Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 41 weitere Antworten zum Thema Makler.
Hallo, ich habe im Oktober 2009 einen Mietvertrag unterschrieben an den eine Vermittlungsgebühr/Maklercourtage von 2 Kaltmieten zzgl. MWST gekoppelt war. Um das Mietverhältnis nicht zu gefährden habe ich diese zunächst bezahlt.
Damals wusste ich schon, dass der Makler laut Gesetz keine Provision kassieren darf, wenn er gleichzeitig Verwalter der Wohnung ist und wenn er mit dem Vermieter, dem Eigentümer oder dem eigentlichen Verwalter rechtlich oder wirtschaftlich verbunden ist. Aus zahlreichen Äußerungen des Maklers war für mich zu schließen, dass er verwalterische Tätigkeiten ausübt, dazu später.
Mein Frage lautet, ob er diese Maklerprovision überhaupt erheben durfte und wovon meine Chancen in einem möglichen Prozess zu gewinnen abhängig wären?
1. Zum Mietobjekt:
Mehrfamilienhaus mit mehreren Eigentumswohnungen unterschiedlicher Größe und unterschiedliche Eigentümer in Greifswald (Mecklenburg Vorpommern). Der Eigentümer der Wohnung unseres Vertrages ist in Stralsund wohnhaft. Die Hausverwaltung wird laut Angaben im Hausflur durch "Person 1, Adresse 1". übernommen.
2. Zum Makler und zum Zustandekommen des Vertrages:
Der Makler (Person 2, Adresse 2) äußerte schon bei der ersten Wohnungsbesichtigung im September 2009 was noch alles umgebaut werde und erklärte am Übergabetermin im Dezember 2009, dass er die Handwerkertätigkeiten am Vortag bzw. Übergabetag abgenommen habe. Daraus schloss ich das erste mal auf verwalterische Tätigkeiten. Desweiteren äußerte er, dass wir uns gerne jederzeit an ihn wenden dürften, wenn es Problem gäbe. Der zweite Hinweis auf verwalterische Tätigkeit? Außerdem erklärte er zahlreiche Dinge über die Mieter bzw. Anwohner im Haus, er schien sich somit recht gut auszukennen. Die Verträge und Formulare, wie z.B. Mietverträge und Bescheinigungen zum Kautionskonto, sollten wir alles an ihn schicken, er würde es ggf. an den Vermieter weiterleiten. Außerdem haben wir im mitgeteilt, das die Heizkörper voller Luft seien, er meinte, er würde es weiterleiten und einen Handwerker schicken.
3. Verwalter und Makler haben gemeinsame Büroräume:
Als ich im November wegen einiger Mängel im Mietvertrag (Rechtschreibfehler) die Verwalterin anrief meinte sie, dass sie nicht zuständig sei, sondern ihr "Büronachbar", was mein Makler war. Dort schloss ich das erste mal auf eine gemeinsame Adresse, auch wenn beide (Makler und Verwalterin) im Internet getrennte Firmen angeben. Als ich mir daraufhin beide Adressen vor Ort anschaute, stellte ich fest, dass sich jeweils um einen Eingang zum gleichen Haus von unterschiedlichen Straßen her handelte. Dort beziehen Makler und Verwalterin gemeinsame Büroräume. (Adresse 1 und Adresse 2 beschreiben das gleiche Haus und gemeinsame Büroräume)
Laut der Informationsbroschüre Geld Sparen beim Umzug des Deutschen-Mieterbundes sehe ich also eine wirtschaftliche Verbundenheit des Maklers und der Verwalterin und meine der Makler hatte kein recht die Provision zu kassieren.
Ich möchte also nochmals meine Frage formulieren: Ist in diesem Fall von wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen, wonach der Makler keine Provision hätte kassieren dürfen und wovon wären meine Chancen vor Gericht abhängig?
Vielen Dank für ihre Hilfe.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 27.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 27.01.2010 21:45:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten darf.
Die Chancen, die gezahlte Provision zurückzuerhalten, bestehen nur, wenn Sie nachweisen können, dass zwischen Makler und Verwalter eine wirtschaftliche oder rechtliche Verbundenheit besteht.
Rechtlich dürfte keine Verbundenheit bestehen, wenn es sich um zwei verschiedene Firmen bzw. Unternehmer handelt. Das ist nach Ihrer Schilderung der Fall. Die gemeinsame Büroanschrift schadet nichts - möglich ist ja auch ein Fall von Bürogemeinschaft mit rechtlich getrennten Firmen, wie dies z.B. auch bei Anwälte oder Steuerberatern sehr häufig der Fall ist.
Eine rechtliche Verbundenheit besteht, wenn der Makler für den Vermieter Sondereigtentumsverwaltungsaufgaben wahrnimmt (wie z.B. Mietersuche, Nebenkostenabrechnungen, Mietzinserhöhungsverlangen, Abmahnungs- und Kündigungsschreiben,Veranlassung von Schönheitsreparaturen usw.) und dafür entsprechend bezahlt wird.
Darauf deuten die Aussagen des Maklers hinsichtlich der von ihm beauftragten Handwerker zunächst hin. Sie müssten diese Aussagen im Streitfall aber auch beweisen UND nachweisen, dass tatsächlich der Makler diese Verwaltungsaufgaben erledigt hat. Die Beweislast für die wirtschaftliche Verbundenheit liegt bei Ihnen. Dazu reichen die Aussagen des Maklers alleine nicht aus. Denn dieser wird eine wirtschaftliche Verbundenheit vor Gericht bestreiten. Also brauchen Sie Zeugen (z.B. die Handwerker, den ehemaligen Mieter etc.) und besser auch noch Belege (an den Makler adressierte Handwerker-Rechnungen).
Ohne solche Beweismittel sehe ich keine Chancen, dass Sie die wirtschaftliche Verbundenheit vor Gericht nachweisen können. Indizien reichen leider nicht.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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