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Frage geschrieben am 21.12.2011 12:59:44

Rechte an Produktbildern

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € 85,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 578
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Wir betreiben einen Online-Shop mit Markenbekleidung von bekannten Herstellern. Wir fotografieren nur Produkte, die wir direkt bei den Herstellern eingekauft haben, mit unserem eigenen Fotografen, der bei uns angestellt ist. Bei den Fotos werden auch Details der Produkte u.a. auch das Markenlogo des Herstellers dargestellt. Außerdem vertreiben wir diese Produkte auch in unserem stationären Handel.
Wir beabsichtigen nun eine Bilderagentur zu gründen, um diese selbst erstellten Bilder in einem eigenen Online-Shop u.a. an andere Online-Händler verkaufen.

Für uns stellen sich jetzt zwei Fragen:

1. Dürfen wir die Fotos dieser Produkte ohne Genegmigung des Herstellers mit allen Details veräußern ohne die Markenrechte des Herstellers zu verletzen?
Die Produkte sind in unserem Eigentum. Da es sich um modische Produkte handelt, ist auch nicht davon auszugehen, dass die Produkte an sich vom Hersteller als Muster geschützt worden sind.

2. Erwerben wir ein eigenes Urheberrecht an den selbst herstellten Fotos, welches wir schützen können?





Antwort geschrieben am 21.12.2011 15:06:44
Rechtsanwalt Stefan Musiol
Mögeldorfer Hauptstraße 49, 90482 Nürnberg, Tel: 09119601919, Fax: 09119601920
Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Vertragsrecht, Markenrecht, Wirtschaftsrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Anfrage, die ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte.

1. Recht Fotos zu erstellen, zu veröffentlichen

a) Designschutz
Sofern kein Designschutz besteht, können Sie die Produkte in jedem Fall in handelsüblicher Form in Katalogen zum Verkauf abbilden. Es kann aber durchaus sein, dass in der Mode verwendete Formen und Designs durch Eintragung geschützt sind.

In Bezug auf Gebrauchsmuster verbietet das Gesetz nur eine identische oder ähnliche Nachbildung des Gegenstands oder eines Teils davon verbietet (§ 11 GebrauchsmusterG).

Bei Geschmacksmustern können Abbildungen bereits eine Verletzungshandlung sein: Die Abbildung eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, ist zwar in der beispielhaften Aufzählung von verbotenen Benutzungshandlungen in § 38 Abs. 1 Satz 2 GeschmMG nicht erwähnt. Jedoch ergibt sich dies aus der weiteren Regelung des § 40 Nr. 3 GeschmMG, der ausnahmsweise die Wiedergabe eines Geschmacksmusters erlaubt. Das ausschließliche Benutzungsrecht des Rechtsinhabers nach § 38 Abs. 1 GeschmMG erstreckt sich also grundsätzlich auch auf die Wiedergabe eines solchen Erzeugnisses.

Für Geschmacksmuster regelt aber eben § 40 Ziff. 3 Geschmacksmustergesetz, dass eine Verwendung zur Zitierung und unter Angabe des Rechteinhabers im üblichen Geschäftsverkehr (z.B. Handel) zulässig ist. Nur die Abbildung rechtswidriger Imitate kann auch einen eigenen Verletzungstatbestand darstellen.

Auch durch Urteile wurde klargestellt, dass die Abbildung des originalen Geschmacksmusters in Katalogen mit Angabe des Rechteinhabers zulässig ist (OLG Frankfurt/Main, 15.08.2002Az.: 6 U 116/01).

Es sollte also immer die Marke des Herstellers bei der Abbildung des Designs angegeben werden, was bei Online-Katalogen schon zur Verkaufsförderung regelmäßig der Fall sein dürfte.

Außerdem darf die Abbildung das Muster nicht beeinträchtigen, z.B. durch eine sehr schlechte Qualität, die es verfremdet erscheinen lässt oder durch andere beeinträchtigende Darstellungen.

b)
Ihr Recht ergibt auf Abbildung der Herstellermarken ergibt sich aus § 23 Satz 3 Markengesetz, sie ist sogar wegen der möglichen Designrechte dringend geboten.

Demnach darf ein Händler eine Marke nutzen, wenn er die Produkte für seine Kunden, z.B. Käufer der Ware bestimmen will.

Die Regelung wurde für den Handel, aber auch für das Ersatzteilgeschäft bei Markenfahrzeugen geschaffen. Auch hier ist es für den Lieferanten unbedingt notwendig, dem Kunden zu sagen, für welches Fahrzeug die Ersatzteile bestimmt sind.
Natürlich dürfen die Marken nicht verfremdet oder sonst verunglimpfend dargestellt werden.

