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Frage geschrieben am 29.11.2010 12:08:12

Recht auf Information über Bonitätsprüfung?

Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1559
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Wenn ich als Kunde im Internet einkaufe, werde ich oft mit Bonitätsprüfungen (AGB, Datenschutzerklärungen) konfrontiert.

Kann ich von einem Online-Händler den Namen der Bonitätsprüfungsfirma verlangen?

Habe ich ein Recht auf Informationen über sämtliche Daten, die durch Bonitätsprüfungsfirmen personbezogen gesammelt werden (z.B. welche Firmen angefragt haben oder welche negativen Einträge vorhanden sind)?


Antwort geschrieben am 29.11.2010 14:50:17
Rechtsanwältin Nele Trenner
Fehrbelliner Str. 50, 10119 Berlin, Tel: 030/81893843, Fax: 030/89648121
Vertragsrecht, allgemein, Internet und Computerrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Kaufrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

1. Kann ich von einem Online-Händler den Namen der Bonitätsprüfungsfirma verlangen?

Zunächst ist festzustellen, dass personenbezogene Daten grundsätzlich vom Betroffenen selbst zu erheben sind. Der Händler hat natürlich ein Interesse daran, sein Zahlungsausfallrisiko genau zu kennen. Darauf begründet er die vorhergehende Prüfung der Bonität. Dies darf er auch ohne Einwilligung des Betroffenen tun, wenn dies nach seinem Geschäftszweck erforderlich ist.
Vorliegend geht es aber nur um einmalige Leistungs- und Lieferungspflichten und keine dauerhafte Verpflichtung, wie etwa bei Kreditverträgen. Eine verdeckte Bonitätsprüfung kann daher nicht erlaubt sein. Hierzu verweise ich auch auf die interessante Stellungnahme des Düsseldorfer Kreises: http://www.bfdi.bund.de/cae/servlet/contentblob/416846/publicationFile/25168/170408KeineFortlaufendenBonitaetsauskuenfteAnVersandhandel.pdf

Aus diesem Grund verlangen die meisten Online-Händler eine Einwilligung des Betroffenen. Dabei ist die genaue Bezeichnung der Auskunftei in der Einwilligung und der Datenschutzerklärung nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber grundsätzlich empfehlenswert. Nur bei Nennung ist auch das Verhalten des Händlers für den Kunden transparent und er kann sich zuvor über die Auskunftei informieren.

Sie können jedoch jederzeit vom Händler eine Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten und deren Herkunft sowie Empfänger dieser Daten nach § 34 Abs. 1 BDSG verlangen. In dieser Auskunft muss entsprechend auch die Auskunftei aufgeführt werden.

2. Habe ich ein Recht auf Informationen über sämtliche Daten, die durch Bonitätsprüfungsfirmen personbezogen gesammelt werden (z.B. welche Firmen angefragt haben oder welche negativen Einträge vorhanden sind)?

Sie haben ein Recht auf Auskunft gem. § 34 BDSG gegenüber sämtlichen Stellen, die ggf. Daten von Ihnen speichern, verarbeiten oder weitergeben. Die Auskunft ist unentgeltlich und soll regelmäßig in Textform erteilt werden. Sofern Daten über Anfragen zu Ihrer Person bei Ihrem Datensatz gespeichert werden, haben Sie auch hierüber einen Auskunftsanspruch.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.

Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.


Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag!

Mit freundlichen Grüßen


Nele Trenner
Rechtsanwältin

Fehrbelliner Str. 50, 10119 Berlin
Telefon: 030 / 81893843

kontakt@nele-trenner.de
www.nele-trenner.de

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