10.02.2007 | 12:38
Antwort
von
Rechtsanwältin Nina Marx
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Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Das Amtsgericht eröffnet, wenn es von einem Todesfall erfahren hat, ein dort aufbewahrtes Testament. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Die Eröffnung besteht darin, dass das
Testament allen Beteiligten bekannt gegeben wird. Sie erhalten eine Abschrift oder Ablichtung des Testaments.
2.Diese Eröffnung ist nun durch die Übersendung der Abschrift erfolgt. Das Amtsgericht hat damit seine Pflicht getan. Die Übersendung erfolgt an alle Beteiligten. Beteiligte sind diejenigen, deren Rechtslage durch die Verfügung von Todes wegen in unmittelbarer Weise beeinflusst wird (hierzu zählen unter anderem die Erben, Vermächtnisnehmer, Empfänger von Auflagen, Testamentsvollstrecker). Das Amtsgericht hat somit auch den Vermächtnisnehmern eine Kopie übersandt, sie wissen daher, was der Inhalt des Testaments ist.
3.Ihre Aufgabe als Testamentsvollstrecker (sofern Sie das Amt annehmen und das auch fristgemäß – sofern das AG eine Frist gesetzt hat- erfolgt ist) ist die Umsetzung des testamentarischen Willens des Erblassers. Dieser Wille ergibt sich aus dem Testament.
4. Im einzelnen kann der Testamentsvollstrecker dazu berufen sein, den Nachlass zu verteilen (sog. Abwicklungsvollstreckung) oder den Nachlass über eine bestimmte Zeit zu verwalten (sog. Dauervollstreckung). Natürlich kann auch beides gewollt sein. Was der Erblasser gewollt hat, ist letztlich durch eine Auslegung der letztwilligen Verfügung festzustellen.
5.Bei der Abwicklungsvollstreckung müssen Sie nun zunächst den Nachlass ermitteln (sehr vereinfacht dargestellt das vorhandenes Vermögen abzüglich der Verbindlichkeiten) und dann den Nachlaß an die
erben und die Vermächtnisse an die Vermächtnisnehmer ausschütten. Sie müssen sich dabei im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung rechtmäßig verhalten. Der Vermächtnisnehmer braucht nicht über die jeweiligen Anteile der Erben informiert werden. Der Vermächtnisnehmer hat gegen die Erben einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des Vermächtnisses. Wenn es sich bei dem Vermächtnis z.b. um ein Aktienpaket handelt, kann der Vermächtnisnehmer Auskunft über die Höhe des Pakets zum Zeitpunkt des Todes haben. Über die Höhe der Erbteile der Erben hat der Vermächtnisnehmer nur einen Anspruch, wenn diese Informationen für die Berechnung seines Vermächntisses maßgeblich wäre.
Fazit: Sie können nicht verhindern, dass das Testament in seinem vollen Umfang auch den Vermächtnisnehmern bekannt wird, da das Testament von dem zuständigen Amtsgericht an sämtliche Beteiligten zugesandt wird. Jedoch hat der Vermächtnisnehmer nur dann Anspruch auf Auskunft, wenn diese Auskunft sein jeweiliges Vermächtnis betrifft.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
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Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.