Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1 weitere Antworten zum Thema Einsicht.
Guten Abend,
ich habe ein Anliegen, betrifft meine Mutter.
sie macht eine 3 jährige ausbildung zur staatlich anerkannten erzieherin, sie ist zwar schon 20 jahre in dem beruf tätig, aber der chef möchte nun das sie eine ausgebildete ist.
das dritte jahr ist nun um und im mai hat sie ihre schriftliche prüfung gemacht mit noch einigen anderen bei dem fach und der dozentin.
nun haben einige dort erfahren das sie es angeblich nicht geschafft haben und zur mündlichen prüfung müssen.
meine mama wollte gerne die ergebnisse einsehen um zu sehen was falsch ist oder wieviele punkte ihr noch fehlen, einfach aus sicherheit da ja doch einige dort durchgefallen zu seinen schein und das bei der selben dozentin und selben fach.
dies wurde ihr aber verwehrt und gesagt das ginge nicht.
kann doch aber nicht sein oder?
man hat doch ein anrecht darauf mal die ergebnisse einzusehen und sich die punkte anzuschauen mit wieviel sie daneben gerutscht ist?
oder wie sieht die rechtslage aus?
gibt es wenn dazu paar paragraphen?
schonmal vielen dank für ihre hilfe.
Antwort geschrieben am 14.06.2011 20:07:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Mozartstr. 21, 40479 Düsseldorf, Tel: 0211/497657-16, Fax: 0211/497657-27
Fachanwalt Verwaltungsrecht, Reiserecht, Kommunalrecht, Vereinsrecht, Kirchenrecht
Bewertungen: 28
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herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass es sich um eine berufsbegleitende Erzieherausbildung handelt, die auf Grundlage der Prüfungsverordnung (http://berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/docroot/r2/blobs/pdf/recht/r_00567.pdf) mit einer schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung beendet wird.
Diese Prüfungsverordnung sieht einerseits die mündliche Prüfung als Regelfall vor, andererseits - und dies ist hier meines Erachtens ausschlaggebend - wird der schriftliche und der mündliche Teil als "die Prüfung" zusammengefasst.
Die entsprechende Vorschrift zur Akteneinsicht in die Prüfungsunterlagen wäre § 23 Abs. 1 PrüfVO (siehe Link oben). Diese Vorschrift setzt aber den Abschluss der gesamten Prüfung, also des schriftlichen und des mündlichen Teils voraus. Zwischendurch im laufenden Prüfungsverfahren ist eine Akteneinsicht nicht vorgesehen.
Etwas anderes ergibt sich nach meiner Bewertung auch nicht aus anderen rechtlichen Vorschriften. So sieht zwar das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Berlin) in § 4a allgemein vor:
"Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten."
Hierbei handelt es sich aber um eine ganz allgemeine Vorschrift, auf die nur zurückgegriffen werden dürfte, wenn die Prüfungsverordnung (PrüfVO) nicht schon etwas spezielleres regeln würde. Und auch in diesem Fall würde sich erneut die Frage stellen, ob das Prüfungsverfahren vielleicht erst mit dem Abschluss des letzten Prüfungsteils, also der mündlichen Prüfung, beendet würde.
Etwas anderes könnte sich ausnahmsweise nur ergeben, wenn auf die Ausbildung Ihrer Mutter aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage oder an einer privaten Ausbildungseinrichtung absolviert würde. Dies müsste ggf. anhand des Ausbildungsvertrages überprüft werden.
Bis dahin gehe ich aber davon aus, dass die Akteneinsicht tatsächlich erst nach Ende der (mündlichen) Prüfung erfolgen kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Für eine vertiefte Beratung, die auch zwingend die Auswertung des Ausbildungsvertrages umfassen muss, empfehle ich die Kontaktaufnahme mit einem spezialisierten Anwalt.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.06.2011 21:43:06
Also meine Mama meinte das die mündliche Prüfung bestandteil ist, wenn man in der schriftlichen Prüfung 2 zensuren unterschied von der vornote hat, sprich also mündlich ist nicht immer bestandteil der schriftlichen also nicht alle müssen die mündliche machen nur wenn man die schriftliche nicht bestanden hat, wie sieht es da aus, ist die rechtslage dann noch gleich?
sie möchte sich nur vergewissern das sie überhaupt richtig bewertet wurde und zur mündlichen muss, daher die frage ob sie da nun ein recht hat es einzusehen die ergebnisse.
sie besucht das SPI wird gefördert von Land Berlin e.V., ist aber arbeiterwohlfahrt und sie muss schulgeld monatlich bezahlen ist doch dann privat?
hoffe diese angaben waren nochmal hilfreich als kostenlose direktnachfrage.
Also meine Mama meinte das die mündliche Prüfung bestandteil ist, wenn man in der schriftlichen Prüfung 2 zensuren unterschied von der vornote hat, sprich also mündlich ist nicht immer bestandteil der schriftlichen also nicht alle müssen die mündliche machen nur wenn man die schriftliche nicht bestanden hat, wie sieht es da aus, ist die rechtslage dann noch gleich?
sie möchte sich nur vergewissern das sie überhaupt richtig bewertet wurde und zur mündlichen muss, daher die frage ob sie da nun ein recht hat es einzusehen die ergebnisse.
sie besucht das SPI wird gefördert von Land Berlin e.V., ist aber arbeiterwohlfahrt und sie muss schulgeld monatlich bezahlen ist doch dann privat?
hoffe diese angaben waren nochmal hilfreich als kostenlose direktnachfrage.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.06.2011 16:03:40
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Nachfrage und die darin übermittelten weiteren Angaben zu Ihrem Sachverhalt. Ich gehe davon aus, dass Ihre Mutter die Fachschule für Erzieherinnen der Stiftung SPI besucht.
Dies ändert leider an meiner rechtlichen Einschätzung nichts, da wohl die oben genannte Prüfungsverordnung anzuwenden ist. Auch für den Fall, dass eine andere Prüfungsverordnung gelten sollte, werden sich dort die gleichen Fragen stellen (insbesondere ob mündlicher und schriftlicher Teil gemeinsam "die Prüfung" im rechtlichen Sinne bilden). Daher wird Ihre Mutter voraussichtlich erst nachträglich Akteneinsicht erhalten können.
Ich bedaure, dass ich Ihnen derzeit keine andere Antwort geben kann. Für eine vertiefte Prüfung wäre eine Auswertung der Unterlagen notwendig.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Nachfrage und die darin übermittelten weiteren Angaben zu Ihrem Sachverhalt. Ich gehe davon aus, dass Ihre Mutter die Fachschule für Erzieherinnen der Stiftung SPI besucht.
Dies ändert leider an meiner rechtlichen Einschätzung nichts, da wohl die oben genannte Prüfungsverordnung anzuwenden ist. Auch für den Fall, dass eine andere Prüfungsverordnung gelten sollte, werden sich dort die gleichen Fragen stellen (insbesondere ob mündlicher und schriftlicher Teil gemeinsam "die Prüfung" im rechtlichen Sinne bilden). Daher wird Ihre Mutter voraussichtlich erst nachträglich Akteneinsicht erhalten können.
Ich bedaure, dass ich Ihnen derzeit keine andere Antwort geben kann. Für eine vertiefte Prüfung wäre eine Auswertung der Unterlagen notwendig.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
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