Rechte am Bild
18.07.2007 10:48 |
Preis: ***,00 € |
Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht
Beantwortet von
Sehr geehrte Damen und Herren,
im vergangenen Jahr habe ich gemeinsam mit einer Gruppe von Privatpersonen eine nicht profitorientierte Open-Air-Veranstaltung ausgerichtet.
Der Einfachheit halber, haben wir uns mit einem Verein zusammen getan, der bei der Sammlung von Spendengeldern und vor Behörden als Veranstalter aufgetreten ist.
Für die Veranstaltung habe ich ein Logo entworfen, welches sowohl auf unseren Druckerzeugnissen als auch auf unserer Webseite benutzt wurde.
Eine Abtretung des Urheberrechts ist weder mündlich noch schriftlich erfolgt.
Im Moment setzt der Verein das Logo auf seiner Webseite und in Anschreiben an die Presse mit dem Zusatz "(c) Vereinsname" ein.
Da wir das Logo u.U auch weiterhin für Veranstaltungen einsetzen wollen, hier meine Fragen:
- Wer hat die Rechte am Bild?
- Mit welchen Kosten muss ich bei einem streitigen Verfahren rechnen?
Trifft nicht Ihr Problem?
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Bild
Rechte
Antwort vom
18.07.2007 | 12:05
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Davon ausgehend,dass Sie das Logo alleine entworfen haben, sind Sie als Schöpfer des Werkes Urheber und haben somit
das ausschließliche Nutzungsrecht an dem Logo. (
§ 7 UrhG )
Hierbei wird ebenfalls voraussgesetzt, dass die sog. Schöpfungshöhe erreicht wurde, d. h eine eigenständige geistige Schöpfung vorliegt und nicht nur die marginale Veränderung eines bereits bestehenden Logos.
Ihnen stehen somit die ausschließlichen Verwertungsrechte zu (
§ 11 UrhG )
Sie können dem Verein die Nutzungsrechte hieran ( entgeltlich ) einräumen (
§§ 31,32 UrhG ), eine Benutzung durch den Verein ohne Ihre Zustimmung ist nicht möglich. Es ist davon auszugehen, dass das Nutzungsrecht für den Zeitpunkt der damaligen Veranstaltung zeitlich beschränkt eingeräumt worden ist.
Im Ergbenis ist Ihnen zu empfehlen, entweder eine angemessene Vergütung für die Nutzungsrechte zu verlangen oder die Nutzung des Logos zu untersagen.
Die Kosten des streitigen Verfahrens sind abhängig von dem Gegenstandwert. Dieser ist im Urheberrecht nicht immer einfach zu bestimmen. Entscheidend ist Ihr wirtschaftliches Interess an dem stretigegenständlichen Werk. Dies kann leider nicht beurteilt werden. Sofern wir von einem wirtschaftlichen Interesse von 6000 € ausgehen wurden ( Größenordnung ) läge Ihr Prozesskostenrisiko für die erste Instanz bei 2466,70 € netto (d.h. im Falle des Unterliegens ).
Die rein außergerichtliche Vertetung eines Rechtsanwaltes würde sich bemessen nach obigem Streitwert auf 439,40 € belaufen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalr