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Frage geschrieben am 23.01.2012 14:29:03

Recht am eigenen Bild - Bild wurde in Hochzeitszeitung abgedruckt.

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1054
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,

Ich war vor nicht all zu langer Zeit auf einer Hochzeit eingeladen. Der beauftragte Hochzeitfotograf hat dort viele hunderte Bilder gemacht.

Vor ein paar Tagen wurde ich von einem Bekannten auf ein Bild von mir angesprochen, welches in einer Hochzeitzeitung veröffentlicht wurde. (Auflage 82.000 Stück).
Ich bin neben anderen Personen sehr gut zu erkennen. Ich schaue direkt in die Kamera. Diese Bilder wurden OHNE Zustimmung des Hochzeitpaares von dem Fotografen als Werbung in der Zeitung veröffentlicht.
Der Fotograf versucht mit diesen und anderen Bilder Werbung für sein Unternehmen zu machen.
Ein andere Familie wird gar mit "Grimassen"-Gesicht abgebildet. Ich finde das eine bodenlose Frechheit und würde gerne wissen was ich tun kann.

Mfg





Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:

Ich kann Ihre Empörung nachvollziehen. Das Verhalten des Fotografen erscheint nach Ihrer Schilderung tatsächlich problematisch zu sein.

Rechtlich verhält sich der von Ihnen geschilderte Sachverhalt folgendermaßen:

Gemäß der Regelung in § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) ist die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung von Abbildungen einer Person ohne deren Einwilligung grundsätzlich nicht zulässig.

Wie Sie selbst darlegen, lag weder eine Einwilligung des Hochzeitspaares noch der sonstigen Personen vor.

Ausnahmen zu diesem Verbot sind in § 23 KUG genannt:

„§ 23

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird."

Bei dem von Ihnen geschilderten Fall kommt eine ausnahmsweise Genehmigung für das Foto aufgrund von § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG in Betracht, also Fotos von einer Versammlung etc., bei der keine ausdrückliche Genehmigung der Abgebildeten vorzuliegen braucht. In einem solchen Fall ist eine Interessensabwägung zu treffen, so wäre z.B. relevant wo die Fotos gemacht wurden (in der Öffentlichkeit oder auf privater Feier).

Allerdings muß man sagen: Selbst bei einer derartigen Veranstaltung im öffentlichen Raum sind z.B. Großbildaufnahmen einzelner Personen nicht durch § 23 KUG gedeckt und wären daher gemäß § 22 KUG verboten.

Weiterhin ist auch z.B. der § 23 Abs. 2 KUG zu beachten: Wenn die Abgebildeten (zufällig) auf dem Bild Grimassen schneiden und dies wird öffentlich verbreitet, dann dürfte eine Veröffentlichung gleichfalls nicht durch § 23 KUG gedeckt sein, da sie gegen die berechtigten Interessen der Abgebildeten verstößt.

Letztlich ist aber wohl folgender Umstand entscheidend: Das Recht am eigenen Bild ist als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt. Wenn jemand Fotos von Personen für eigene kommerzielle Interessen wie z.B. Werbekampagnen verwendet, dann ist dies auch durch die Ausnahmebestimmung des § 23 KUG nicht mehr gedeckt.

Sie sollten daher von einem Rechtsanwalt Ansprüche auf Unterlassung und ggf. Schadensersatz prüfen lassen, da der Fotograf nach vorläufiger Einschätzung bei der Verwendung der Bilder widerrechtlich gehandelt hat.


Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de




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