11.03.2009 | 09:48
Antwort
von
Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Maximilian A. Müller
128 Bewertungen
Sehr gehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten kann:
Grundsätzlich steht jeder Person das Recht am eigenen Bild zu, das heißt jede Person darf selbst entscheiden, ob Fotografien öffentlich verbreitet oder zur Schau gestellt werden können (§ 22 KunstUhrG).
Allerdings sind auch gesetzliche Ausnahmen vorgesehen. Insbesondere ist gemäß § 23 I Nr. 3 KunstUhrG auch ohne eine EInwilligung des Betroffen eine Veröffentlichung möglich, wenn Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen betroffen sind.
Entscheidend für das Eingreifen des gesetzlichen Ausnahmetatbestandes ist hierbei, dass bei der Fotografie die Versammlung selbst im Vordergrund steht. Nahaufnahmen einzelner Personen sind daher nicht gestattet. Letztlich muss die Versammlung selbst, nicht aber die einzelne Person im Vordergrund stehten. Von geringer Bedeutung ist hingegen, ob die einzelnen Person erkennbar ist.
Letztlich ist eine Abwägung erforderlich, die stets für jeden Einzelfall unterschiedlich ausfallen kann. Je kleiner die fotografierte Gruppe um so eher kann man von einer Unwirksamkeit ausgehen.
Sofern die Veröffentlichung hiernach unwirksam wäre, steht dem Betroffenen ein Unterlassungs- und Beseititungsanspruch zu. Ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 4.000,00 € würden sich die anwaltlichen Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit auf ca. 400 - 500 € belaufen. Zusätzliche Kosten entstünden, wenn ein gerichtliches Verfahren notwendig sein sollte. Die Kosten hat jedoch in der Regel derjenige zu tragen, der ohne Berechtigung das Foto verwendet hat.
Eine anonyme Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen ist nicht möglich, da dieser seinen ANspruch schildern und geltend machen muss.
Gerne können Sie mir den Link nochmals an meine EMailadresse zukommen lassen, dann kann ich das Bild nochmals genauer überprüfen.
Nachfrage vom Fragesteller
11.03.2009 | 09:52
Habe Ihnen eine Mail geschickt, bitte aufgrund der Dringlichkeit um rasche Bearbeitung.
Vielen Dank.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
11.03.2009 | 09:58
Vielen Dank für Ihre Mail.
Bei den Fotos steht meines Erachtens die Versammlung selbst im Vordergrund, nicht jedoch die Aufnahme einzelner Personen bzw. Personengruppen.
Da die Ablichtung von Versammlungen grundsätzlich gesetzliche privilegiert ist gehe ich davon aus, dass es rechtlich schwierig sein wird, gegen eine Veröffentlichtung der Fotos vorzugehen.
Ich fraf jedoch darau hinweisen, dass - wie bereits geschildert - hier eine Abwägung vorzunehmen ist, die letztlich im Voraus nicht mit 100%iger Sicherheit bestimmt werden kann.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe bei Bedarf auch für eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.