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Recht Auto Darlehen


15.09.2010 17:57 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren,
hier meine Frage:

Ich habe ein Auto gekauft.
Zulassung, Versicherung und Brief lauten auf meinen Namen.
Das Geld für das Auto habe ich mir mit einem Darlehensvertrag bei meinem Freund geliehen.
Klauseln, wenn 2 Raten fällig werden und diese nicht bezahlt werden geht es in sein Eigentum über, der Rest wird berechnet.Sämtlich fällige Raten sind beglichen

Er verfügt über den Zweitschlüssel und den Fahrzeugbrief. Als Darlehensgeber.

Jetzt haben wir uns sehr gestritten, teilweise ist er handgreiflich geworden, (blaue Flecken) und er nahm meinen Erstschlüssel auch an sich, so das ich mir nach Haus ein Taxi nehmen musste. Wir wohnen nicht zusammen.

Er sagt ich soll das Auto einklagen, er will es mir ohne Kampf nicht zurück geben.

1. Ich möchte das Auto wiederhaben!

Weiß aber nicht wie ich das anfangen kann.

2. Wenn wiederhaben nicht so einfach geht möchte ich es stilllegen lassen und die abgezahlten Beträge erstattet bekommen.
(wenigstens die Versicherung und Steuern nicht mehr zahlen)

Das Auto steht auf seinem Hof (abgeschlossen). Die Schlüssel sind irgendwo.

Ich bitte um fachkundige Hilfe was ich jetzt machen kann.

MfG U.G.

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 34 weitere Antworten zum Thema:
Darlehen Auto
Antwort vom
15.09.2010 | 18:20
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Nach Ihrer Schilderung sind Sie uneingeschränkt Eigentümer des Fahrzeugs. Insbesondere gibt es keinerlei Anrechte Ihres Freundes auf das Auto, da schließlich auch sämtliche Raten wie von Ihnen aufgezeigt abgezahlt wurden.

Die (zumal nun ehemalige) Stellung Ihres Freundes als Darlehensgeber berechtigt diesen also nicht, über das Fahrzeug wie ein Eigentümer zu verfügen. Somit auch nicht, dem wahren Eigentümer, also Ihnen, die Nutzung zu untersagen.

Als Eigentümer haben Sie daher das alleinige Nutzungsrecht an dem Fahrzeug und könne dies gemäß § 985 BGB von Ihrem Freund herausverlangen, notfalls auch im Wege einer gerichtlichen Herausgabeklage.

Natürlich könnten Sie als Eigentümer auch jederzeit allein darüber entscheiden, ob Sie das Fahrzeug abmelden möchten. Die an Ihren Freund gezahlten Beträge können Sie damit verbunden aber sicherlich nicht zurückverlangen, da diese ja auf gesonderter vertraglicher Grundlage zur Tilgung des vereinbarten Darlehens geflossen sind. Dies ändert jedoch ebenfalls nichts daran, dass Ihr Freund verpflichtet ist, Ihnen das Auto herauszugeben.

Angesichts des geschilderten und insoweit nicht nachvollziehbaren und völlig überzogenen Verhaltens Ihres Freundes können Sie außerdem darüber nachdenken, ergänzend Strafanzeige wegen Körperverletzung und Diebstahl des Fahrzeugs zu erstatten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt