Frage geschrieben am 23.11.2009 17:32:29
Rechte der Erben in einer gemieteten Wohnung
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1160Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 23.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 23.11.2009 17:44:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 621
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten darf:
Nach § 563 BGB wird das Mietverhältnis bei Tod des Mieters mit dem überlebenden Ehegatten oder, wenn dieser nicht mehr lebt, mit den Kindern fortgesetzt, die im Haushalt leben.
Hat Ihre Mutter alleine in der Wohnung gelebt, wird das Mietverhältnis mit dem erben fortgesetzt, § 564 BGB.
Ist Ihr Bruder also Alleinerbe, ist er durch den Erbfall in das bestehende Mietverhältnis zu den bisherigen Konditionen eingetreten. Es muss dann kein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden.
Gibt es indes mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Das Mietverhältnis wird dann mit der Erbengemeinschaft fortgesetzt und nicht allein mit Ihrem Bruder.
Ist das nicht gewollt, kann die Erbengemeinschaft das Mietverhältnis binnen 1 Monat nach Kenntnis vom Tod der Mutter mit der gesetzlichen Frist (3 Monate) kündigen. Dies kann übrigens auch die Vermieterin - dieser steht ebenfalls das Sonderkündigungsrecht zu.
Die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit Ihrem Bruder wäre dann Verhandlungssache.
Ob eine Renovierung geschuldet ist, lässt sich nur nach Prüfung des Mietvertrages sagen. Das Gesetz sieht eine Renovierungspflicht des Mieters nicht vor - diese müsste also wirksam vertraglich vereinbart worden sein. Liegt der Mietvertrag weder der Vermieterin, noch Ihnen vor, wird die Vermieterin keine Renovierung verlangen können - sie kann dann auch nicht darlegen, dass eine entsprechende vertragliche Vereinbarung wirksam getroffen wurde.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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