2. Urheberrecht, Weitergabe der Fotos
a)
Berechtigter Urheber eines Werkes gemäß § 2 UrhG ist der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG). Es ist für das Entstehen des Rechtes unerheblich, ob er die Gestaltung in eigenem Interesse vornimmt oder im Auftrag eines anderen. Das Urheberrecht kann nicht aufgegeben oder selbst übertragen werden.

Das Urheberrecht bei Fotos steht dem Fotografen zu, der das Bild originär aufgenommen hat, § 72 UrhG. Sein geschütztes Werk definiert sich durch die Bildkomposition, die eigene Gestaltung des Bildes. Denn die Darstellung einer Sache oder Person ist auch eine künstlerische Leistung, es sei denn, es werden nur einfachste Fotos ohne Gestaltung (z.B. Passbilder) angefertigt.
Sie und Ihre Fotograf müssen also auch selbst darauf achten, dass keine Darstellungen anderer, z.B. des Herstellers in dessen Katalogen imitiert werden.

Der Fotograf kann Ihnen das Recht auf Nutzung und Verbreitung der Fotos mittels einer Lizenz einräumen. Sie können dann die Fotos in dem vertraglich geregelten Rahmen verwenden oder auch verändern und Dritten eine Unterlizenz gegen Bezahlung anbieten.

Dabei sollten Sie zu Ihrer Absicherung auch regeln/darauf hinweisen, dass das Foto nur im Rahmen der oben unter Ziff. 1 genannten zulässigen Nutzung der abgebildeten Designs mit Quellenangabe des Herstellers und Rechteinhabers verwendet werden darf.

Verwendet oder kopiert jemand das Bild ohne Ihre Zustimmung oder die des Fotografen, können Sie gegen diesen als Verletzer Ihrer Rechte vorgehen und die Unterlassung außergerichtlich und gerichtlich durchsetzen (§ 97 UrhG).

Eine besondere Schutzeintragung benötigen Sie für die Fotografien also nicht.

b)
Werden Personen (Models) mit abgebildet, haben diese ein eigenes Recht. § 22 KunstUrheberG. Bildnisse dürfen demnach nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Diese Einwilligung sollte Ihnen oder dem Fotografen auch schriftlich mit dem Modelvertrag erteilt werden.

Beste Grüße und weiter viel Erfolg!

RA Stefan Musiol

Rechtsanwalt Stefan Musiol
Strategien für Unternehmer und Private

eMail: kanzlei@ramusiol.de
Tel. +49.911.9601919
Fax +49.911.9601920
www.ramusiol.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.12.2011 18:08:40

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Wenn ich Sie recht verstehe, ist es juristisch unbedenklich diese Foto zu vermarkten.

Die Rechte an dem Bild liegen aber beim Fotographen als natürliche Person und nicht bei seinem Arbeitgeber als juristische Person.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.12.2011 18:29:55

Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Nachfrage.

1.
Da Sie eine zulässig erstelltes Werk Ihres Fotografen (unter-)lizensieren, ist dies wie in der Antwort dargestellt im Rahmen der gesetzlichen Bedingungen auch ohne Zustimmung des Designers unbedenklich, weil nach Gesetz ausdrücklich erlaubt. Wenn der Lizenznehmer die Bilder unrechtmäßig verwenden sollte, also unter Verletzung dieser Vorgaben, wäre das dessen Sache, vor allem wenn Sie im Lizenzvertrag mit ihm nur die Nutzung für Produktkataloge mit Markenbezeichnung freigeben. Dazu rate ich Ihnen, um evtl. Probleme mit den Designern bei Missbrauch zu vermeiden.

2.
Der Fotograf hat wie gesagt ein eigenes, originäres unübertragbares Urheberrecht, auch als Angestellter. Er kann aber Nutzungslizenzen einräumen, auch mit dem Recht, Unterlizenzen zu vergeben.
Gemäß §§ 31ff UrhG kann (und sollte) z.B. im Arbeitsvertrag oder ergänzend dazu eine generelle Rechteeinräumung an den erstellten Fotos und deren Vergütung schriftlich geregelt werden. Sonst riskieren Sie im Streitfall Probleme.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg mit dem geplanten Unternehmen!


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Rechte an Produktbildern | Gesamtbewertung: 4.4/5 | Datum: 2011-12-23
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