Frage geschrieben am 07.08.2010 15:51:19
Recht auf Bildungsurlaub in Betrieben unter 5 Mitarbeitern in Hessen
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1269ich habe ein kleines Einzelunternehmen in Hessen mit derzeit 4 Angestellten (2 unbefristet Vollzeit, 1 befristet Teilzeit, 1 befristet Vollzeit) und habe gerade einen Antrag auf Bildungsurlaub von einem Festangestellten (unbefristeter Vertrag / seit 2 Jahren im Unternehmen) erhalten. Muss ich tatsächlich 5 Tage bezahlt freistellen? Gibt es eine Sonderregelung bei Kleinbetrieben? Kann ich den beantragten Termin verschieben/ablehnen?
Können dann alle Mitarbeiter BU beantragen? Das wären 20 bezahlte Tage zusätzlich zum Urlaub, die ich pro Jahr akzeptieren müßte??
Danke für eine schnelle Info.
Antwort geschrieben am 07.08.2010 16:45:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Kaufrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 552
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
Alle AN in Hessen haben nach nach dem BiUrlG HE einen Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub. Das Gesetz hat keine Kleinbetriebsklausel wie etwa das TzBfG.
Die Wartezeit beträgt nach § 4 sechs Monate, dh. dass alle Arbeitnehmer die länger als 6 Monate beschäftigt sind den Anspruch erworben haben. Es wird nicht zwischen befristeten und unbefristeten AN oder Voll- und Teilzeit unterschieden.
Ablehnen können Sie die vom AN beantragte Zeit nur, wenn nach § 5 IV BiUrlG HE dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Ein Grund wäre etwa die Erkrankung anderer AN oder ein fristgebundener Auftrag, der ansonsten nicht erledigt werden könnte. Falls Sie den Antrag ablehnen wollen, müsssen Sie dies inerhalb von drei Wochen ab Antrag schriftlich tun und dabei die Gründe darlegen. Versäumen Sie eine Form- und Fristgerechte Ablehnung, gilt die Genehmigung als erteilt.
Bei Verweigerung im gesamten Jahr gilt der Anspruch auf Bildungsurlaub automatisch als auf das nächste Jahr übertragen, verfällt also nicht.
Sie müssen nicht allen AN gleichzeitig Bildungsurlaub gewähren. Alle AN können in jedem Jahr den Urlaub beantragen. Nach § 5 V BiUrlG HE können Sie ablehnen, wenn im laufenden Jahr bereits mehr als ein Drittel der AN an einer Bildungsveranstaltung teilgenommen haben. Sie laufen also nicht in Gefahr allen AN in jedem Jahr den Bildungsurlaub gewähren zu müssen.
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