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Frage geschrieben am 12.01.2012 19:27:27

Rechtkräftiges festhalten von Abzahlung Summe X nach Scheidung

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 492
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 597 weitere Antworten zum Thema Scheidung.
Hallo,

meine Frau und ich wollen uns scheiden lassen. In der Beziehung habe ich einen fünfstelligen Betrag auf meinen Namen bei einer Bank aufgenommen. Dieser diente dazu unsere gemeinsamen Start nach dem Zusammenziehen zu erleichtern.
Ich bin somit alleiniger Kreditnehmer.

Vier Jahre habe ich die Raten für den Kredit, welcher auch noch die nächsten Jahre weiter laufen wird, alleine abbezahlt. Nun werden wir uns in den kommenden Monaten scheiden lassen.
Sie ist jedoch dazu bereit, mir monatlich Summe X zur Entlastung der monatlichen Rate zu bezahlen. Dies würde sie mir auch schriftlich via Unterschrift zusichern.

Meine Frage:
Welche rechtskräftigen Möglichkeiten (in Schriftform) gibt es, welche mir ihre Zahlungen für die nächsten Jahre auch monatlich zusichern?
Gibt es Formulierungsbeispiele?

Vielen Dank!




Antwort geschrieben am 12.01.2012 22:25:54
Rechtsanwältin Natalia Chakroun
Subbelrather Straße 247-249, 50825 Köln, Tel: 015786763106, Fax: 022195439485
Sozialrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sie können sich die weiteren Zahlungen Ihrer Noch-Ehefrau ohne Weiteres durch eine vollstreckbare Urkunde im Sinne des § 794 Absatz 1 Nr. 5 Zivilprozessordnung(ZPO)sichern. Dann können Sie, sobald die Zahlungen ausbleiben sollten, ohne Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens sofort den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung der offenen Raten beauftragen. Es müsste lediglich zuvor die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilt werden.
Gegenstand der Urkunde kann grundsätzlich jeder vollstreckungsfähige privatrechtliche Anspruch sein, nicht jedoch ein solcher, der die Abgabe einer Willenserklärung oder den Bestand eines Mietvertrages betrifft. Ihr Anspruch ist auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet und damit vollstreckungsfähig. Er muss in der Urkunde allerdings konkret bezeichnet worden sein.
Es sollte bei Erstellung der Urkunde darauf geachtet werden, dass die Schuldneerin, hier also Ihre Ehefrau, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft.
Sowohl die Errichtung als auch die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung kann bei einem Notar durchgeführt werden.

Da ich in Köln mit meiner Kanzlei ansässig und auf Scheidungen spezialisiert bin, kann ich Sie gerne in diesem Verfahren begleiten bzw. vertreten. Sollten Sie daran interessiert sein, können Sie mich gerne jederzeit kontaktieren.

Rechtsanwältin
Natalia Chakroun
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.01.2012 23:12:28

Ich möchte meine Ex-Frau nicht direkt mit Gerichtsvollzieher oder ähnlichem drohen und sie in eine Enge drängen, immerhin trennen wir uns im Guten.
Ich habe da an etwas wie ein Schuldschein oder ähnlichem gedacht, eben nur für Privatleute.
Gibt es dies oder andere Mittel?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.01.2012 08:52:04

Ein Schuldschein ist eine gute Möglichkeit, dann müssten Sie einen Gesamtbetrag als Schuld festsetzen und durch eine Ratenzahlung ergänzen. Ich würde dann jedoch den Passus aufnehmen, dass der gesamte noch offene Restbetrag fällig wird, sobald ihre Frau mit 2 Raten infolge in Verzug kommt. Gängig ist eine Ratenfällig jeweils zum 3. eines jeden Monats.
Um daraus vollstrecken zu können, müssten Sie dann allerdings erst ein Klageverfahren anstrengen.

Wenn Sie noch weitere Hilfe benötigen, können Sie mich gerne kontaktieren.
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