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Frage geschrieben am 22.09.2010 09:12:55

Rechte als Lebengefährtin

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1267
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema Rechte.
Ich hätte folgende Frage:
Zur Vorgeschichte:
Ich bin bei meinen Lebensgefährten in sein Haus eingezogen. Mein Lebensgefährte ist noch nicht geschieden, das Haus wurde gemeinsam
gebaut.Mein Lebensgefährte ist nach der Trennung 2009 zunächst zu mir in mein angemietetes Haus gezogen. 2 seiner 3 Kinder kamen dann ein halbes Jahr später auch zu uns. Daraufhin zog seine Nochfrau mit 1 Kind zu ihrem Freund ins Ausland. Da für das gemeinsame Haus nicht gesorgt und die laufenden Kosten nicht bezahlt wurden und es langsam eng wurde, habe ich den Mietvertrag meines Hauses gekündigt und bin mitsamt meiner 6-jährigen Tochter in das Haus meines Lebensgefährten mit eingezogen.

Die derzeitige Situation: Die neue Beziehung der Nochfrau ist gescheitert, und sie möchte wieder in das Haus einziehen, in dem wir seit 3 Monaten wohnen. Ich habe dieses Haus komplett entmüllen, reinigen und wieder renovieren müssen.Die Dame kommt in regelmäßigen Abständen und terrrorisiert die ganze Familie. Betritt das Grundstück, Beschimpft mich aufs Übelste vorallem vor meiner 6-jährigen Tochter, die sehr unter der ganzen Situation leidet. Ich fühle mich sehr unwohl und würde gerne wissen, wie ich mich und meine Tochter schützen kann, damit meine Tochter wieder ganz normal im Garten spielen kann, ohne dass ich Angst vor verbalen Attacken haben muß.Habe ich in diesem Haus irgendwelche Rechte?


Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Da Sie selbst nicht Eigentümerin oder Mieterin des Hauses sind, stehen Ihnen gegenüber den Beschimpfungen der Ehegattin nur die allgemeinen zivilrechtlichen Abwehr-/ und Unterlassungsansprüche aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB zu, die notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden können.

Etwas anderes gilt für Ihren Lebensgefährten als Miteigentümer des Hauses.

So wird nach § 1361b Abs. 4 BGB von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet, dass dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht an dieser übertragen wurde, wenn der andere Ehegatte aus der Wohnung ausgezogen ist und binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet hat.

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung darf ich davon ausgehen, dass der Auszug der Ehegattin länger als sechs Monate her ist und sie innerhalb dieser Frist auch keine Rückkehrabsicht bekundet hat.

Demnach steht Ihrem Lebensgefährten das alleinige Nutzungsrecht an dem Haus zu, was wiederum auch beinhaltet, dass er der Ehegattin der Zutritt zum Grundstück untersagen kann. Hält sich diese nicht daran, kann eine gerichtliche Entscheidung hierüber herbei geführt werden.

Ihr Lebensgefährte sollte der Ehegattin daher den Zutritt zum Grundstück untersagen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

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