Frage geschrieben am 16.03.2010 13:48:30
Rechte für Verkäufer im onlinehandel
Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1393Ich bin seit längerer Zeit eBay Verkäufer im Bereich Autoteile Gebrauchtteile .
Leider kommt es sehr oft vor ,das Kunden bei mir Teile bestellen wie Elektronische teile (Steuergeräte) und sie dann grundlos zurücksenden . Laut meines wissens ist dies zwar des Verbrauchers gutes recht innerhalb von 30 Tagen. Jedoch werden oftmals mehrere teile von kunden gekauft und dann ein oder zwei artikel ohne angabe zurück gesendet . Oder werden einfach nur zu testzwecken gekauft. Auf meine anfrage bei kunden ,kommt oftmals einfach nur als grund, Es ist ihr recht und fertig.
Da dies in letzter zeit sehr häufig vorgekommen ist ,habe ich bei mehreren Artikeln die zurückgegeben wurden, nochmals die teile in das Spenderfahrzeug eingebaut und per Diagnose ausgelesen.Mehrere Teile waren umcodiert worden ,also nicht mehr im Auslieferungszustand . Auch motorsteuergeräte werden immer wieder gekauft ,das siegel entfernt ausprobiert und zurück gesendet.
Teils waren käufer so unverschämt und haben das innenleben getauscht .
Meine Frage wäre folgende .
Ich versiegel Steuergeräte 2x 1x an den Schrauben und 1x direkt über den Anschluß. Wenn die von mir gelieferte Ware inordnung ist und dem entspricht was der kunde bestellte .Der kunde die siegel aber entfernt und neu oder falsch Programmiert .Muss ich die Ware zurück nehmen? Bei sämtlichen Händlern steht ZB.keine rücknahme von elektronischen geräten ,wenn es dem bestellten entspricht. Da viele kunden mir gar nicht erst sagen warum das teil zurück gesendet wurde, habe ich immer die Arbeit dieses Steuergerät nochmals zu überprüfen .Da ich ja nicht weis was der kunde damit gemacht hat.Und der nächste käufer will sich auch auf meine beschreibung verlassen können,
Wie kann ich mich als Verkäufer gegen solche Kunden absichern.
Welche zusätze sind im onlinehandel erlaubt ?
Kann ich wertersatz verlanden.
Antwort geschrieben am 16.03.2010 15:37:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 192
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Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatungsplattform unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Das Widerrufsrecht für Verbraucher ergibt sich aus § 312d Abs. 1, § 355 BGB.
Die Rechtsfolgen des Widerrufs sind in § 357 BGB geregelt.
Grundsätzlich finden die Regelungen über den Rücktritt Anwendung (§ 357 Abs. 1 S. 1 BGB).
Sie haben neben dem Anspruch auf Rückgabe der Kaufsache auch Anspruch auf Wertersatz für die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung (§ 357 Abs. 3 S. 1 BGB).
Eine Verschlechterung auf Grund ausschließlicher Prüfung der Kaufsache fällt allerdings nicht hierunter (§ 357Abs. 3 S. 2 BGB).
Wertersatz muss der ordnungsgemäß belehrte Widerrufende nur leisten, wenn die Funktionstauglichkeit der Geräte eingeschränkt ist oder sich der Wert der Geräte, nicht bloß durch Prüfung der Sache, vermindert hat.
Die Höhe der Wertminderung haben Sie zu beweisen.
Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften, deren Umgehung durch eine „Absicherung" unzulässig ist (§ 312g BGB n.F.).
Um das Widerrufsrecht und den rückzuerstattenden Kaufpreis kommen Sie nicht herum.
Es bleibt nur gegebenenfalls die Minderung der Rückerstattung wegen eines Wert- bzw. Nutzungsersatzanspruchs.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.03.2010 19:35:57
Hallo
Dann sind Verkäufer gegen solche verbraucher absolut nicht Geschützt .
Nachfrage . Warum dürfen Betriebe ZB. Autohäuser oder KFZ kundendienste ,diesen Zusatz angeben. In sämtlichen KFZ Gewerbe Kein onlinehandel ! Es steht immer dieser zusatz , elektronische geräte vom Umtausch ausgeschlossen. Oder auch reduzierte Ware kein Umtausch.
Warum muss der Verkäufer (also Ich) Für Rückversandkosten aufkommen ,auch wenn die Gelieferte Ware inordnung ist und der kunde nur weil er zur Fehlerfindung seines Fahrzeugs mal eben paar teile ersteigert und sie Wortlos zurück sendet .
Vielen dank noch
Gruss
Hallo
Dann sind Verkäufer gegen solche verbraucher absolut nicht Geschützt .
Nachfrage . Warum dürfen Betriebe ZB. Autohäuser oder KFZ kundendienste ,diesen Zusatz angeben. In sämtlichen KFZ Gewerbe Kein onlinehandel ! Es steht immer dieser zusatz , elektronische geräte vom Umtausch ausgeschlossen. Oder auch reduzierte Ware kein Umtausch.
Warum muss der Verkäufer (also Ich) Für Rückversandkosten aufkommen ,auch wenn die Gelieferte Ware inordnung ist und der kunde nur weil er zur Fehlerfindung seines Fahrzeugs mal eben paar teile ersteigert und sie Wortlos zurück sendet .
Vielen dank noch
Gruss
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.03.2010 21:34:31
Sehr geehrter Fragesteller,
gegen das gesetzliche Widerrufsrecht gibt es tatsächlich keinen Schutz gegen Missbrauch, bis auf den Wertersatz.
Es gibt kein allgemeines Widerrufsrecht. Verträge sind einzuhalten.
Nur wenn es gesetzlich bestimmt ist, kann ein Vertrag grundlos widerrufen werden, z.B. bei Haustürgeschäften oder im Fernabsatz (Onlinehandel, Katalogbestellung).
Auch zwischen Unternehmern (§ 14 BGB) besteht kein Widerrufsrecht.
§ 357 Abs. 2 S. 2 BGB bestimmt, dass der Unternehmer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat.
Der Unternehmer kann aber vertraglich dem Verbraucher die Rücksendekosten auferlegen, wenn der Wert der rückzusendenen Ware 40 EUR nicht übersteigt oder der Verbraucher die Gegenleistung im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat (§ 357 Abs. 2 S. 3 BGB).
Sehr geehrter Fragesteller,
gegen das gesetzliche Widerrufsrecht gibt es tatsächlich keinen Schutz gegen Missbrauch, bis auf den Wertersatz.
Es gibt kein allgemeines Widerrufsrecht. Verträge sind einzuhalten.
Nur wenn es gesetzlich bestimmt ist, kann ein Vertrag grundlos widerrufen werden, z.B. bei Haustürgeschäften oder im Fernabsatz (Onlinehandel, Katalogbestellung).
Auch zwischen Unternehmern (§ 14 BGB) besteht kein Widerrufsrecht.
§ 357 Abs. 2 S. 2 BGB bestimmt, dass der Unternehmer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat.
Der Unternehmer kann aber vertraglich dem Verbraucher die Rücksendekosten auferlegen, wenn der Wert der rückzusendenen Ware 40 EUR nicht übersteigt oder der Verbraucher die Gegenleistung im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat (§ 357 Abs. 2 S. 3 BGB).
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