Im Erbschein (später auch im Grundbuch) sind wir als Erbinnen benannt, die "auflösend bedingte befreite Vorerbinnen zu Lebzeiten der Mutter der Vorerben" sind. Im Anschluss folgt die Nacherbfolge:
1. unsere Abkömmlinge (die es noch nicht gibt)
2. die jeweilige Schwester und ersatzweise deren Abkömmlinge
3. die letzte Lebensabschnittspartnerin unseres Vaters
Nun zu meinem Anliegen: Meine Schwester und ich möchten das Erbe aufteilen und jede ihren Immobilienanteil sanieren und zu diesem Zweck beleihen. Die Bank möchte sich im Grundbuch eintragen und wird, meiner Kenntnis nach, hinter der Nacherbfolge eingetragen. Laut unserem Notar kann die Bank, im Falle des Falles, nicht vollstrecken. Es besteht also keine Sicherheit. Auf der anderen Seite haben wir das Recht die Immobilien zu verkaufen, in diesem Fall würde der Grundbucheintrag gelöscht.
Gibt es für uns keine rechtliche Möglichkeit die Immobilie zu beleihen? Könnten wir uns gegenseitig mit der Beleihung und möglichen Zwangsvollstreckung einverstanden erklären – oder sogar erwirken, dass die Nacherbfolge nicht im Grundbuch auftaucht – weil wir momentan die gegenseitigen Nacherben sind? Oder bleibt uns nur der Verfall oder Verkauf der Immobilien? (Was doch nicht im Sinne von Nacherben sein kann)
Antwort geschrieben am 20.12.2010 13:54:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
Fachanwalt Steuerrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 209
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ich möchte Ihre Frage anhand des geschilderten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
Sie sind zwar von den Verfügungen des 2113 BGB befreit, ansonsten dürften Sie überhaupt nicht über das Grundstück verfügen, allerdings gelten über Absatz II weitere Einschränkungen.
Die Eintragung einer Grundschuld für ein Bankdarlehen würde zwar im ersten Rang stehen, da ein Nacherbenvermerk keinen eigenen Rang hat, allerdings würde erst im Nacherbfall geprüft werden, ob die Eintragung der Grundschuld nicht zu unrecht erfolgte und damit dem Nacherben gegenüber nicht gilt, dies ist für die Bank so natürlich nicht hinnehmbar.Das Risiko der Wirksamkeit wollen diese nicht tragen.
Aus diesem Grund gibt es die Möglichkeit einen Wirksamkeitsvermerk in das Grundbuch aufzunehmen, dass die Grundschuld auch für die Nacherben Wirkung entfaltet, die Bank wird sich dann damit zufrieden geben, weil die Grundschuld dann auch gegenüber dem Nacherben gilt.
Dieser Wirksamkeitsvermerk kann auf zwei Weisen erreicht werden.
Entweder man überzeugt das Grundbuchamt davon, dass es sich um ein entgeltliches Geschäft handelt, sprich man weisst die Zahlung der Bank auf das Darlehen nach, je nach Grundbuchamt werden Grundschulden entweder als entgeltliches Geschäft gesehen, dann erfolgt eine Eintragung des Wirksamkeitsvermerks oder als unentgeltliches dann bedarf es der Zustimmung aller Nacherben, für mit Vorerben personengleiche Nacherben und für noch nicht vorhandene Nacherben bedarf es eines Ergänzungspflegers der die Entscheidung trifft.
Wie Sie sehen ist der Weg kein einfacher.Zumindest wenn die Bank mitspielt und das Grundbuchamt die Bestellung einer Grundschuld als entgeltliches Geschäft sieht, ist der Aufwand noch einigermaßen im Rahmen, vielleicht können Sie letzteren Punkt auch vorab mit Ihrem Grundbuchamt absprechen.
Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
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