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Frage geschrieben am 22.03.2011 07:56:44

Rechte eines Mieters beim Verkauf der Wohnung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1152
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 367 weitere Antworten zum Thema Wohnung.
Hallo,

wir haben folgendes Problem:
Wir wohnen seit ziemlich genau 1 Jahr (1.4.2010) in unserer derzeitigen Wohnung. Zum Zeitpunkt der Mietvertragsunterschrift hatte der Vermieter gerade seinen Job gekündigt, eine Weltreise geplant und wollte uns deswegen sogar einen festen 5 Jahres-Vertrag anbieten. Das haben wir damals abgelehnt, weil wir uns nicht so lange festlegen wollten. Man weiß ja nie was im Job passiert, und die Wohnung ist nicht gerade billig...
Wir haben allerdings eine Klausel in den Mietvertrag aufgenommen, die besagt, daß der Vermieter 2 Jahre lang auf sein Recht der Kündigung (Mietrecht) wegen Eigenbedarf verzichtet (die 2 Jahre enden somit am 31.3.2012).
Kurz darauf hat er allerdings eine neue Freundin kennengelernt, so daß er seine Reisepläne auf Eis gelegt hat. Mit dieser Freudin wohnt er derzeit zusammen in einer Mietwohnung.
Vor kurzem hat er uns mitgeteilt, daß er unsere Wohnung an seine Freundin verkauft hat und sie jetzt vor hätten möglichst bald - nach Ablauf unserer zugesicherten 2 Jahre - wieder in die Wohnung einzuziehen.

Meiner Meinung nach handelt es sich leider nicht um eine Wohnungsumwandlung, da die Wohnung nicht erst seit dem Verkauf eine Eigentumswohnung ist, sondern dem Vermieter ja schon vorher gehört hat.

Jetzt stellt sich mir die Frage, ob die beiden wirklich das Recht haben uns zum 1.7.2012 (oder sogar direkt zum 1.4.2012) wegen Eigenbedarfs aus der Wohnung zu werfen oder ob wir da als Mieter doch noch irgendwelche Rechte haben, die es uns gestatten den Rauswurf evtl noch bis Ende 2013 o.ä. hinauszuzögern (würde wesentlich besser in unsere Lebensplanung passen).

Auf eine Antwort würde ich mich freuen.

Viele Grüße.


Antwort geschrieben am 22.03.2011 08:06:21
Rechtsanwältin Sonja Richter
Ohechaussee 9, 22848 Norderstedt, Tel: 040 / 38 61 55 93, Fax: 040 / 38 08 72 78
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Der Verkauf der Wohnung an die Freundin des Vermieters hat zunächst keine Auswirkungen auf Ihren Mietvertrag. Der neue Eigentümer, also die Freundin, tritt in das Mietverhältnis, wie Sie es abgeschlossen haben, ein. Damit gilt auch der zweijährige Kündigungsverzicht. Die Freundin ist also als neuer Vermieter an den Mietvertrag gebunden und kann daher nicht vor Ablauf des zweijährigen Verzichts die Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen.

Nach Ablauf des zweijährigen Kündigungsverzichts erscheint eine Kündigung (Mietrecht) jedoch grundsätzlich möglich. Es handelt sich dann um einen "normalen" Mietvertrag, der gekündigt werden kann, wenn ein Kündigungsgrund besteht. Der Kündigungsgrund kann dabei auch im Eigenbedarf bestehen.

Ob die Kündigung (Mietrecht) wegen Eigenbedarfs dann tatsächlich erfolgreich sein wird, kann derzeit noch nicht abgesehen werden. Es erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, dass, wenn der Vermieter selbst in die Wohnung einziehen will und keine weiteren Eigentumswohnungen als Alternative hatte, dieser wegen Eigenbedarfs den Mietvertrag kündigen kann.

Wenn die Voraussetzungen für den Eigenbedarf vorliegen, sehe ich derzeit keine Möglichkeiten, das Ende des Mietvertrags noch bis zum Ende des Jahres 2013 hinauszuzögern. Die einzige Möglichkeit besteht darin, dass Sie mit dem Vermieter eine derartige Vereinbarung treffen. Dazu muss der Vermieter jedoch zustimmen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.03.2011 08:57:44

Sehr geehrte Frau Richter,

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
Eine kurze Nachfrage bzgl. des Kündigungstermines hätte ich allerdings noch:

Wir haben ja diese 2 Jahres-Verzicht-Klausel im Vertrag stehen, die zum 31.3.2012 abläuft. Kann uns die neue Vermieterin schon zum 31.3.2012 kündigen (mit vorheriger 3 monatiger Kündigungsfrist) oder kann sie uns erst zum 30.6.2012 kündigen, sprich 3 Monate Kündigungsfrist nach Ablauf der 2 Jahre?

Viele Grüße.

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.03.2011 09:17:41

Sehr geehrter Fragesteller,

das kommt auf die genaue Formulierung des Vertrags an. Oftmals enthalten Verträge Konkretisierungen dahingehend, daß frühestens zum Ablauf der 2 Jahre (also zum 31.3.2012) oder nach Ablauf der 2 Jahre (also zum 30.6.2012) gekündigt werden kann.

Wenn Ihr Vertrag derartige Konkretisierungen nicht enthält, muß ggf. durch Auslegung ermittelt werden, was gemeint war. Dabei kann es sein, daß man nicht zu einer eindeutigen Antwort kommt. Sie sollten sich - da es für Sie günstiger ist - in diesem Fall auf den Standpunkt stellen, daß 2 Jahre lang keine Kündigung (Mietrecht) ausgesprochen werden darf. Dann dürfte erst zum 30.6.2012 gekündigt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
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