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Frage geschrieben am 06.02.2011 16:47:28

Rechte an Werbefilm

Rechtsgebiet: Medienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1019
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

Folgende Situation: Habe auf persönlicher Beziehungsebene einen Werbefilmer kennengelernt, der kostenlos einen Kurzwerbefilm für mein Unternehmen drehen wollte - und gedreht hat.
Meine Unternehmenspartnerin hat sich als Akteurin zur Verfügung gestellt. Das Skript/die Vorlage kam von mir.
Da zunächst nicht klar war, ob aus den Versuchs-Sequenzen tatsächlich etwas zu machen sein würde, wurden auch nur mündliche Verabredungen getroffen.

Dann wurde der Film produziert. Es war eine Gemeinschaftsproduktion von dem Werbefilmer und mir. Wir haben gemeinsam geschnitten, Musik ausgewählt, Texte unterlegt, und Sprechertexte entwickelt, die er dann selbst gesprochen hat. Die Produktion liegt auf seinem Computer.

Die mündliche Absprache, als der Film (3,21 Minuten Länge) fertig war, besagte: Werbung auf Gegenseitigkeit auf den Internetseiten + Verlinkung. Das Video darf bei YouTube, Facebook, etc. und auf seiner und meiner Homepage veröffentlicht werden, und zu weiteren Werbezwecken genutzt werden - von beiden Seiten. Ich bekomme 15% wenn ich ihm weitere Kunden vermittle, er 20%, wenn er mir Trainings-Kunden vermittelt.

Die Akteurin wollte nicht mit Namen genannt werden,

Und so wurde das Video hochgeladen.

Dann kamen plötzlich Gefühle ins Spiel. Und die drohende finanzielle Pleite des Werbefilmers. Er wollte sich von mir Geld leihen. Ich sagte nein.

Daraufhin hat er den Film und alle Werbung aus dem Netz entfernt - ohne Absprache oder zuvorige Information.


Er hat im Abspann kein Copyright vermerkt und keinen Hinweis darauf, daß er diesen Film gedreht hat. Im Abspann steht nur mein Name, meine Adresse, meine Tel, meine E-Mail-Adresse und mein Unternehmen.

Ich habe das Video als Beweis von YouTube heruntergeladen, da er weder mir, noch der Akteurin eine Kopie zur Verfügung gestellt hat.


Jetzt meine Frage:
Wie ist die Rechtslage?
Wem gehört das Video?
Wer darf wie darüber verfügen?
Wer hat Copyright?


Ich bin gespannt auf Ihre Antwort.

Danke und mit freundlichen Grüßen


Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Da nach Ihren Angaben der Film gemeinsam erstellt haben, dürfte ein Fall der Miturheberschaft bzw. Mitherstellung vorliegen.
Im Falle der Miturheberschaft steht das Urheberrecht an dem geschaffenen Werk den Miturhebern nur gemeinsam zu. Dies bedeutet, dass zur Veröffentlichung und Verwertung des Werkes grundsätzlich die Einwilligung aller Miturheber erforderlich ist (vgl. § 8 Abs. 2 UrhG); ansonsten darf die Veröffentlichung oder Verwertung nicht erfolgen. Wenn daher z.B. ein in Miturheberschaft geschaffenes Werk öffentlich zugänglich gemacht werden soll und ein Miturheber seine Zustimmung hierzu verweigert, muss die öffentliche Zugänglichmachung grundsätzlich unterbleiben. Ein Miturheber darf eine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung jedoch nicht wider Treu und Glauben verweigern (§ 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG). Ob die Verweigerung eines Urhebers einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, ist im Einzelfall mittels einer Interessenabwägung zu bestimmen. Im Wege dieser Abwägung ist dann zu prüfen, ob die Verweigerung des Miturhebers berechtigt ist oder nicht. Maßgebliches Kriterium ist hierbei, inwieweit die sog. Urheberpersönlichkeitsrechte, also die persönliche Beziehung des Urhebers zum Werk, betroffen ist. Weiterhin sind neben möglicherweise bestehenden vertraglichen Vereinbarungen in erster Linie die Ziele und Zwecke zu berücksichtigen, welche die Urheber mit der gemeinsamen Werkschöpfung verfolgt haben.
Im Falle einer Einwilligungsverweigerung eines Miturhebers können sich die übrigen Miturheber hierüber nicht hinwegsetzen, unabhängig davon, ob die Verweigerung berechtigt oder unberechtigt erscheint. Vielmehr müssen die übrigen Miturheber notfalls die fehlende Zustimmung gerichtlich einklagen.

Andererseits gilt aber auch: Wenn ein in Miturheberschaft entstandenes Werk bereits veröffentlicht ist und einer der Miturheber sein Einverständnis hierzu wieder zurückziehen möchte, ist für das Zurückziehen wiederum die Einwilligung aller übrigen Miturheber erforderlich. Es ist daher nicht ausreichend, wenn nur einer der beteiligten Miturheber dies wünscht. Zudem verstößt der Werbefilmer gegen den (mündlichen) Vertrag zwischen ihm und Ihnen, in dem die Verwertung des gemeinsamen Videos geregelt wurde.

Durch die Entfernung des Videos dürfte der Werbefilmer also Ihre (Mit-)Urheberrechte an dem Video verletzt haben. Sie haben ein Recht darauf, dass er die Filme wieder wie vereinbart veröffentlicht oder Ihnen durch Übergabe des Originals ermöglicht, dies selbst zu tun.

Daneben sind noch die Rechte der Schauspielerin als ausübende Künstlerin zu beachten. Diese dürfte aber nach Ihrer Schilderung zumindest konkludent, also durch schlüssiges Verhalten der entsprechenden Nutzung zugestimmt haben und ihre Rechte diesbezüglich abgetreten haben.

Nicht zuletzt ist auch entscheidend, wer die Rechte an der unterlegten Musik hat. Stammt diese nicht von Ihnen, sind die Urheber- bzw. Leistungsschutzrechte der Musiker, Komponisten und des Tonträgerherstellers zu beachten.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

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Rechte an Werbefilm | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-02-21
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