stiefvater sowie meine beiden Großeltern hatten vor ca. 15 Jahren ein Haus mit Grundstück (ca. 1500,- m2) vom Bruder meines Großvaters (der keine Kinder hatte) zu gleichen Teilen geerbt. Auf dem Grundstück wurde noch ein zweites Haus gebaut - in das meine Großeltern einzogen (ins "alten" Haus zogen meine Eltern ein). Vor ihrem Tod verfügten meine Großeltern notariell, dass sollten sie sterben, ihre Teile an meine Eltern gehen sollen. Würden die sterben sollte ich der Erbe sein. Ferner legten sie notariell fest, dass meine Eltern mich als erben einsetzen sollten. Ein Großteil der Kosten für Neubau und Umbau beider Häuser bezahlte mein Stiefvater. Diese Tatsache bestätigten meine Großeltern ebenfalls notariell.
Vor 3 Jahren starben meine Großeltern kurz hintereinander. Meine Mutter/Stiefvater erklärten, dass die das Haus meiner Großeltern vermieten - und die Mieteinnahmen (voraussichtlich 800,- - 900,- EUR) mir überweisen würden. Kurz bevor es soweit war, überwarf ich mich (aus anderen Gründen) mit meinen Eltern, und brach den Kontakt ab. Als das Haus dann vermietet wurde, bekam - (und bekomme ich noch heute) 300,- EUR überwiesen - mit der kurzen eMail-Mitteilung, den Großteil des Geldes würden sie jetzt für andere Zwecke benötigen. Das war vor 2 Jahren. Ich hatte keine Ambitionen mich deshalb mit Ihnen herumzustreiten, doch jetzt habe ich erfahren, dass sie das Haus meiner Großeltern verkaufen wollen - natürlich ohne mein Einverständnis.
Deshalb:
Können sie das Haus ohne mein Einverständnis verkaufen? Ist die notarielle Erklärung meiner Großeltern eine reine "Wunschvorstellung", oder lässt sich daraus ein rechtlicher Anspruch ableiten? Ich will keine Erbschaftsschlacht vor Gericht, aber ich will auch nicht, dass das Haus/Grundstück, das meine Großeltern mir zugedacht hatten, einfach verkauft wird.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 3.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 03.06.2009 20:18:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Bianca Mühlenbrock-Ulferts
Königstraße 50, 30175 Hannover, Tel: 0511 22 00 11 44, Fax: 0511 22 00 11 99
Erbrecht, Erbschaftssteuerrecht, Stiftungsrecht
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Erbrecht, Erbschaftssteuerrecht, Stiftungsrecht
gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Basis der mir vorliegenden Informationen und des Einsatzes wie folgt:
Sie haben angegeben, dass Ihre Mutter, Ihr Stiefvater und beide Großelternteile zu gleichen Teilen erben geworden seien. Es besteht daher nach dem Tod des Bruders Ihres Großvaters eine Erbengemeinschaft, die jedem Miterben einen Anteil von 1/4 zuweist.
Leider ist der Sachverhalt noch etwas unklar. Sie geben an, dass Sie "würden die sterben" als Erbe Ihrer Großeltern eingesetzt seien. Mit dieser Formulierung kann eine sogenannte Ersatzerbeneinsetzung gemäß § 2096 BGB gemeint sein.
Diese greift nur für den Fall ein, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt. Es handelt sich tatsächlich um einen ersatzweise eintretenden Erben.
Wenn es sich aber um eine Vor- und Nacherbachaft handelt, sind Sie als Nacherbe Ihrer Großeltern eingesetzt. Ein Nacherbe gemäß § 2100 BGB wird nach einem anderen Erben, dem Vorerben, eingesetzt. Wenn Ihre Elten nur Vorerben sind, dürfen Sie nur beschränkt über den Nachlass verfügen. Gemäß § 2113 Abs. BGB kann eine Verfügung über ein Grundstück von einem Vorerben nicht wirksam vorgenommen werden. Ein Verkauf wäre also Ihnen gegenüber unwirksam. Es gibt bei der Nacherbschaft noch verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, die nur eine genaue Mitteilung des Textes überprüft werden können.
Ich stehe gerne für eine kostenlose Rückfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Bianca Mühlenbrock-Ulferts
Rechtsanwältin
Königstraße 50
30175 Hannover
0511/ 22 00 11 44
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.06.2009 13:43:58
Hallo,
sollten Sie das Haus doch schon - ohne mein Wissen - verkauft haben (was ich im Augenblick noch nicht weiß), ist dann der Verkauf ungültig, oder müssen meine Eltern mich dann finanziell beteiligen?
Danke!
Hallo,
sollten Sie das Haus doch schon - ohne mein Wissen - verkauft haben (was ich im Augenblick noch nicht weiß), ist dann der Verkauf ungültig, oder müssen meine Eltern mich dann finanziell beteiligen?
Danke!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.06.2009 19:37:12
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne ergänze ich meine Antwort. Wenn es sich um eine Vor- und Nacherbschaft handelt, können die Eltern nicht ohne Ihre Zustimmung veräußern. Ein Vertrag wäre bei Eintritt des Nacherbfalls absolut unwirksam. Der Nacherbfall ist regelmäßig das Versterben der Vorerben.
Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ist, wenn Grundstücke zum Nachlass gehören, im Grundbuch eingetragen. Sie könnten so beim zuständigen Grundbuchamt erfahren, ob ein sogenannter Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen ist.
Mit freundlichen Grüßen aus Hannover
Bianca Mühlenbrock-Ulferts
Rechtsanwältin
Königstraße 50
30175 Hannover
0511/ 22 00 11 44
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne ergänze ich meine Antwort. Wenn es sich um eine Vor- und Nacherbschaft handelt, können die Eltern nicht ohne Ihre Zustimmung veräußern. Ein Vertrag wäre bei Eintritt des Nacherbfalls absolut unwirksam. Der Nacherbfall ist regelmäßig das Versterben der Vorerben.
Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ist, wenn Grundstücke zum Nachlass gehören, im Grundbuch eingetragen. Sie könnten so beim zuständigen Grundbuchamt erfahren, ob ein sogenannter Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen ist.
Mit freundlichen Grüßen aus Hannover
Bianca Mühlenbrock-Ulferts
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