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Frage geschrieben am 12.03.2010 19:34:00

Rechte eines Verfahrenspflegers

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 783
Ich bin mitten in einem schwierigen Verfahren zum Umgangsrecht. Mein Sohn (14 Jahre, leicht geistig behindert) hat anfangs an drei Terminen bei Gericht, Jugendamt etc. teilgenommen, seitdem verweigert er alle Termine.
Da ein Gutachten erstellt werden soll und ich mich geweigert habe, ihn gegen seinen Willen zu Terminen beim Gutachter zu zwingen (bzw. auch keine Möglichkeit dazu gesehen habe) wurde jetzt ein Verfahrenspfleger bestimmt und das Gericht plant, mir einen Teil der elterlichen Sorge zu entziehen, soweit es die Erstellung des Gutachtens betrifft.
Welche Rechte und Möglichkeiten hat denn ein Verfahrenspfleger, meinen Sohn gegen seinen Willen zur Teilnahme an Gutachterterminen zu zwingen ?


Antwort geschrieben am 12.03.2010 20:46:50
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrte Ratsuchende,


da es sich um ein Umgangsrechtsverfahren handelt, hat das Gericht hier einen Verfahrenspfleger Bestellung in der Regel erforderlich, wenn, wie Sie es schon ausgeführt haben, die teilweise Entziehung der Personensorge in Betracht kommt.

Der Verfahrenspfleger hat insoweit die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters. Dabei soll er sich aber als als Anwalt des Sohnes. Er hat die Aufgabe die Interessen Ihres Sohnes festzustellen und im Gerichtsverfahren einzubringen.

Der Verfahrenspfleger vertritt Ihren Sohn zwar in dem Gerichtsverfahren, kann Ihren Sohn aber nicht zur Teilnahme am Termin zwingen. Er wird aber, nachdem erforderliche Gespräche mit dem Sohn geführt wurden, darauf hinwirken, dass der Termin wahrgenommen wird.

Hinsichtlich des möglichen Entzuges der elterlichen Sorge für den Bereich wird diese einer anderen Person übertragen werden müssen. Diese hat dann das Recht Ihren Sohn auch gegen seinen Willen einem Termin zuzuführen. Allerdings dürfte zweifelhaft sein, ob eine Begutachtung sinnvoll ist, wenn Ihr Sohn sich dagegen streubt. Es wird hier vielmehr Aufgabe des Verfahrenspflegers sein, auch im Interesse Ihres Sohnes, mit diesem und den weiteren Beteiligten eine Lösung zu finden, damit die Begutachtung stattfinden kann.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

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