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Frage geschrieben am 11.09.2010 11:43:25

Recht auf Inflationsausgleich der Betriebsrente?

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1804
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Mein ehemaliger Arbeitgeber, den ich betriebsbedingt vor mehr als einem Jahr lange vor Erreichen meines Rentenalters verließ, bot eine freiwillige Betriebsrente, für die auch nur er allein für die Beschäftigten einzahlt. Man bekam darüber jährlich einen Ausdruck über den aktuellen Rentenstand.
Bei meinem Ausscheiden erhielt ich auch eine Bestätigung, welche Summe ich dann monatlich als Betriebsrente ab meinem Rentenalter bekäme.

Durch direkte Nachfrage erfuhr ich jetzt, dass die Firma für noch aktive Mitarbeiter automatisch regelmäßig diese für später berechnete Rentenhöhe einem Inflationsausgleich unterzieht. Schon in Alters- und damit auch Betriebsrente befindliche Ex-Mitarbeiter erhalten diese regelmäßige, inflationsausgleichende Erhöhung ihrer Betriebsrente ebenfalls.
Jedoch wird für ausgeschiedene Mitarbeiter, die aber noch lange Jahre bis zu ihrer Altersrente Zeit haben, so ein Inflationsausgleich auf ihren garantierten Anspruchsbetrag während dieser Wartezeit bis zum Beginn der Betriebsrente nicht vorgenommen. D.h., ich würde also in etlichen Jahren, wenn ich das Alter erreicht habe, nur den Betrag als Betriebsrente monatlich bekommen, der mir bei meinem Ausscheiden aus der Firma schriftlich bestätigt wurde.

Meine Frage ist, ob das so rechtens ist, falls nicht, was ich tun soll.


Antwort geschrieben am 11.09.2010 12:51:23
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal, Tel: 0202 76988091, Fax: 0202 76988092
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Ich unterstelle zunächst, dass Sie eine so genannte unverfallbare Anwartschaft auf die zugesagte Betriebsrente erworben haben. Dies setzt voraus, dass die Leistungen zwischen dem 01.01.2001 und dem 31.12.2008 zugesagt wurden, das Arbeitsverhältnis nach Vollendung Ihres 30. Lebensjahres beendet wurde und die Versorgungszusage mindestens fünf Jahre bestanden hat (§ 1 b des Betriebsrentengesetzes, abgekürzt BetrAVG i.V.m § 30 f Abs. 3 BetrAVG). Für den Fall, dass die Leistungen vor dem 01.01.2001 zugesagt wurden, wäre erforderlich, dass Ihr Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 35. Lebensjahres endete, und die Versorgungszusage zehn Jahre bestand oder bei mindestens 12jähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre bestand, § 30 f Abs. 1 BetrAVG.

Vielleicht könnten Sie im Wege der Nachfragefunktion mitteilen,
- wie alt Sie beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis waren,
- wie lange Sie bei Ihrem alten Arbeitgeber beschäftigt waren und
- von wann die Versorungszusage datiert.

Wenn die Versorgungszusage bei Ihrem Ausscheiden noch nicht unverfallbar war, ist jede Zahlung nach Ihrem Renteneintritt freiwillig. Sie müssten dann froh sein, dass Ihr ehemaliger Arbeitgeber ohne jede Rechtspflicht Zahlungen erbringt und könnten nicht noch einen Inflationsausgleich verlangen. Ein Anspruch könnte dann allenfalls nach Renteneintritt durch betriebliche Übung entstehen, wenn Ihr Arbeitgeber nach Ihrem Renteneintritt regelmäßig eine Zahlung erbringt.

Ich gehe aber nicht davon aus, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen die Zahlung einer Betriebsrente bestätigte, ohne dass Ihre Anwartschaft unverfallbar war. Er hat Sie ja betriebsbedingt gekündigt, musste also Kosten sparen und wird sich nicht noch zusätzliche Verbindlichkeiten aufgeladen haben.

Ich gehe also davon aus, dass Ihre unverfallbare Anwartschaft gemäß § 2 Abs. 5 BetrAVG berechnet wurde. Es wurde erst Ihr Anspruch ermittelt, der bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zur Rente entstanden wäre. Dieser Wert wurde um die nicht abgeleisteten Zeiten gekürzt. Veränderungen der Versorgungszusage und der Bemessungsgrundlagen für die Leistung der betrieblichen Altersversorgung wie eine Erhöhung der der Versorgungszusage zugrunde liegenden Bezüge blieben gemäß der o.g. Vorschrift außer Betracht (BAG vom 27.03.2007, AZ 3 AZR 60/06, nachzulesen unter http://lexetius.com/2007,2799).

Möglich ist allein, dass in einem einschlägigen Tarifvertrag oder auch einer Betriebsvereinbarung zugunsten des Arbeitnehmers von dieser Vorschrift abgewichen wird. Soweit ein Tarifvertrag auf Ihr ehemaliges Arbeitsverhältnis Anwendung fand, könnten Sie diesbezüglich einmal bei der beteiligten Gewerkschaft nachfragen. Soweit ein Betriebsrat vorhanden ist, der eine Betriebsvereinbarung hätte schließen können, erkunden Sie sich bitte bei diesem. Zu dieser Möglichkeit siehe BAG vom 13.12.2005, 3 AZR 484/04, abgedruckt in http://lexetius.com/2005,3672. Die Dynamisierung der Versorgungszusage müsste ganz eindeutig vereinbart sein.

Wenn Sie später einmal die Betriebsrente erhalten, können Sie alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen gemäß § 16 BetrAVG verlangen, wobei auch die Entwicklung der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens oder der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland eine Rolle spielen. Eine Anpassung kann allerdings verweigert werden, wenn es Ihrem ehemaligen Arbeitgeber wirtschaftlich schlecht geht, was durch Vorlage von Bilanzen nachgewiesen werden müsste.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Ansonsten nutzen Sie bitte - wie oben bereits angesprochen - die Nachfragefunktion.

Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Mobil: 0172 9077547
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kanzlei@kanzlei-scheibeler.de
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