Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 79 weitere Antworten zum Thema Schadensersatz.
Wir haben über einen Bauträger ein Einfamilienhaus gebaut. Bei unserem Dielenboden ist ca. 1 Monat nach Fertigstellung und Bezug des Hauses eine Schüsselung des Bodens und weitere Mängel aufgetreten. Nach 3 Gutachterterminen hat der Bauträger und der Parkettleger einem Austausch des kompletten Bodens zugestimmt. Der Gutachter wurde vom Parkettleger beauftragt und bezahlt. Der Austausch des Bodens soll nun zeitnah erfolgen. Hierfür müssen wir für ca. 2 Wochen ausziehen. Allerdings gibt es noch einige ungeklärte Punkte im Zusammenhang mit dem Austausch des Bodens.
1.) Ich habe dem Bauträger angeboten uns für die Zeit des Auszugs entweder eine gleichwertige Wohnung inkl. Telefon, DSL und Haustiereignung zur Verfügung zu stellen oder alternativ eine Ausgleiszahlung von € 200 pro Tag zu leisten.
2.) Da die kompletten Möbel bei einem Austausch des Bodens (EG und OG) ausgeräumt werden müssen, erwarte ich, dass die Arbeiten von einem Umzugsunternehmen ausgeführt werden - inkl. einpacken und auspacken der Schränke. Der Bauträger ist der Meinung, dass der Parkettverleger dies auch selbst machen kann.
3.) Möchte ich ein Übergabeprotokoll bei Übergabe des Hauses an den Parkettverleger aufsetzen. Hier soll der Zustand des Hauses bei Übergabe festgehalten werden. Auch hier weigert sich der Bauträger.
4. Habe ich einen Schadensersatzanspruch von € 500 monatlich für die Schäden am Boden geltend gemacht. Bisher für 7 Monate.
Fragen:
Habe ich einen Anspruch auf eine gleichwertige Unterkunft für die Zeit des Auszugs oder einer Ausgleichszahlung von € 200 pro Tag? Das Haus würde pro Monat ca. € 2.000 an Miete kosten.
Besteht ein Anspruch auf ein professionelles Umzugsunternehmen? Gefordert habe ich: Ein- und Auspacken, Ab und Aufbau von Möbeln, Anschluss Elektrogeräte und Verkabelung, Porzellan- und Kristallpacker. Der Parkettleger hat aus meiner Sicht weder die Erfahrung Möbel abzubauen noch die Materialien.
Besteht ein Anspruch auf ein Übergabeprotokoll und besteht ein Anspruch auf Schadensersatz - in welcher Höhe?
Antwort geschrieben am 11.01.2012 22:50:51 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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Sie haben bei einem Baumangel grundsätzlich auch Anspruch auf Hotelkosten, wenn die Mangelbeseitigung den Auszug erforderlich macht (BGH Urteil vom 10. April 2003 Az.: Schadensersatz bei Baumängeln umfasst auch die Ho...">VII ZR 251/02).
Die Kosten, die Sie ersetzt verlangen können richten sich nach den entsprechenden Hotelpreisen in Ihrem Wohnort, dass Ihre Familie dort unterkommen kann.
Wenn noch das Rücken und Ausladen von Möbelstücken erforderlich ist, besteht auch hinsichtlich eines Umzugsunternehmens ein Kostenerstattungsanspruch, sofern ein Umzug erforderlich ist. Sollte allerdings der Bauunternehmer selbst den Umzug anbieten, sind Sie im Rahmen der Schadensminderungspflicht verpflichtet, ihm den Vorrang zu lassen. Bei Beschädigungen haftet dieser aber selbstverständlich auf Schadensersatz.
Wenn Sie jedoch feststellen, dass das Einpacken unprofessionell erfolgt und Beschädigungen unmittelbar bevorstehen, können Sie ihm die weitere Arbeit untersagen.
Auch sollte von Ihnen das angesprochene Übergabeprotokoll erstellt und von der Gegenseite unterzeichnet werden. Ein Anspruch auf Unterzeichnung besteht allerdings nicht. Wenn sich die Gegenseite weigern sollte, sollten Sie den Zustand mit Hilfe von Fotos und Zeugen genauestens festhalten.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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