Frage geschrieben am 23.11.2009 17:32:29

Betreff: Rechte der Erben in einer gemieteten Wohnung


Rechtsgebiet: Miet- und WEG-Recht
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 334
Meine Mutter hat über 30 Jahre in einer gemieteten Wohnung gelebt. Jetzt, nach ihrem Tod, möchte mein Sohn gerne die Wohnung übernehmen. Das kann er aber nur, wenn die Miete so günstig bleibt wie bei meiner Mutter. Gibt es eine Möglichkeit, dass er in den alten Mietvertrag einsteigt? (N.B. den alten Mietvertrag finden weder ich, noch die Vermieterin, und sie hat gesagt, dass die aktuellen Bestimmungen gelten). Falls er die Wohnung nicht übernimmt, wie lang ist die Kündigungsfrist, und, vor allem, inwiefern müssen wir die Wohnung renovieren? (in den ganzen Jahren ist, auch von Seite der Vermieterin, nichts renoviert worden).


Antwort geschrieben am 23.11.2009 17:44:48
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten darf:

Nach § 563 BGB wird das Mietverhältnis bei Tod des Mieters mit dem überlebenden Ehegatten oder, wenn dieser nicht mehr lebt, mit den Kindern fortgesetzt, die im Haushalt leben.

Hat Ihre Mutter alleine in der Wohnung gelebt, wird das Mietverhältnis mit dem Erben fortgesetzt, § 564 BGB.

Ist Ihr Bruder also Alleinerbe, ist er durch den Erbfall in das bestehende Mietverhältnis zu den bisherigen Konditionen eingetreten. Es muss dann kein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden.

Gibt es indes mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Das Mietverhältnis wird dann mit der Erbengemeinschaft fortgesetzt und nicht allein mit Ihrem Bruder.

Ist das nicht gewollt, kann die Erbengemeinschaft das Mietverhältnis binnen 1 Monat nach Kenntnis vom Tod der Mutter mit der gesetzlichen Frist (3 Monate) kündigen. Dies kann übrigens auch die Vermieterin - dieser steht ebenfalls das Sonderkündigungsrecht zu.

Die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit Ihrem Bruder wäre dann Verhandlungssache.

Ob eine Renovierung geschuldet ist, lässt sich nur nach Prüfung des Mietvertrages sagen. Das Gesetz sieht eine Renovierungspflicht des Mieters nicht vor - diese müsste also wirksam vertraglich vereinbart worden sein. Liegt der Mietvertrag weder der Vermieterin, noch Ihnen vor, wird die Vermieterin keine Renovierung verlangen können - sie kann dann auch nicht darlegen, dass eine entsprechende vertragliche Vereinbarung wirksam getroffen wurde.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt






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