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Frage geschrieben am 08.03.2010 16:39:09

Rechte in einer ETG Gemeinschaft

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 960
Guten Tag

ich bin Eigentümer in einer kleinen Eigentümergemeinschaft dh.
nur 5 Einheiten. 3 Einheiten sind an ein Ehepaar verkauft.
Ich besitze noch 2 Einheiten. Das Ehepaar hat somit die Mehrheit
an Miteigentumseinheiten. Wenn jetzt durch in einer Versammlung
etwas beschlossen wird z.b. neue Baumplanzung oder Erstellung von
Parkplätzen auf dem Grundstück und dies durch die Mehrheit der
Eigentümer ( dh. natürlich das Ehepaar ) beschlossen wird muss ich diese dann auch mittragen dh. bezahlen. Ich habe ja durch meine
Minderheit in der Versammlung keine Möglichkeit dagegen zu stimmen. Es wurde somit in den letzten Jahren mehrfach beschlossen
die Rücklage und die Instandhaltung zu erhöhen. Sicherlich muss man unterscheiden ob es innerhalb der Versammlung die Abstimmung
mit einfacher Mehrheit oder mit gesamter Zustimmung aller Eigentümer möglich ist.

Frage:

Welche Möglichkeiten habe ich mich gegen diese Beschlüsse zu wehren ?

Muss nicht unterschieden werden ob nötige Anschaffung ( z.B. Heizung ) oder unnötigen dh. zB. zur Verschönerung des Hauses sind ?

Kann ich auch zu den einzelnen Tagesordnungspunkten schriftlich
abstimmen bzw. ein Zustimmung oder Absage erteilen wenn ich an
dem Tag der Versammlung nicht kann.


Welchen Tip können sie mir geben ?




Antwort geschrieben am 08.03.2010 17:46:00
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Miet und Pachtrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht, Wettbewerbsrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:


Zu 1.)Welche Möglichkeiten habe ich mich gegen diese Beschlüsse zu wehren ?

Sie schrieben „Sicherlich muss man unterscheiden ob es innerhalb der Versammlung die Abstimmung mit einfacher Mehrheit oder mit gesamter Zustimmung aller Eigentümer möglich ist. „

Genau das ist der springende Punkt. Es kommt in der Tat darauf an, ob lediglich eine Mehrheitsentscheidung oder eine einstimmige Entscheidung erforderlich ist. Wann dies der Fall ist, wird vom Wohnungseigentumsgesetz geregelt.

Einheitliche Beschlüsse sind etwa dann erforderlich, wenn es um Instandhaltungsmaßnahmen und bauliche Veränderungen, etc. geht, die über notwendige Standartmaßnahmen hinausgehen, wie es etwa bei Luxussanierungen ist.

Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr interessanten Link zu diesem Thema beigefügt:

http://www.augustinowski.de/abc_weg/einstimmigkeit.htm

Sofern lediglich ein Mehrheitsbeschluss notwendig ist, können Sie hiergegen grundsätzlich leider nichts ausrichten, es sei denn diese Beschlüsse werden vorsätzlich zum Schaden der anderen Wohnungseigentümer gefasst, wovon ich nach Ihrer Schilderung nicht ausgehe, auch wenn es in Einzelfällen bestimmt grenzwertig sein kann.

Zu 2.)Muss nicht unterschieden werden ob nötige Anschaffung ( z.B. Heizung ) oder unnötigen dh. zB. zur Verschönerung des Hauses sind ?

Genau das ist wie bereits unter 1. ausgeführt der Fall. Bei Verschönerungen ist grundsätzlich ein einstimmiger Beschluss erforderlich, es sei denn in der Teilungserklärung ist etwas anderes bestimmt, wovon ich zunächst nicht ausgehe.

Bitte schauen Sie aber diesbezüglich zur Sicherheit noch einmal in die für Sie maßgebliche Teilungserklärung.


Zu 3.)Kann ich auch zu den einzelnen Tagesordnungspunkten schriftlich
abstimmen bzw. ein Zustimmung oder Absage erteilen wenn ich an dem Tag der Versammlung nicht kann?

Dies geht nur, wenn zwischen den Wohnungseigentümern eine schriftliche Stimmabgabe (normalerweise erfolgt diese mündlich bzw. per Handzeichen während der Versammlung) im Vorfeld der betreffenden Versammlung vereinbart worden ist, was wiederum leider nur mit Stimmenmehrheit möglich ist.


Zu 4.)Welchen Tip können Sie mir geben ?

Sie sollten zunächst in die Teilungserklärung schauen, was dort genau zu der Frage „Mehrheits- oder einstimmiger Beschluss“ geregelt ist.

Wenn hier nichts geregelt ist, müsste in Bezug auf den konkreten Fall geprüft werden, ob nach den obigen Ausführungen ein Mehrheitsbeschluß oder ein einstimmiger Beschluss erforderlich ist.

Sollte eine Einstimmigkeit notwendig aber nicht vorhanden sein, so ist der Beschluß unwirksam. Im Hinblick auf Mehrheitsbeschlüsse bleibt leider nur die Empfehlung, sich gütlich mit den anderen Wohnungseigentümern zu einigen.

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben auch wenn ich es bedaure, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können.. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend und einen guten Wochenstart!

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316


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