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Frage geschrieben am 15.05.2008 21:40:00

Recht auf Löschung von Gästebucheintrag?

Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4007
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Löschung.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich achte seit Jahren stets darauf, dass im Internet zu meinem Namen keine Informationen z.B. in Suchmaschinen gefunden werden können.

Leider habe ich im Jahre 2000 einen harmlosen Gruß mit meinem Vor- und Nachnamen in einem Gästebuch hinterlassen.

Aufgrund dieses Gästebucheintrages werde ich nun von einer recht umstrittenen Personensuchmaschine in Verbindung mit dem Gästebucheintrag gefunden.

Dem deutschen Webdienstleister, welcher das Gästebuch auf seinem Server führt habe ich bereits eine email zukommen lassen und höflich um Löschung gebeten. Leider erfolgte darauf keine Reaktion.

Habe ich ein Recht auf Löschung dieses Eintrages?

Wie soll ich weiter vorgehen, bzw. auf was soll ich mich berufen?


Ich ziehe in Betracht -falls Erfolgsaussichten bestehen- das Thema durch einen RA erledigen zu lassen.


Vielen Dank!







Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 15.5.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung der Angaben. Bitte bedenken Sie, dass an dieser Stelle nur eine erste Einschätzung möglich ist und dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.

Der Webdienstleister ist grundsätzlich verpflichtet, die foren und Gästebücher auf rechtswidrige Einträge regelmäßig zu überprüfen. Es wäre von Bedeutung die AGB´s des Betreibers der Seite zu erfahren, denn hier dürfte regelmäßig geegelt sein, ob Sie ein Löschungsrecht haben oder nicht. Der Name ist in § 12 BGB geschützt, allerdings nur soweit er unbefugt gebraucht wird. Ein Schutz besteht aber über das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Daraus muß man Ihnen nach gewisser Frist einen Anspruch auf Löschung zubilligen, wenigstens im Hinblick auf den Namen selbst.

Letztlich wird man immer im Einzelfall abwägen müssen, welches Interesse überwiegt. Falls die AGB´s aber eine Löschung ausschließen, wären Ihren Chancen schlecht, ansonsten hätten Sie einen Löschungsanspruch.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.06.2008 22:28:46

Hallo Herr Wöhler,

vielen Dank für Ihre Auskunft. Auf der Seite des Gästebuches finden sich keine AGB´s Lässt sich hieraus der von Ihnen erwähnte Anspruch auf Löschung meines Namens herleiten?

Ich habe mit dem Provider bereits vor einigen Wochen Kontakt aufgenommen, telefonisch wurde mir eine Löschung bereits zugesagt, leider erfolgte trotz Erinnerungen per Fax bisher keine Reaktion.

Was würde mich in diesem Fall eine anwaltliche Vertretung durch Sie kosten?

Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.06.2008 23:57:24

Sehr geehrte Fragestellerin,

die Pflicht Ihren Namen zu löschen folgt auch aus § 13 IV Nr. 2 TMG. Der Dienstanbieter ist verpflichtet auf Verlagen persönliche Daten zu löschen. Ich halte den Anspruch auf Löschung für durchsetzbar. Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert. Es liegt eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit vor, der Wert ist dann 4000 €. Die Gebühren betragen für die gesamte Tätigkeit (außergerichtlich) 318,50 € netto. Bei Bedarf könnte man über die genauen Modalitäten aber noch sprechen. Gerne stehe ich für eine Vertretung zur Verfügung. Wenn Sie dies wünschen, können Sie mich über meine email kontaktieren. Ich werde Ihnen dann eine Vollmacht zukommen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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